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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-03-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186203256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620325
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620325
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-03
- Tag1862-03-25
- Monat1862-03
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. M 84. Dienstag dm 25. März. . 1862. Bekanntmachung. Das Areal des zeitherigen Trödelhofes an der Sternwartenstraße soll nach Abbruch des darin stehenden Schuppens und der denselben umgebenden Mauer abzüglich des zur Straßenreguliruua zft verwendenden Arealstreifens nach Maßgabe des ausgestellten ParcellirungSplaneS in K einzelne Bauplätze eiuaetheilt au die Meistbietenden versteigert werben. Kauflustige haben sich Dvnverslast den Hd April diese- Fahre- Botzmittaas Utzr an Rachsstelle einzufinden, ihre Gebote zu thun und daraus weiterer Beschlußfassung deS Rache-, welchem die Au-wahl unter dm Licitanten, so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibz, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und BerkaufSbedingungen nebst dein PareevirungSpkane liegen auf unserem Bauamte zur Einsicht auS; auch können daselbst lithographirte Exemplare des Planes ln Empfang genommen werden. Die zur Versteigerung kommenden Parcellen selbst werden in den letzten Tagen vor dem Termine abgesteckt sein. Leipzig den 19. Mälz 1862. Der Rath der Stapt Leipzig. Berger. Eerutti. Bekanntmachung. Die früheren Gxpeditionsloeale und Wohnungen der städtischen Thorschreibe« und Schlagwärter im 1) Dresdner Thore, 4) Aeitz-r Thvre, 2) Hatte'scheu . -) HoSpitalthore, 3) Frankfurter „ 6) Windmüblenttzure und in der 7) Johanmispfmet« nebst den dazu gehörigen Gärten, jedoch mit Ausschluß der früheren Wachtftuben in den unter I, 3—L aufgeführten Thor häusern, sollen von Dstern d. I. ad und zwar die unter I, 3, 4, k, 6 genannten auf S Aahre, die der Johannis pforte gegen einvierteljährliche Kündigung, die Lokalitäten iw Halle^fchen Thore auf L Jahr bis Ostern 1863 an die Meistbietenden vermiethet werben. Miethlustige haben sich Donnerstag den TV. März d. I. Borwittags Rb Uhr an RathSftekle einzn- finden, ihre Gebote zu thun und daraus weiterer Beschlußfassung des NathS, welchem die Auswahl unter den Licitanten, so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und Miethbedingungen, so wie die nähere Angabe ulld da- Inventar der zu vermis chenden Lokalitäten können schon vor dem Termine an Rattzötzelle eisgcsehcn werden, Leipzig den 8. März 1862. Des Raths der Stadt Leipzig Ainanzdeputation. Bekanntmachung. Die an der zur Ausführung kommenden Schleuß,nanlage eines TheileS der bayerischen und Elisenftraße erforderlichen Maurer- und Steinmetzarbeiten sollen aus dem Wege der Submission vergeben werden. Diejenigen Herren, welche sich daran betheiligen wollen, werden veranlaßt, die Zeichnungen und Anschläge auf dem RathS-Bauamte einzusehen und ihre Forderungen bis zum TV. März r». G. daselbst versiegelt abzugeben. Leipzig den 2V. März 1862. Des Raths Bau-Deputation. Holz-Anction. Freitag den T8. März d. I. sollen im Gehau des Gonnewitz-r Reviers au der Pegauer Straße Bormittags von S Uhr an 309 Lang- und Abranwhanfen und Nachmittags von /2T Uhr an 3 bis 499 Stockholzhaufen gegen Anzahlung von 19 für jeden Hausen und unter den übriglnS im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft waden. Leipzig am 19. März 1862. Des Rachs Forst-Deputation. Die Haftpflicht der Oastwirthe nach der zeitherigen sächsischen Praxis und der neuesten Gesetzgebung. Die bei den Römern vorgekommenen häufigen Betrügereien der Schiffer, Gast- und Stallwirthe, die Hülflosigkrit des Reisenden, der seine Effecten diesen Personen ohne deren persönliche Bekannt schaft anvertrauen muß und doch weit weniger als sie im Stande ist, darüber Aufsicht zu führen und den Thäter einer Beschädigung zu entdecken, und die Nothwendigkeit eiliger Hülfe für den schon durch den Verzug leidenden Rufenden bewogen bereits vor mehr als 2000 Jahren die römischen Präloren zur Annahme des Grund satzes, daß jene Personen in der Regel den vermöge ihres Gewerbes von ihnen oder ihren Leuten in den Gasthof aufgenommenen Rei senden für allen Schaden oder Verlust, den dieselben nach der Aufnahme an ihren Sachen erlitten haben, haften müssen, wenn Schaden oder Verlust nicht durch eine unabwendbare Gewalt oder durch eigne Schuld der Reisenden geschehen find. Ueber die An wendbarkeit der Vorschriften des römischen Rechts bezüglich der Haftverbindlichkeit der Gaftwirthe u. s. w. l-at, nachdem solches in Deutschland recipirt worden ist, nie ein gegründeter Zweifel ob- gewattet; denn wenn auch mehrere der Motive weggesallen sein dürften, welche von der Eigenschaft Derjenigen hergenommen sind, die zur Zeit der römischen Juristen und Gesetzgeber das Gewerbe der Beherbergung Fremder oder ein ähnliches trieben, so mag man doch nicht behaupten, daß nicht der Zweck jener Vorschriften, das reisende, aus die Sicherheit der Gasthche angewiesene Publicum möglichst vor Verlusten zu bewahren, noch heute derselbe sei. Im Verlaufe der Jahrhunderte, während welcher das römische Recht nach und nach mit deutschen Sitten und Gewohnheiten sich ver schmolzen und dadurch Modifikationen mancherlei Art erfahren, hat sich nun vorstehender Grundsatz weiter ausgebildet und neuere
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