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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-03-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186203055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620305
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-03
- Tag1862-03-05
- Monat1862-03
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1862
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1030 1 ? VH / Bekanntmachung. ^ Zum Besten der Theater-Pension--Anstalt wird als diesjährige erste Benefiz-Vorstellung Freitag den Marz zum ersten Male: ^ Der Störenfried, Lustspiel in vier Aufzügen von Roderich Benedir, und Sand in die Angen, Lustspiel in zwei Acten von Eugen Labicke und Eduard Martin, deutsch von Alexander Bergen, aufgeführt werden. Wir geben unS der Hoffnung hin, daß die überaus günstige Aufnahme beider Stücke auf andern Bühnen, verbunden mit dem wohlthatigen Zwecke, eine recht zahlreiche Theilnahme deS geehrten PublicumS zur Folge haben werde. Leipzig, den 3. März 1862. Der Ausschuß zur Verwaltung -es Theater-Penfion-forrds. lieber din-ication und Mchtvindication, Außereourösetzung und Wiederincourösetzung der Jnhaber- papiere nach der neuen HandelSgesetzgebung. Das sächsische Gesetz: „die Ausschließung der auf jeden In haber lautenden Creditpapiere von der Vindication betreff.", vom 8. Juni 1846 stellte in ß. 1 den Grundsatz fest: daß alle öffentlichen auf den Inhaber gestellten Creditpapiere aus den Händen des dritten redlichen Besitzers mit der Vindication oder einer andern dinglichen Klage nicht zurück gefordert werden können. Ueber Ursache und Zweck dieses Gesetzes sprach sich die sächsische Staatsregierung, als sie den Entwurf desselben mittelst Decreis vom 14. September 1843 an die Stände brachte, dahin aus, daß der sich immer mehr ausbreitende Verkehr mit Staatspapieren und Actien aller Art es im Interesse des Handels auf das Dringendste geboten erscheinen lasse, alle auf Briefsinhaber (au porteur) lau tenden Staatspapiere, Actien und sonstigen öffentlichen Effecten von der Verfolgung durch Vindication und alle anderen Ding lichen Klagen auszuschließen. Der Verkehr mit den gedachten Papieren sei, so lange sie vindicable blieben, höchst schwierig und unsicher und bereite dem gewissenhaften und umsichtigen Geschäfts manne so große Schwierigkeiten und Nachtheile, daß er Geschäfte mit derartigen Werthspapieren lieber ganz von der Hand weisen müsse. Deshalb erscheine es angemessen, den Vorzug der Nicht- vindication, welcher bisher nur rücksichtlich der sächsischen land schaftlichen Obligationen und Kammercreditcassenscheme gegolten habe, auch mit allen übrigen öffentlichen auf den Inhaber lauten den Creditpapieren zu verbinden. Diesen Motiven sinv die Stände beigetreten und als Grundregel ist festzuhalten, daß in Sachsen beim Handel mit Werthspapieren der vorgedachten Gattung der redliche Erwerber gegen Vindications- und andere dingliche Kla gen unbedingt zu schützen ist, dafern nicht eine der beiden Aus nahmen eintritt, von denen der Gesetzgeber in tz. 3 handelt. Darnach können nämlich in Sachsen dergleichen Creditpapiere nur dann mit dinglichen Klagen vom dritten redlichen Besitzer ein geklagt werden, a) wenn auf den Papieren selbst bei deren Ausstellung bemerkt worden ist, daß sie der Vindication unterliegen sollen; d) wenn ihnen die Zahlbarkeit an den Inhaber dadurch benom men worden ist, daß sie durch eine nach den bestehenden in ländischen oder ausländischen Vorschriften darauf gebrachte Bemerkung einer öffentlichen Behörde oder der sie emittiren- den Anstalt außer Cours gesetzt oder für Eigenthum einer bestimmten Person erklärt worden sind. Nach der Fassung des Satzes »ud d gewinnt cd den Anschein, daß in Sachsen schon damals eine gesetzliche Bestimmung ezistirt habe, wornach namentlich öffentliche Behörden auf Antrag der In haber dergleichen Papiere außer Cours und wieder in Cours zu setzen ermächtigt worden seien. Dem ist jedoch nicht so. Weil nämlich ein solches Gesetz noch nicht existirte, während z. B. in Preußen dieser Gegenstand durch die Gesetzgebung bereits regulirt war*), beantragten die Stände die Erlassung der diesfallsigen Vorschriften, und eö hieß in dem bald darauf erschienenen Land tagsabschiede vom 17. Juni 1846 (S. 44 des Ges.- u. Verordn.