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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.04.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-04-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186204256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620425
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620425
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-04
- Tag1862-04-25
- Monat1862-04
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.04.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts rmd des Raths der Stadt Leipzig. W 115. Freitag den 25. April. 18ÜL. Bekanntmachung. DaS zur Zeit an Herrn F. A. Poyda vermiethete Gewölbe in de« Eonmnintzause MeichsstraHe Nv. LA soll von Michaelis dieses JahreS ab anderweit auf L Jahre an den Meistbietenden vermischet werden. Miethlustige haben sich Dienstag den S Mai dieses' Jahre- Vormittag- 1L Uhr an Rachsstelle einzufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des RatheS, welchem, die Auswahl unter den Licitantm so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und Miethbedingungen können schon vor dem Termine a» RatbSstelle eingesehen werden. Leipzig den 23. April I8Ü2 Des Rkaths der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. We ürllN^eNvtrVstetlUNIISLLfftN der Innunuen l etwaige Bestand derselben derjenigen Casse oder Anstalt zu vrr überweifen ist, welche künftig tne Krankenverpflogung des und ^lloriselüdlilftmtnls. I früheren Mtgliederkreises zu übernehmen hat Nach H. 98 des Gewerbegesetze- haben zwar die in Gemäßheit I Soll dieser Bestimmung, über deren Tragweite die AuSführungs- des Mandates vom 7. Dec. 1810 errichteten GesellenverpflegunaS-1 Verordnung leider nicht den mindesten Aufschluß giebt, der Smn cafsen in der Hauptsache in ihrer bisherigen Verfassung und Ww5-1 beiwohnen, daß bei einer Vereinigung der Betrag der ersteren samkeit so lange fortzubestehen, als die betreffenden Innungen sich nicht! Caffen au die neue Caffe oder Anstalt ohne alle Rücksicht auf die auflösen. Jedoch ist nach H. 74 der Au-führungS-Berordnnng, da I Höhe der ersteren und die Mehrbeträge der einzelnen Innung den überhaupt Cafsen der Art mit verhältnißmaßig geringer Mitglieder-1 andern gegenüber und mit dem Ergebnisse gleich« Rechte und zahl nicht zweckmäßig seien, daraus hinzuwirken, daß soveel als I Pflichten abzulirsern sei, so wird dieselbe bei der sehr verschiedenen möglich mehrere oder alle Innung«» eine- Orte- oder Bezirkes ! Höhe der bisherigen Gefellen-Berpslegung-caffen allerdings als ein sich zu gemeinschaftlichen Cafsen vereinigen. I unlösbarer Riegä mindesten- für solche derartige Cafsen bettachtet Diese Anordnung erscheint um so sachgemäßer, wenn man die I werdm müssen, deren Betrag den einzelun anderer wesentlich, bis- Gewerbe-, namentlich die Gesellenverhältniffe, wie sie sich fortan I weilen um das Zehn - und Zwanzigfache überrägt, da bei einer gestalten werden, und deren notwendigen Einfluß auf die Ein-1 Soewtät die Leistung de- SociuS selbstrerstLndlich einen vollbe- richtung und Handhabung jener Caffen in Berücksichtigung zieht. I rechtsten Anspruch ans eine angenwffene Gegenleistung bat. Nach §. 59 deS Gesetzes ist jeder Gewerbtrribende in der! Da sich aber unmöglich annehmen laßt, daß der Gesetzgeber, Wahl seines Arbeit-- und HülfSpersonalS unbeschränkt, nach tz. 98 ! während er in 8. 74 der Ausführungs-Verordnung auf eine Ver- der Ausführungs-Verordnung haben nunmehr alle Gehülfen, welche I emigana jener Caffen hinruwirkm bemüht ist, gleichzeitig im Gesetze bei einem Innungsmitgliede arbeiten, ohne Rücksicht a«s das Ge-leine Bestimmung veabfichngt haben sollte, welche bei der Bekannt werbe, dem sie eigentlich anaehören, zu der GesellenverpslegungS-1 schast mit der verschiedenen Höhe der dermakigen Casse« ihm selbst caffe der Innung ihres jeweiligen MersterS zu steuern. I als ein unüberwindliches Hmderniß gegen deren Bereinigung sr- Von dem in der ersteren Bestimmung gebotenen Rechte werden, I scheinen mußte, so dürfte jener Bestnnmung auch schwerlich