»r Anzeiger. Amtsllxlt des König!. Bkzirlsgmchls md des Rnths der Stadt Leipzig. W.12. ^-t.^ Sonntag den 12. Januar. 1862. Bekanntmachung. DaS 17. Stück des vorjährigen Gesetz, und Verordnungsblattes, enthaltend Nr. 125, Verordnung, die auf die Ehen der Handwerksgesellen bezüglichen Vorschriften des Mandat- vom 10. Octbr. 1826 betreffend; vom 9. December 1861. „ 126, Verordnung, die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1862 betreffend; vom 17. December 1861. „ 127, Bekanntmachung in Ausführung des Gesetzes, die Recognition von Urkunden vor den auswärtigen Consuln betreffend, vom 13. Juni 1840; vom 20. December 1861. „ 128, Decret wegen Genehmigung der Hypothekenanleihe der Sächsischen Hypotheken-Versicherungsgesellschaft; vom 19. December 1861. „ 129, Bekanntmachung, die Publication der „Ordnung deS evangelischen Schullehrerseminars zu Budissin" be treffend; vom 10. December 1861. „ 130, Bekanntmachung, die Ernennung von Advocaten betreffend; vom 14. December 1861. „ 131, Verordnung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend; vom 19. December 1861. „ 132, Verordnung, die Arbeitsbücher des gewerblichen HülfSpersonalS betreffend; vom 23. December 1861. ist bei uns eingegangen und wird bis zum -4. Januar d. I. auf hiesigem RathhauSsaale zur Kenntnißnahme öffentlich auShängen. Leipzig am 10. Januar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbeck. Bekanntmachung, die Ginreichurig von Fabrikordnungen und Verzeichnissen der in den Fabriken beschäftigten Kinder betreffend. Rach 8. 76 deS GewerbegesetzeS vom 15. Oktober 1861 baden Fabrikbesitzer, welche mehr als zwanzig Arbeiter — ohne Unterschied des Alters und Geschlechts — in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigen, die etwa bereit- vorhandenen oder noch aufzustellenden Fabrikordnungen bei uns zur Prüfung einzureichen. Diese Fabrikordnungen müssen Bestimmung enthalten: über die Elasten deS ArbeltSpersonalS und ihre Verrichtungen, über Kündigungsfristen und EntlaffungSgründe, über die Arbeitszeit, über die Abrechnung-- und Lohnzeiten, über die Befugnisse deS AusstchtSpersonalS, über die DtSciplin in den Werkstätten — einschließlich deS Verhalten- mit Feuer und Licht, , . über die Behandlung im Falle der Erkrankung oder Verunglückung, über die Strafen durch Lohnabzüge und Entlassung, über Unterstützung-- und Krankenkassen, insoweit solche etwa bereits bestehen oder eingerichtet werden. Die etwa schon bestehenden und den obigen Anforderungen entsprechenden Fabrikordnungen sind unverweilt, die noch zu errichtenden spätestens bis zum 1. Juli 1862 bei unS einzureichen. Unterlassung dieser Vorschrift würde mit einer, bei fort gesetztem Ungehorsam zu steigernden Ordnungsstrafe von fünf Thalem geahndet werden. >ie Fabrikordnu Die Fabrikordnungen sind seiner Zeit durch Anschlag in den Werkstätten und wo Lohnbücher eingeführt sind auch durch Bordruckuna in den letzteren zur Kenntniß deS Arbeitspersonals zu bringen. Die UmterlaffunH der Bekanntmachung durch Anschlag zieht eine gleiche Strafe, wie solche auf unterlassene und verspätete Einreichung der Fabnkordnung gesetzt, nach sich. Auf diejenigen Fabrikbesitzer, welche zur Einreichung einer Fabnkordnung verpflichtet sind, erleiden auch die Bestimmungen in 8. 62 de- GewerbegesetzeS Anwendung, wonach die unter dem Arbeitspersonal inbegriffenen schulpflichtigen Kinder nach Namen, Geschlecht, Alter und AntrittSzeit zu verzeichnen sind. Fabrikinhaber, welche dergleichen Verzeichnisse bereits besitzen, haben solche unverzüglich, außerdem spätestens bis zum 31. Januar d; I. bei uns einzureichen Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern geahndet. Etwa mit der Zeit eintretende Veränderungen sind bei Vermeidung gleicher Strafe jedeSmal sofort zu unserer Kenntniß zu bringen. Leipzig, dm 3. Januar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. ' ^ Gün I)r. 1)r. Günther. Bekanntmachung. Bei dem am 2. Januar wieder beginnenden Geschäftsbetriebe der Sparkasse haben wir die Einrichtung getroffen: „daß vom -. Januar bis Gnde Februar nächsten JahreS der Donnerstag jeder Woche „als Rüekzah lungStag in Wegsall kommt, und dafür als Gtniah lungStag benutzt wird." , dar 27. December 1861. Die Deputation zur Spareaffe,