Der im Offenen Antwortschreiben genannte Zweck des Vereins wurde auch im Statut eng umgrenzt. In der Voraussetzung, daß nur durch das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht „eine genügende Vertretung der sozialen Interessen des deutschen Arbeiterstandes und eine wahrhafte Beseitigung der Klassengegensätze in der Gesellschaft" herbei geführt werden könne, sollte der Verein nach seinem ersten Paragraphen den Zweck verfolgen, auf friedlichem und legalem Wege, insbesondere durch das Gewinnen der öffent lichen Aeberzeugung für die Herstellung des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts zu wirken. Die Mitgliedschaft sollte selbstverständlich jedem deutschen Arbeiter zustehen; doch führen wir an, daß das Wort deutsche Arbeiter durch Beschluß der am 24. Mai 1872 in Berlin abgehaltenen Generalversammlung gestrichen wurde. Für diese Aenderung war maßgebend, daß sonst die dänischen Arbeiter, die dem Verein in Hamburg und Altona an gehörten, ausgeschlossen wären. Mithin waren die Regie rungen, wenn sie es auch nicht an Maßregelungen des Vereins fehlen ließen, damals noch nicht auf den Gedanken gekommen, ausländische Arbeiter mit Landesverweisung zu bestrafen, wenn sie sich in einer sozialistischen Organisation betätigten. Anderseits wurde bei der Gründung auf das berüchtigte Verbindungsverbot, das die Vereinsgesetzs der meisten deutschen Bundesstaaten zierte, in besonderer Weise Rücksicht genommen. Ausdrücklich bestimmte der Z 3 des Statuts, daß der Verein keine Zweigvereine haben könne, sondern daß alle Mitglieder ohne Rücksicht auf ihren Wohnort dem Zentralsitz anzugehören hätten, der anfänglich in Leipzig, später in Berlin war. Doch kümmerte die Polizei sich nicht im geringsten um das Bemühen, den Fuß angeln der Vereinsgesetze aus dem Wege zu gehen. Bereits im August 1865 verfiel die Berliner Gemeinde des Allge meinen deutschen Arbeitervereins einer allerdings bald reparierten Auflösung; am 16. September 1868 schloß die sächsische Polizei den Verein an seinem Sitz in Leipzig. Als Grund für diese Maßregel wurde angegeben, daß der Verein seinen Bevollmächtigten an den einzelnen Orten gestatte, über die Hälfte der einlaufenden Beiträge für lokale Parteizwecke zu verwenden und daß die Mitgliedschaften sich stets einen