47 genossen. In Rücksicht darauf, daß in solchen Angelegen heiten zum Teil lokale Voreingenommenheit den Blick der zum Urteil berufenen Parteigenossen getrübt hatte, be stimmte das Statut nunmehr, daß über die fernere Zuge hörigkeit zur Partei ein Schiedsgericht bestimmen solle, das aus mindestens drei Personen zu bestehen habe. Die Hälfte der Beisitzer war von denen zu bezeichnen, die den Ausschluß beantragten, die andere Hälfte von den durch diesen Antrag Betroffenen. Den Vorsitzenden bezeichnete der Parteivorstand, der auch das Schiedsgericht zu berufen hatte. , . VII. Das Organisationsstatut von 1905 Wie aus dieser Darstellung ersichtlich, war das neue Or ganisationsstatut eine Halbheit, mit der man in Rücksicht auf die noch unsicheren gesetzlichen Zustände fürs erste vorlieb nehmen mußte, die aber für eine längere Dauer nicht ge nügen konnte. Dem Parteitage zu Dresden 1903 lagen be reits eine ganze Anzahl Abänderungsanträge vor; doch be schloß der Parteitag auf Antrag der Delegierten Gewehr und Genossen, daß diesmal von einer Revision des Organi sationsstatuts abgesehen werden solle, daß jedoch die Kontrolleure in Gemeinschaft mit dem Parteivorstand mit der Abfassung eines dem nächsten Parteitag vorzulegendcn Entwurfs für die Ab änderung des Statuts zu beauftragen seien. Dieser Auftrag wurde denn auch erfüllt, allerdings nicht zur Befriedigung der Delegierten. Der Parteitag in Bremen 1904 gab dem folgenden, von Gerisch gestellten Anträge seine Zustimmung: „Zur gründlichen Vorbereitung einer Umarbeitung des Organisationsstatuts setzt der Parteitag eine Kommission von 23 Mitgliedern ein, die aus Angehörigen der wichtigsten Bundesstaaten und Provinzen zusammengesetzt ist. Diese Kommission hat spätestens drei Monate vor Stattfinden des nächstjährigen Parteitages einen Organisations- entwurf auszuarbeiten und den Parteigenossen zur Dis kussion zu unterbreiten. Die Beschlußfassung darüber erfolgt auf dem nächsten Parteitage.