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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.02.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-02-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186302027
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630202
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-02
- Tag1863-02-02
- Monat1863-02
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.02.1863
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und Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Aachs der Stadt Leipzig. W 33. Montag den 2. Februar. 1883. Verordn«»-, die Einfuhr thierischer Rohprodukte aus Böhmeu betreffend. Nachdem seit dem Erlöschen der Rinderpest in Böhmen wiederum ein längerer Zeitraum verflossen und da die Seuche auch in den übrigen Kaiser!. König!. Oesterreichischen Ländern im Abnehmen begriffen ist, so erscheint eS thunlich, nunmehr auch daS in der Bekanntmachung vom 12. d. M. gegen daö Einbringen von lhicrischen Rohprodukten noch aufrecht erhaltene Berd-t in nachstehender Weise zu mildern. D.rS Ministerium de- Innern verordnet andurch'hierüber wie folgt: 1) Alle Rohprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen dürfen von Böhmen nach Sachsen längs der ganzen Landesgrenze im sogenannten kleinen Grenzverkehr ohne Beschränkung eingelassen werden. 2) Die Einfuhr dieser Rohprodukte im Großhandel ist dann gestattet, wenn und insoweit durch bezirksamtlich beglaubigte Certificate bescheinigt wird, daß die fraglichen Artikel aus Böhmen stammen oder daselbst schon seit mindestens zwei Monaten gelagert haben. .3) Im Großhandel und mittelst Eisenbahntransport dürfen jedoch folgende thierische Rohprodukte auch ohne dergleichen Certificate aus und über Böhmen cingesührt werden, alS: u) vollständig harte und auSgetrocknete, aus beiden Seiten gehörig gekalkte oder gesalzene Rinderhäute; d) vollständig trockene, von dm Stirvzapfen und allen häutigen Anhängen befreue RinderhSrner; v) andere Thierhäute aller Art, wenn sie vollständig trocken oder gehörig gekalkt oder eingesalzen sind; ä) gesalzene und getrocknete (präparirte) Därme von Thieren jeder Gattung; o) unbearbeitete Wolle, Haare und Borsten bei fester Verpackung in Säcken; k) ausgelassener Rindertalg und Schweineschmalz in Fäffern; g) geräucherte Fleischwaaren. ^ 4) Bon der nach Nr. L erlaubten Einfuhr ausgeschlossen und noch ferner verboten ist der Einlaß a) von nur hart gefrornen oder noch nicht vollkommen auSgetrockneten Rinderhäuten; d) von dergleichen und den Bedingungen oben unter 3d nicht entsprechenden Rinderhörnern und zwar in beiden Fällen mit der Maßgabe, daß, wenn unter der Ladung sich auch nur einige solcher Häute oder Hörner befinden, die ganze Ladung zurückzuweifen ist, so wie o) von ungeschmolzenem Talg und von sogenanntem Wampentalg, d. h. geschmolzenem Talg in häutigen, vom Rinde selbst entlehnten Emballagen. 5) Alle sonstige in Bezug auf die Rinderpest bestehende Einfuhrverbote bleiben in Kraft. Auf Grund der allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1866 wird solches unter Wiederholung der daselbst auf Zuwiderhandlungen gesetzten Strafen hierdurch zur pünktlichen Befolgung bekannt gemacht. Gegenwärtige Verordnung ist in allen §. 21 des PreßgesetzeS vom 14. März 1851 gedachten Zeitschriften zum Al zu bringen. — Dresden, am 28. Januar 1863. Ministerium de- Innern. Abdruck Frhr. v. Beust. Schmiedel, 8. Bekanntmachung. Zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Gelegenheit des am 2. d. M. im Hotel de Pologne allhier statt findenden Maskenballes der Gesellschaft Laute, so wie zur eignen Bequemlichkeit der Ballgäste wird hiermit folgendes angeordnet: 1) Alle nach dem gedachten Hotel zugehmden Wagen fahren über dm Marktplatz in die Hainftraße und halten stch bis kurz vor dem Hotel auf der linken Seite der Straße, damit der übrige Theil derselben für dir Fuß- Passage frei bleibe. - 2) Die PZagen fahren m der Reihenfolge vor den Haupteingang des Hotels, in welcher sie nach einander auf dem Marktplatze angekommen sind, eS darf daher kein Wagm den andern überholen oder ausstechen. 3) Die Wegfahrt vom Hotel geschieht nach dem Brühl zu, wobei sich die Wagen in der Hainftraße wieder auf der linken Seite derselben zu halten haben. 4) In der Hainftraße darf nur im Schritt gefahren werden, wie denn die Polizeidiener überhaupt Anweisung er halten haben, in sämmtlichen Straßen mit verdoppelter Aufmerksamkeit daraus zu sehen, daß den gegen das schnelle Fahren bestehenden Vorschriften nicht entgegen gehandelt werde. 5) Für Fuhrwerk, welches nicht zum Maskenballe gehört, bleibt die Passage der Hainstraße von Abends Uhr -bi- v Uhr gesperrt. 6) Das Stehenbleiben von Zuschauern vor dem Hotel oder in dessen Nähe kann wegen der daraus ent stehenden Verengung der Passage und der in dessen Folge leicht möglichen Unglück-fälle schlechterdings nicht ge duldet werden. ^ Klebrigen- werden die Ballgäste driugend ersucht, die Zahlung an die Wagenführer gleich bei« Ginsteigert zu leiste«, damit kein Aufenthalt beim Verlassen des Wagens stattfindet. rchzig, am I. Kdnmr l«s. Da» d« Stadt «etp»1g, »ttzltt»
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