- Bl.) unter Nr. 6: „Der weitere Antrag auf Vorlegung eines Gesetzes, worin Normen festzustellen, unter welchen alle und jede sächsischen öffentlichen Creditpapiere, mit Ausschluß des eigentlichen Papiergeldes, auf gleiche Weise wie die Pfandbriefe des erblän- dischen'ritterschaftlichen Creditvereins, außer Cours und wieder in Cours gesetzt werden könnten, wird in Erwägung gezogen werden." Ob dergleichen Erwägungen späterhin stattgefunden haben, ist uns nicht bekannt, wir wissen nur so viel, daß bis gegen Ende des vorigen Jahres ein sächsisches Gesetz dieses Inhalts nicht erschienen ist, die gemeinschaftliche Handelsgesetzgebung aber die willkommene Veranlagung zu Ausfüllung dieser Lücke der sächsischen Gesetz- *) Dql. § 47 fla. des 15. Titels im 1. Theile des Landrechts und da- K. Pr. Gesetz über da- Wiederinconr-setzen der unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber au-gefertigten Papiere, vom 4. Mai 1843. (K. Pr. Gesetzs. v. 2 1843. S. I7S.) Hebung Inhabei gegeben hat. Denn Vorschriften, wie man den auf den nhaber lautenden Papieren die Eigenschaft der Inhaberpapiere entziehen und wieder beilegen kann, sind für Sachsen erst durch §.17 des Einführungsgesetzes zum deutschen HandelSgefetzbnche vom 30. Oktober 1861 und §. 44 und 45 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 30. December 1861 ertheilt worden. Hiernach kann nun Jedermann, in dessen Händen sich Jn- haberpapiere befinden, solche, mit Einschluß der Zmsleiften, außer Cours setzen lassen. Jede öffentliche Behörde ohne Ausnahme ist competent, dies auf Antrag des Inhabers zu bewirken. Ueber den Antrag wird ein amtliches Protokoll, welches stets den Namen des Antragstellers enthalten muß, ausgenommen und bei der Behörde aufbewahrt. Die Außercourssetzung kann auf doppelte Weise erfolgen, und zwar entweder so, daß das Papier als Eigenthum einer bestimmten Person bezeichnet, oder so, daß es nur im Allge meinen außer Cours gesetzt wird. Als Eigentümer kann jede physische oder moralische Person (also z. B. eine Gesellschaft, Cor poration, Anstalt, Stiftung und dergl.) bezeichnet werden. Die Außercourssetzung erfolgt dadurch, daß auf dem Papiere die Be merkung: „Für 14. 14. außer Cours gesetzt" oder „Außer CourS gesetzt" von der Behörde angebracht, amtlich vollzogen und mit dem amtlichen Stempel versehen wird. Diese Bemerkungen sinv ftempelfrci, an Kosten für Bemerkung und Protokoll zusammen sind jedoch wegen jedes außer Cours gesetzten Papieres i/«o,o vom Nominalwerte desselben, niemals aber über 10 Ngr. zu er heben. Darnach würden gar nur 25 Pf. für Außercourssetzung eines Inhaberpapieres von 50 Thlr., ferner 13 Pf. bei Papieren von 25 Thlr. und 6 Pf. bei Papieren von 12»/2 Thlr. Nominal wert Zu entrichten sein. Werden mit einem Papiere zugleich die dazu gehörigen ZinSleisten außer Cours gesetzt, so dürfen dafür besondere Gebühren nicht liquidirt werden. Was die Wiederincourssetzung anlanat, so ist zu unter scheiden. War die AußercourSsetzung auf den Namen des Eigen tümers erfolgt, so kann erftere nur von der genannten Person selbst, beziehentlich von den legitimirten Vertretern oder Rechts nachfolgern derselben, bei jeder öffentlichen Behörde beantragt wer den. War sie jedoch ohne Bezeichnung eines Namens geschehen, so kann nur von Demjenigen, welcher dieselbe beantragt hatte, be ziehentlich von seinen legitimirten Vertretern oder Rechtsnachfolgern, die Wiederincourssetzung beantragt werden, und zwar nur bei der nämlichen Behörde, welche die Außercourssetzung bewirkt hatte, oder, wenn diese Behörde aufgehoben wäre, bet der an deren Stelle getretenen Behörde. In jedem Falle hat die competente Behörde über den Antrag ein, den Namen des Antragstellers ent haltendes, amtliches Protokoll aufzunehmen und aufzubewahren. Die Wiederincourssetzung geschieht durch eine amtlich zu vollziehende, mit Datum und amtlichem Stempel zu versehende Bemerkung auf dem Papiere „Wieder in Cours gesetzt". Auch diese Bemerkungen sind stempelfrei, die Gebühren aber dieselben, welche für die Außer courssetzung erhoben werden dürfen. Anlaß zu den vorstehends gedachten Bestimmungen über Außer- cours- und Wiederinco urssetzuna der Inhaberpapiere gab nämlich der Inhalt des 306. und 307. Artikels des Handelsgesetz buchs. Nach Art. 306 soll, wenn Maaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, der redliche Erwerber das Eigenthum erhalten, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dergl. Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Maaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handels betrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher be gründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Commissionairs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder ver loren waren. Nach Art. 307 finden dw Bestimmungen des vorigen Artikels bei Papieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann-
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