Die gegenwärtige Verfassung und Organisation der Hochschule. Die Verfassung und Organisation der Bergakademie hat im Wandel der Zeiten naturgemäß mehrfache Änderungen erfahren. Die gegenwärtig geltenden Bestimmungen sind in der Satzung der Königlich Sächsischen Bergakademie zu Freiberg vom 30. Januar 1913, in den Bestimmungen für die Diplomprüfungen vom 11. Februar 1913 und in den Ausführungsbestimmungen zur Satzung vom 19. Februar 1914 enthalten. Die Königliche Bergakademie zu Freiberg ist eine technische Hochschule; sie hat den Zweck, eine vollständige wissenschaftliche Ausbildung für den berg- und hütten männischen Beruf sowie für das Markscheiderfach zu gewähren und die einschlägigen Wissenschaften zu pflegen. Der Unterricht wird von ordentlichen Professoren, außerordentlichen Professoren und von Dozenten erteilt. Den Professoren stehen zur Unterstützung Assistenten und sonstige Hilfskräfte zur Seite. Die ordentlichen Professoren werden vom König ernannt. Über die Anstellung der außerordentlichen Professoren, die Erteilung von Lehraufträgen an Dozenten und die Anstellung von Assistenten und sonstigen Hilfskräften beschließt das Finanzministerium. Der Unterricht wird nach Studienjahren erteilt. Das Studienjahr läuft vom 1. Ok tober bis 30. September. Vorträge und Übungen können auch als Semesterkurse ab- gehalten werden. Die Vorträge und Übungen beginnen in der ersten Hälfte des Monats Oktober, nachdem die Diplom-Vorprüfungen abgehalten worden sind; der Tag wird im Jahres programm bekannt gegeben; sie endigen am letzten Sonnabend des Monats Juli. Ferien finden statt, außer vom Schluß bis zum Wiederbeginn des Unterrichts, zu Weihnachten in der Dauer von sechzehn Tagen, zu Ostern von vier Wochen, zu Pfing sten von acht Tagen. Ein Teil der Ferien ist für Exkursionen und zur praktisch-tech nischen Tätigkeit der Studierenden bestimmt.