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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-04-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186204295
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620429
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620429
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-04
- Tag1862-04-29
- Monat1862-04
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.04.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgericht- und des Raths der Stadt Leipzig. ^ 118. Dienstag den 29. April. I8V2. Schutz des Grundeigenthums gegen nachtheiUge Einwirkungen der llachbargrundstücke. Mehrere Zeitungen (z. B. der „Adler" in M. 284) bringen eine Entscheidung des rheinischen Appellationsgerichtshofs, in welcher ausgesprochen worden, daß die Verwaltung der rheinischen Eisen bahn, wenn sie auch nach den bestehenden Gesetzen berechtigt sei, als Eigenthümerin auf ihrem Bahnkörper zu schalten und zu wal ten, dennoch für diejenigen Wirkungen ihres Betriebes aufzukommen habe, die sich über die Grenzen ihres EigenthumS hinaus auf fremdes Eigonthum erstrecken, und daß sie deshalb schadenersatz pflichtig sei, wenn erwiesen würde, daß das Haus des Klägers durch den Bahnbetrieb wirklich beschädigt worden sei. Auf diese Entscheidung wird in den betreffenden Referaten insofern ein be sonderer Werth gelegt, weil in einer andern Klagsache, nämlich in der eines Rittergutsbesitzers gegen eine Eisenbahnverwaltung das preuß. Obertribunal entschieden hatte, daß die letztere nicht ver pflichtet sei, dem Kläger dafür Schadenersatz zu leisten, daß sie durch ihren Betrieb in der Nähe eines Weihers, welchen der Gutsbesitzer zur Blutegelzucht benutzte, diese letztere gestört, resp. den Weiher entvölkert hatte. Es dürste wohl mancher Leser des gedachten Referate-, der in einem völlig selbstständige», von oben unabhängigen und nur nach Recht und Gerechtigkeit entscheidenden Richterstande da- wahre Palladium bürgerlicher Freiheit erblickt, sich die Frage aufgeworfen haben, wie es in Fällen der vorgedachten Art mit der sächsischen Iustizpflege stehe, und ob die Entscheidungen im Sinne des preuß ObertribunalS oder in dem de- rheinischen Appellationsgerichtshoss ausgefallen seien. Wir glauben diese Frage durch Mittheilung einiger Entscheidungen sächsischer Oberbehörven beantworten und dadurch auch den entferntesten Zweifel an der Unparteilichkeit der selben widerlegen zu können. 1) Ganz in der Nähe eines dem Kaufmann E. zu Pirna zu gehörigen, dicht am Bahnhofe daselbst gelegenen Haus- und Garten grundstücks hatte die Verwaltung der sachs.-böhmifchcn Eisenbahn An- .sehr egt, welche dieses Grundstück IheilS durch das Eindringen in seine Wohnungsbehält- nifse, theilS durch Verunreinigung der Gartengewächse in schaden bringender Weise belästigten. Als deshalb der Besitzer be stück- gegen den Staat-fi-cus klagte und letzterer die Statthaftigkeit der Klage bestritt, wurde letztere m allen Instanzen (t. Inst. App.- Gericht zu Dresden, 2. Inst. App.-Gericht zu Leipzig, 3. Inst. Oberapp.-Gericht zu Dresden April 1860) aufrecht erhalten und auf den Beweis dieser Klage und namentlich der Behauptung er kannt, daß durch da- in der Klage geschilderte Gebaren der s.-b. Eisenbahnverwaltung zu dem Zwecke einer außergewöhnlichen Be nutzung , beziehentlich eines beso, Klägers regelmäßig Kalbstaub zug lich belästigt und benachtheiligt werde. Man ging hierbei davon aus, daß ») die gerügte Kalkstaubablagerung aus dem GesichtSpuncte einer in den römischen Rechtsquellen für widerrechtlich erklärten Immission einer körperlichen Sache von einem Grund stücke auf ein anderes zu betrachten sei, indem zu den körper lichen Sachen auch Rauch und Staub im Gegensätze zu den unkörperlichen Dingen gehörten, dpß l>) diese Immission herbeigemhrt werde durch eine auf dem ersteren Grundstücke Mofftne besondere Einrichtung zu o) hierdurch für das Grundstück des Klägers solche Nacktheile entstehen, durch welche die Nutzbarkeit des ersteren und zwar als Wohnung sowohl, wie als Garten, wo nicht völlig auf gehoben, so doch auf das Erheblichste geschmälert werde. Inzwischen sind Beweis und Gegenbeweis in dieser Sache ge führt, von dem App.