Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 75. Sonntag den 16. März. 1862. ' Mittwoch den 19. März u. e. Abends ' Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. TazeS-rdnung. I) Gutachten des VerfaffungSauSschuffeS über a) die Winkler-Pöppigsche StiftungSrechnunq pr. 1861 ; b) die Eigenschaft des GehaltS der Polizciärzte. 2) Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über das von Herrn Kammerrath Frege zur Errichtung billiger Miethwohnungen hinterlaffene Legat. 3) Eventuell: Gutachten deS Finanzausschusses, eine mehreren Thorbeamten zu gewährende Ent schädigung betreffend. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger. Ostermeffe beginnt am S. Mai und endigt mit dem A4. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollverein Sstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörcnden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier seilhaltcn. 3) Gleiche Berechtigung haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bi- zu 50 Lhalern verboten. b) Jedocb ist das Auspacken der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Einpackcn die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Jede frühere Eröffnung so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 2b Lhalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche aus Straßen und Plätzen feil halten, ist das Auspacken daselbst vor dem Donnerstage der Vorwoche, also vor dem 1. Mai d. I. bei einer Geldstrafe bis zu 2b Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaatcn und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bl- zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 9) Eben so bleibt daß Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollv-reinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Wegen des unter gewissen Bedingungen auch auswärtigen Spediteurs nachgelassenen Betriebes der Meßspeditions geschäfte besteht ein besonderes Regulativ vom 20. October 1837, welchem allenthalben nachzugehen ist. Leipzig am 25. Februar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Bekanntmachung. Von Ostern dieses Jahres ab werden die II., III. und IV. Bürgerschule eine gleichmäßige Organisation' erhalten, und eS beträgt das Schulgeld jährlich 4 Thlr. in den Elementarclaffen, 6 . in der 4., b. und 6. Claffe, 8 - in der I., 2. und 3. Claffe. Leipzig am 8. März 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Voll sack. Schleißner. Bekanntmachung. Auf der unter-unserer Verwaltung stehenden hiesigen Gasanstalt macht sich die Herstellung eines neuen Gasometer- von >00 Fuß Durchmesser und 20 Fuß Höhe Sächsisches Maß nothwcndig. Wir fordern hierdurch Unternehmer derartiger Arbeiten auf, ihre Offerten unter genauer Angabe deS Preises bis zum AL. März L8SB bei rmS einzureichen. Die näheren Bedingungen stehen auf Anfrage Porto- und kostenfrei bei uns zu Diensten. Leipzig, den II. März 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Voll sack. Schleißner.