Anhang Srarur des Allgemeinen deutschen Arbeitervereins Vom 23. Mai 1863 8 1. Unter dem Namen „Allgemeiner deutscher Ar beiterverein" begründen die Unterzeichneten für die deutschen Bundesstaaten einen Verein, der, von der Ueberzeugung aus gehend, daß nur durch das allgemeine, gleiche und direkte Wahl recht eine genügende Vertretung der sozialen Interessen des deutschen Arbeiterstandes und eine wahrhafte Beseitigung der Klassengegen sätze in der Gesellschaft herbeigeführt werden kann, den Zweck verfolgt, auf friedlichem und legalem Wege, insbesondere durch das Ge winnen der öffentlichen Ueberzeugung für die Herstellung des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechtes zu wirken. 8 2. Jeder deutsche Arbeiter wird durch einfache Beitritts erklärung Mitglied des Vereins mit vollem, gleichem Stimmrecht und kann jederzeit austreten. Ueber die Frage, ob jemand ein Arbeiter im Sinne des Vereins sei, entscheidet der Vorstand. Ebenso ist der Vorstand berechtigt, auch Nichtarbeiter, die dem Verein beitreten wollen und mit den Grundsätzen und Zwecken desselben einverstanden sind, als Mitglieder aufzunehmen. 8 3. Der Sitz des Vereins, der keine Zweigvereine haben kann, dem vielmehr alle Mitglieder ohne Rücksicht auf ihren Wohnort unmittelbar angehören, ist Leipzig. Der Sitz kann durch einfachen Majoritätsbeschluß des Vorstandes an jeden anderen Ort des 8 1 gedachten Gebietes verlegt werden. Er bleibt un verändert derselbe, wenn der Vorstand es für gut befinden sollte» sich ein oder das andere Mal an einem anderen Orte behufs seiner Beratungen zu versammeln. 8 4. Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch den Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten und 24 Mit gliedern, unter denen 1 Kassierer und 1 besoldeter Sekretär, die sämtlich in dem 8 1 gedachten Gebiet wohnen müssen. Ihre Wahl erfolgt in der Generalversammlung, für den Präsidenten das erste mal aus 5 Jahre, sonst aus 1 Jahr. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf 1 Jahr gewählt mit der näheren Bestimmung, daß am Ende des ersten Jahres ihrer Funktion die Hälfte durch das Los ausscheidet; am Ende des