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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-01-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186201228
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-22
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1862
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Nach den weiteren Bestimmungen des Handelsgesetzbuches ist nun (vergl. Art. 12 fig.) bei jeden: Handelsgerichte ein Handels register Hu führen, in lvelches die in diesem Gesetzbuche angeord- neten (Eintragungen aufzunehmen sind*). Dieses Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet; auch kann von den Eintra gungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Nach Art. 19 ist nun jeder Kaufmann (mithin auch jede dem selben gleichgestellte Person oder Handelsgesellschaft) verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke seine Han delsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Han delsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeich nung derselben in beglaubigter Form einzureiclM. Eben so hat nach Borschrift des Art. 45 jeder Principal die Ertheilung der Procura persönlich oder in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in die Handelsregister anzumelden. Der Procurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift per sönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (dergestalt, daß er der Firma einen die Procura andemenden Zusatz und seinen Namen beifügt) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Eben so ist das Erlöschen der Procura von dem Principal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In gleicher Weise sind nach Art. 87, wenn die Firma einer be stehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen andern Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, diese Thatfachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldungen müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden und sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. Eben so haben die Gesellschafter, welche die Gesell schaft vertreten sollen, die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Nach den weiteren Bestimmungen in Art. 129 muß auch die Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Concurses über die letztere geschieht, selbst wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wirb, ferner das Ausscheiden oder die-Ausschließung eines Gesell schafters aus derselben m das Handelsregister eingetragen werden. Bei eintretender Liquidation der Gesellschaft sind auch die Liqui datoren von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Handels register anzumelden, wobei erstere ihre Unterschrift persönlich zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen haben. Eine gleiche Anmeldung hat zu erfolgen, wenn ein Liquidator aus- tritt oder eine Vollmacht erlischt. (Art. 135.) Der Eintragung sind nach Art. 150—153 auch Com man dit- gcsell sch asten unterworfen. Eine solche ist nach dem Gesetze vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögenöeinlagen bctheiligen (Commanditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. Die Anmeldung einer Eommanditgesellschaft muß nun enthalten 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes per sönlich haftenden Gesellschafters ; 2) den Namen, Vornamen und Wohnort jedes Commanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen- 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) den Betrag der Vcrmögenseinlage jedes Eommanditistcn. Diese Anmeldung haben alle Gesellschafter persönlich vor dem Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzu- reichen; sie ist nach ihrem ganzen Inhalt in das Handelsregister einzutragen. Eine gleiche Anmeldung hat zu ersolgcn bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Eommanditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handels gerichte, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Nach Art. 174 —177 findet eine gleiche Eintragung bei den (mit staatlicher Genehmigung errichteten) Commandltgesellschaften auf Acticn statt und zwar werden der Gesellschaftsvertrag und die *) In dem Handelsregister ist für jede Firma ein besondere» Folium anzulrgen. auf welches alle diese Firma betreffenden Einträge unter fort laufenden Nummern zu bringen sind. Jedes Folium enthält drei Ru briken, von welchen in die erste Rubrik die Firmen, in die zweite die Inhaber derselben, in die dritte die Prokuristen, die Mitglieder des Vor stände- einer Aktiengesellschaft und die Liquidatoren einer Gesellschaft ein getragen werden (8- 14 der Ausführungsverordnung). Geuehckigungsurkuude bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz Hai, eingetragen. Der Anmeldung be hufs dieser Eintragung muß beigefugt sein: 1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Capitals der Commanditisten durch Unterschriften gedeckt ist; 2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Commanditisten gezeichneten Betrags von ihm eingezahlt ist; 3) den Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Ver trags (vgl. Art. 175 sub 6) in einer Generalversammlung der Commauditisten gewählt ist. