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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-01-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186201228
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-22
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des Kömgl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 22. Mittwoch den 22. Januar. 1862. Bekanntmachung. Die Herren Inhaber von Meß- und laufenden Conten werden andurch daraus aufmerksam gemacht, daß die Duplicat- ccrtificate oder an deren Statt die Certificatverzeichnisse über die in der gegenwärtigen Neujahrmeffc nach dem Vereinsauslande resp. nach anderen vercinSländischen Packhofsplätzen abgesetzten Waarenposten längstens den SS. Januar dieses Jahres bis Abends S Uhr bei der hiesigen Contobuchhaltern einzureichen sind. Königliches Haupt-Zoll-Amt. Leipzig, den 9. Januar 1862. L a m m. Nutzholz-Auktion. Auf dem Gehau des Kuhthurmer Reviers an der Leutzschcr Allee sollen Freitag den L4. Januar von V Uhr Vormittags an '/2 Schock Schirrstangen und an Atutzstückeu 80 eichene, OL buchene, 50 rusterne, 68 erlene, 3 aSpene und 5 lindene — gegen verhältnißmäßige Anzahlung und unter den übrigens im Termine bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend verkauft werden. Leipzig am 17. Januar 1862. Des Raths Forst-Deputation. Submission auf Anfuhre von Brennholz^ Es sind von L welligem eichenen Scheitholz 04 Klaftern vom Burgaucr Revier und 121 - , Kuhthurmer Revier auf den NathSholzhof anzusahren und werden Diejenigen, die diese Fuhren zu übernehmen gesonnen sein sollten, veranlaßt, ihre Offerten bis spätestens den AL. dieses Monats in der Kanzlei der Rathsstube versiegelt und mit der Aufschrift: ,, Submission auf Holzfuhren " versehen abzugeben. Die Bedingungen, unter denen die Fuhren vergeben werden sollen, können ebendaselbst von Jedermann eingesehen werden. Leipzig, den 21. Januar 1862. Des RathS Deputation znm Holzhofe. Die Ministerial-Sckanntmachung vom 18. Januar 18N2, die Anmeldung der bereits bestehenden kaufmännischen Geschäfte betreffend. Die in Nr. 19 des Tageblattes vorschriftgcmäß zur Kenntnis; des Publicums gebrachte Bekanntmachung des k. Ministeriums der Justiz vom 18. d. M., die Anmeldung der bereits bestehenden kauf männischen Geschäfte betreffend, setzt dre vollständige Kenntniß des nächsten 1. März bereits in Kraft tretenden allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, ferner des die Einführung desselben betreffenden Gesetzes vom 30. Octbr. v. I., ingleichen der so eben erst erschie nenen Verordnung zu Ausführung des gedachten Handelsgesetzbuchs und des vorerwähnten Einsührungsgesetzcs vom 30. Decbr. v. I. voraus. Diese Kenntniß haben sich wohl aber bis jetzt die wenigsten der zahllosen Betheiligten, welche von diesen gesetzlichen Bestim mungen betroffen werben, verschafft und da in der erschienenen Mimsterial-Bekanntmachung nur die betreffenden Paragraphen citirt sind, so ist jetzt noch fast Jedermann darüber im Unklaren, welche Bewandtnis; es mit dieser Anmeldung habe. Nachstehende Zeilen sollen den schon vielfach geäußerten Wünschen der Handels welt, welche vor allen Dingen Aufklärung wünscht, um den gesetz lichen Anordnungen gehörig Folge leisten zu können, Rechnung tragen. Das Handelsgesetzbuch giebt darüber klare Maße, wer sich zu Befolgung der Bekanntmachung als verpflichtet anzusehen habe. Art. 4 setzt nänrlich fest, daß als Kaufmann im Sinne des Ge setzbuchs derjenige anzusehen sei, wer gewerbmäßig Handelsgeschäfte treibt. Vkach Art. 5 sind den Kaufleuten Handelsgesellschaften, ins besondere auch alle Actiengesellschaften, ber welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, und öffentliche Banken gleich gestellt. Dagegen finden nach Art. 10 die Bestim mungen , welche das Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und die Procura enthält, keine Anwendung auf Höker, Trödler, Hausirer und dergl. Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner ans Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerks betriebes hinausgeht. So gelten auch Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, nicht als Handelsgesellschaften. Was demnächst unter „Handelsgeschäften" zu verstehen sei, findet sich in Art. 271 und 272 des Handelsgesetzbuchs ausführlich dargelcat. Hiernach sind Handelsgeschäfte: 1) Der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapiercn, Actien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpaviercn, um dieselben weiter zu veräußern (wobei es keinen Unterschied macht, ob die Waare oder andere bewegliche Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen). 2) Die Uebernahme einer Lieferung der unter Ziffer 1 bezeich neten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zwecke anschafft; 3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; 4) die Uebernahme von Gütern oder Reisenden zur See und das Darleihen gegen Verbodmung; ferner folgende Geschäfte, wenn sie gewerbmäßig betrieben werden: 1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweg licher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Ueberneh- mers über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 2) die Banquier- und Geldwechslergeschäfte; 3) die Geschäfte des CommissionairS, d. h. (nach Art. 360) desjenigen, welcher gewerbemLAg m eigenem Namen kür Rechnung eines Auftraggebers (Commiltenten) Handelsgeschäfte schließt; 4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen (worin jedoch die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler nicht einbegriffen sind); 5) die Verlaasgeschäfte, so wie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur em handwerksmäßiger ist. (Nach H. 43 der Aus führungsverordnung ist der Betrieb einer Druckerei (Buch-, Stein-, Kupfer-, Stahlbruckerei u. dgl.) im Zweifel als ein handwerkmäßiger anzusehen, wenn derselbe nur mit Einer Presse ausgeführt wird.) Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmanne im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handclsgewerbes gemacht werden. WM
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