Anzeiger. Amtsblatt des Köttigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 304. Sonntag dm 31. Oktober. 1858. Bekanntmachung, die Forterhebung der zeither ;urKriegsschuldentilgu«gscaffe gießen den Abgabe« betr. Auf unser unter Zustimmung der Herren Stadtverordneten an die Königliche Hohe Staatsregierung gerichtetes Gesuch, die Forterhebung der zeither zur KriegsschuldentilgungScasse fließenden Abgaben, jedoch mit Ausnahme der bereits mit dem 1. November d. I. in Wegfall kommenden Getraidegebühren und der in Abtheilung I. und II. deS LeihcassentarifS verzeich nten ConsumtionSsteuern, zunächst noch auf die Monate November *und December d. 3. gestatten zu wollen, hat das Königliche Hohe Ministerium deS Innern laut Verordnung der Königlichen Hohen KreiS-Direction allhier vom 27. d. MtS. diese erbetene Genehmigung ertheilt. Demzufolge werden zunächst noch während der gedachten Zeit der Wechselstempel, da- sogmannte „grüne Buch" und die in Abtheilung III. des LeihcassentarifS aufgeführten ConsumtionSabgaben von uns forterhoben werden. Wir machen die- hierdurch zur Rachachtung der Abgabenpflichtigen mit der Weisung bekannt, daß die auf diese fort- zuerhebenden Steuern bezüglichen Bestimmungen in voller Geltung verbleiben und unsere Einnahmen und Aufsichtsbeamten zu deren strenger Beobachtung und Neberwachung von uns angewiesen worden sind. Leipzig, den SV. Oktober 1858. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. Bekanntmachung. Der bevorstehende Umzug deS Leihhauses und der Sparkasse in das ehemalige Packkammergebäude nöthigt uns, die gedachten beiden städtischen Anstalten vom 1. November d. I. an auf die Dauer der Umräunnmg gänzlich zu schließen. ES werden daher vom 1. November d. I. an bis auf Weiteres bei dem Leihhaus weder Pfänder angenommen noch zurückgegeben, und ebenso bei der Sparkasse weder Einzahlungen in Empfang genommen noch Rückzahlungen gemacht. Indem wir die Betheiligten hiervon in Kenntniß setzen, erklären wir zugleich, daß bei dem Leihhaus sämmtliche für den Verfall der Pfänder statutengemäß bestimmte Fristen um so lange verlängert werden, als die Anstalt geschloffen bleibt, und daß denjenigen Inhabern von Pfandscheinen, welche ihre Pfänder innerhalb deS Zeitraums von 14 Tagen nach der Wiedereröffnung einlösen, für die Dauer der Schließung keine Zinsen berechnet werden. Dagegen haben sich alle Personen, deren Pfandscheine während der Schließung zur Auktion verfallen würden, ebenfalls binnen 14 Tagen nach der Wiedereröffnung zum Zweck der Prolongation zu melden, welche dann ohne Berechnung von AuctionSgebühren erfolgen sott. Mit dem !l5. Tage nach der Wiedereröffnung tritt die statutenmäßige Berechnung der Fristen wieder rin. Bei der Sparkasse lausen selbstverständlich die Zinsen der eingelegten Capitale auch während der Schließung fort: für die Annahme von Kündigungen wird an den üblichen ErpeditionStagen ein Beamter auf dem Rathhause anwesend sein. Der Tag, an welchem beide Anstalten der Wiederbenutzung deS Publikums übergeben werden, soll besonders bekannt gemacht werden. Leipzig, den 15. Oktober 1858. Der Rath -er Stadt Leipzig. Koch. Mittwach dm 3. November d. I. Abends 1,7 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: 1) Gutachten des Finanzausschusses, die Anstellung eines HauSmannS im Museum betreffend. 2) Gutachten des VerfaffungSauSschuffeS über a. den Antrag deS Herrn St.-V. Wi lisch, das Bauregulativ vom 2. Juni 1856 betreffend, d. die beantragte Namensnennung der Betheiligten in Angelegenheiten, welche die bürgerlichen Ehrenrechte betreffen. GesfeMiche Gerichtssitzung dt» «tziMgericht» am 88. d. M. Bei einem hiesigen Bankierhause wurde vot einiger Zeit durch einen jungen Mann ein von dem Besitzer eine- hiesigen GeschäftS auf ein auswärtige- Hau- trasfirtrr Wechsel über Svv Thlr. in Gold zum DiScont angeboren. Die achtbare Persönlichkeit de- auf dem Wechsel befindlichen Aussteller- ließ die DiScontirung unbedenklich erscheinen/ und e- wurde de-halb dem jungen Manne der entsprechende Bettag au-gezahlt. Als aber am Verfalltage