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in be glaubigter Form eingereicht werden. Die Verpflichtung der Anmeldung tritt endlich auch bei jeder Actiengesellschast ein. Darunter versteht das Gesetz eine Handelsgesellschaft, bei welcher sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlich keiten der Gesellschaft zu hasten (Art. 210 — 212). Auch hier hat die Einreichung des Gesellschaftsvertrags und der Genehmiaungs- urkunde zu erfolgen, ebenso muß bei jedem Handelsgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat, dies; behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Nach dem Vorstehenden dürfte Jedermann nun sich selbst die Frage beantworten können, ob er zu Anmeldung des von ihm betriebenen Geschäftes verpflichtet sei oder nicht. Die Anmeldung ist binnen 4 Wochen von Publication der vom 30. December v. I. datirten Verordnung von den Ver pflichteten bei einer Jndividualstrafe von 5 Thlrn. bei dem hiesigen Handelsgericht mittelst Schreibens einzureichen. Die Anmeldenden sind hierauf von dem Handelsgerichte zum Behufe der persönlichen Unterschrift oder Genehmigung, so weit nicht die Anmeldung selbst bereits in beglaubigter Form geschehen ist, so wie zum Behufe der etwanigen Berichtigung oder Ergänzung ihrer Anmeldungen mittels mündlicher Bestellung vorzuladen und es wird diese Vorladung, so weit nicht der Inhalt der Anmeldung eine besondere Be schleunigung erfordert, in der Reihenfolge der schriftlichen Anmel dungen geschehen (tz. 49 der Ausführungsverordnung) bei Nicht- befolgung tritt das in tz. 23 bestimmte Zwangsverfahren ein (Geld strafe von 5—50 Thlr. für jeden Betheiligten, welche bei fernerer ungerechtfertigter Säumniß im Verhälmiß zu den bereits verwirkten Strafen angemessen zu erhöhen ist.) Die Anmeldungen, so wie die darauf bezüglichen gerichtlichen Geschäfte erfolgen kosten- und stempelfrei, mit Ausnahme des vor- stehends gedachten Zwangsverfahrens. Noch mag bemerkt werden, daß die Eintragungen in das Han delsregister von dem Handelsgerichte, sofern nicht im Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffent lichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen sind. Uebrigens hat jedes Handelsgericht für seine Bezirke alljährlich im Monat December die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die vorstehends vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Dieser Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Eben so mag nicht unbemerkt bleiben, daß vom 1. März 1862 die Firmen- und Procuraordnung vom 28. Juli 1846 mit Aus nahme der Bestimmung in tz. 11 derselben, durch welche die für Leipzig unterm 10. Juni 1818 errichtete Firmen- und Procura- ordnung aufgehoben worden ist, ingleichen die Erläuterungs-Ver ordnung vom 10-October 1855 außer Wirksamkeit tritt, so weit nicht nach §.' 6 des Einsührungsgesetzes auf dieselben zurückzugehen oder in tz. 35 der Verordnung vom 30. December 1861 etwas Anderes bestimmt ist. Es soll nämlich hiernach auch fernerhin bei der Be stimmung, wonach weder die Anwendung des Beisatzes „König!. Sachs.- in der Firma, noch, abgesehen von Waarenetiquette und Waarenmarke, der Gebrauch eines köngl. sächs. Wappenstempels ohne hiezu von der zuständigen Behörde erhaltene Erlaubniß ge stattet, oder auch nach erlangter Erlaubniß der Gebrauch des Wappenstempels zum Verschlüsse bei Versendung von Briefen und Packeten durch die Postanstalt, ferner in allen den Fällen, welche die Firma nicht angehen, untersagt ist. Das Theater-Neubau-Comite und seine Aufgabe. In diesen Blättern und auch an anderen Orten sind neuer dings Stimmen laut geworden, welche durch die erfolgte Zeichnung von etwas über 200,000 Thalern für einen Theater-Neubau die Aufgabe des in der Aufschrift genannten Conutes für gelöst er achten und verlangen, daß dasselbe die ganze Sache nun unverweilt dem Stadtrathe zu weiterer Behandlung übergebe, damit dieser sie, resp. unter Vereinbarung mit den Herren Stadtverordneten, zum Schluffe führe. Zwischen den Zeilen konnte man wohl säst einen Vorwurf lesen, daß das Comite durch jedes weitere Vorgehen seine Befug nisse überschritte.
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