der da der Meister seit dem Eintritte der Gewerbefreiheit nicht mehr I obige Sinn beiznleaen sein. Vielmehr wird angenommen werden auf den Raum eines bestimmten Arbeitsgebietes beschränkt ist, die! müssen, daß jeder Mehrbettag, welchen eine Innung im Berhält- Meister derjenigen sehr zahlreichen Innungen umfassenden Gebrauch I niß zu dem Betrug der andern einliefert, sei es durch Erlaß der machen, welche, wie z. B. die Tischler und Glaser, die Gelb-, I Beiträge für einen entsprechenden Zeittaum oder sonst auSzugleichcn Roch-, Glocken- und Zinngießer, Riemer und Täschner, da-1ist, beziehentlich bei größeren Capitaken für Rechnung der be- ArbeitSgebiet eng verwandter Innungen mit Gehülfen der letzteren i treffenden Innung verzinslich angelegt bleibt, voraussichtlich in das Bereich ihrer eigenen GeschäftSkhätigkeit! Jedenfalls wird die Unklarheit der gedachten gesetzlichen Be ziehen, oder welche die bisher dem Meister einer andern Innung I stnnmung keinen genügenden Grund abgeben können, um ohne zu übertragende Herstellung einzelner dem eigenen Arbeitsgebiete I Weiteres von dem Versuche einer allseitig für zweckmäßig erachteten gänzlich fremder Theike ihrer Artikel, wie z. B. die Schmiede -, I Bereinigung jener Caffen abzustehen, da man in der Läge ist, vor Schroffer«, TLschnerarboit an einem Wagen, mit Hüffe von Ge-1 derselben fich cm maßgebender Stelle hierüber Gewißheit zu ver seile» der betreffenden JenmNgar-seM m die Hand zu nehmen I schaffen. beabsichtigen. I MS ein weiterer Grund ist mir von einzelnen Innungen die Der hierdurch bedingte Wechsel in den Mitgliedern der Ber-1 Ungleichheit der wahrscheinlichen UnterpützunaSfälle je nach den pskgungscaffen vermehrt aber nicht allein die in der Regel den I verschiedenen Gewerben eingehalten worden. Allerdings sind nach Innungsvorständen zugewiesene Last der Verwaltung jener Caffen, I den Gefahren, welchen einzelne Gewerbtteibende, wie z. B. die sondern ist zugleich mit andern NnzuträaÜcSkditerr verbunden, welche! Zimmer- und Maurergesellen au-gesttzt sind, nach den Substanzen, unter Umständen, wenn ». B. ber Gesm rnmitten der Woche de»!welche andere, wie z. B. die Gürtler ber chrvn Beschäftigungen i« Meister wechselt, zu Zahlung der Beittage an zwei verschiedene I Anwendung bringen müssen, nach dem Material, welches dritte, Caffen für dichetbe Woche nöthigen dürfte. — Iwie z. B. die Steinmetzen, bearbeiten u. s. w., die ZkrankheitS- und Wenn gleichwohl de« in tz. 74 der AuSführunaS - Verordnung I GterblichkeitSverbLltnisse tbrilweisc verschieden, allein dieser Ungleich em Gewerbegesetze ausgesprochenen berechtigten Verlangen einer I heit wird offenbar bei Errichtung einer allgemeinen Krankencafse Bereinigung mehrerer oder womöglich aller Innungen eine- Ortes I gebührende Rechnung getragen werden können und müssen, da die oder Bezirk- bisher, soviel mir bekannt, von keiner Seite ent-! bisherigen vielxährigen Verträge solcher Corpvrationen über die sprechen worden ist, jo dürste eine Beleuchtung der Gründe, welche > erforderlich« Höhe der tzütnrn keinen Zweifel übrig lassen und derselben entgegenrustehen scheiney, am Platze sein. I die Bereinigung dev Caffen ja keineswegs eine Gleichheit der Bei- Der gewichtigste Grand, ivelcher mir auch von denjenigen! träge bedingt. Innungen, für welche ich' bisher - devew durch das Gewerbegesetz ß Kon wesentlichem Einflüsse ans daS Festhalten der bisherigen nöthig gewordenen Statuten oldzufassen gehabt habe, stet- entgegen-! Vereinzelung dürste endlich die fast grundsätzliche Absonderung gehalten wurde, ist offenbar dre Bestimmung in H. 98 de-Ge-! vieler Innungen sein, zu welcher die früheren streng geschiedenen Werbegesetzes, nach welcher I Arbeitsgebiete und die hiermit verbunden gewesenen Differenzen bei «äfl-fung einer älteren auf Grund de- Mandate- vom! Veranlassung gegeben haben, so wie die mir mehrfach begegnete 7. December 1819 eingerichtete» GesrllrnverpflegungScaffe der! Auffassung, welche die Gesellen -Berpfiegungscafse irriger Weise
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