-Gerichte zu Dresden aber in einem vor wenig Monaten publicirten Urtbel der Beweis für gelungen erachtet und der Staatsfiscus verurtheilt worden, auf dem Eisenbahngrund stücke eines jeden derartigen Auf-, Ab- und Umladens von Kalt, wodurch dem HauS- und Gartengrundstücke des Klägers in einer dessen Benutzung erheblich beeinträchtigenden Weise Kalkstaub zuge führt werde, bel 20 Thlr. Strafe für jeden soweit nöthig unter Zuziehung Sachverständiger festzustellenden Fall der Zuwiderhand lung sich zu enthalten, nicht minder dem Kläger die durch ein ent gegengesetztes Gebühren Seiten der Eisenbahnverwaltungsbehörde entstandenen erweislichen Schäden zu vergüten und die Pröceßkosten zu erstatten. 2) Von denselben Grundsätzen wurde in einer Klagsache ves Hausbesitzers Nitzschner in Kömgstein gegen den proouruior Lsoi »usgegangen. Ersterer verlangte Entschädigung, weil sein im Jahre 1810 massiv gebautes, 32 Schritte von der sächs.-böhmischen Eisenbahn ab liegendes HauS seit dem Jahre 1850, wo solche in Betrieb gesetzt worden, durch die in Folge des letzteren hervorge- tufene heftige Erschütterung bedeutenden Schade» erlitten habe und sogar mit der Zeit ganz einzufallen drohe. Auch hier wurde die Klage aufrecht erhalten und vom Ober-App.-Gerichte Febr. 1987 ausgesprochen, eS sei kein ausreichender Grund in der Natur der Sache zu finden, warum z. B. Rauch einer andern Beurtheilung unterliegen solle als eine Kraft, welche von Mensck-en erzeugt werde und den angrenzenden Grundstücken mit verderblicher Wirkung sich mittheile. Wenn nun Kläger gegen die Nachtheile, welche durch das Bestehen der sächs.-böhmischen Eisenbahn wegen der damit verbundenen Erschütterung seinem Hause angeblich zugefügt worden, rechtlichen Schutz suche, so könne er zwar deshalb, da dem Staate da- ExpropriationSgesetz zur Seite stehe, das Befahren nicht hindern, wohl aber Vergütung der erlittenen Beschädigungen verlangen. — Ferner wurde 3) von dem Ober-App.-Gerichte in S. Tamm ./. proe. llsei" (Juni 1858) anerkannt, daß eine Klage auf Einstellung oder Modifieirung de- Betriebs industrieller, mit dem Bergbau in Verbindung stehender Unternehmungen, z. B. der Schmelzwerke und Hüttenanstalten, welcher den anliegenden Grundstücksbesitzern Schaden verursache, an sich statthaft sei, mithin der durch den Betrieb solcher Werke erhevlich benachtheiligte Adjacent sich nicht ein mal mit dem Schadenersätze zu begnügen brauche. — Weiter wurde 4) in S. Winkler '/. Just u. Cons. von dem Ober-App.-Gerichte (März 1859) erkannt, daß die Adjacenten an fließenden Gewässern, welche mehrere Grundstücke durchschneiden, keine den unterhalb egenden Besitzern zum Nachtheile gereichende Vorrichtungen treffen oder da- Wasser durch Immission schädlicher Stoffe (hier: die in der Papierfabrik der Beklagten aebranchten Chemikalien) dergestalt verderben dürfen, daß es für letztere unbrauchbar werde; insbe sondere dürfe dadurch das Fischereibefugniß dritter Personen nicht beeinträchtigt werden. Der Raum verbietet die Mittheilung einer großen Anzahl an derer Entscheidungen sächsischer Gerichte, worin dem Eigenthume gegen nachtheilige Eir zu Theil wurde. Einwirkungen der Adjacenten der rechtliche Schutz Bedürfnis des gewöhnlichen Lebens liegen, und hierzu die Aufbewahrung von zum Verkaufe bestimmtem Kalk, wozu die l ^ " Schus " ' besonder- erbauten sei, und kppen dienen, offenbar zu rechnen Wunsch um Sesettigung einer Ohrenmarter. Die freundsiche Marienvorftadt gehört unstreitig zu den ange- tzehmsten Stadttheilen Leipzigs. Die breiten reinlichen Straßen, sie friedliche Ruhe, welche auf denselben herrscht — denn das osende Treiben der innern Stadt und anderer Vorstädte ist glück- icherweise von hier fern geblieben —, die größtenteils schönen ""»Lude, von welchen aus man die angenehmsten panoramffchen
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