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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.01.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-01-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186201312
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620131
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-31
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 31.01.1862
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts nnd des Raths der Stadt Leipzig. W 31. Freitag den LI. Januar. Bekanntmachung. 18S2. Für die Besorgung der das Firmen- und Procurenwesen der Stadt Leipzig betreffenden Geschäfte, welche laut Verordnung vom 30. December 1861 §. 47. an daS Unterzeichnete König!. Handelsgericht übergegangen sind, wie insbesondere zur Einrichtung und Führung der neuen Handelsregister ist von dem unten angesetzten Tage ab ein besonderes Zimmer Nr. 85 in der dritten Etage, Eingang II. deS Bezirksgerichts - Gebäudes, eingerichtet worden. Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und werden die Herren Kaufleute wie alle diejenigen, welche künftighin zur Führung einer Firma berechtigt oder zu dieSfallsigen Anträgen verpflichtet sind, hierdurch aufgesordert, nicht nur alle, das Firmen- und Procurenwesen betreffenden Anzeigen künftighin an der oben angegebenen HandelSgerichtsstelle zu erstatten, sondern auch über die bereits bestehenden kaufmännischen Geschäfte die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen mit thunlichfter Beschleunigung und bei einer Individualstrafe von Fünf Thallern spätestens binnen der durch Verordnung vom 3V. December 1861-ungeordneten vierwüchentlichen Frist schriftlich hier einzureichen. Alle an das König!. Handelsgericht zu Leipzig adressirten Schreiben sind auch fernerhin zunächst in dem EingangSbureau deS König!. Bezirksgerichts, Eingang II. parterre rechts, abzugeben und, soweit dieselben binnen obiger Frist lediglich behufs der Anzeige bereits bestehender kaufmännischer Geschäfte, eingerekcht werden, stempelfrei. Was unter einem kaufmännischen Geschäfte zu verstehen, ist in Artikel 4. verbunden mit Artikel 5., 6., 10., 271. und 272. deS allgem. deutschen Handelsgesetzbuches und §. 43. der Ausführungsverordnung vom 30. December 1801 enthalten; welche Anmeldungen aber zur Anlegung der Handelsregister innerhalb der oben angegebenen Frist erforderlich sind, ist aus Artikel 10., 21., 45. Abs. 1., Art. 80, 88, 135. Abs. I., Art. 151. bis 153., 178., 177. und 179., 210. und 212. deS allgem. deutschen Handelsgesetzbuches, ferner aus §. 13. deS EinsührungSgesetzeS vom 30. October 1881 und endlich aus §. 42. der AuSführungS - Verordnung vom 30. December 1861 zu ersehen^ auf welche gesetzlichen Bestimmungen hiermit allenthalben verwiesen wird. Leipzig, den 20 Januar 1882. Königs. Handelsgericht im Bezirksgericht daselbst. . ' Werner. ' Priber. Bekanntmachung. Die zeither an Herrn Moritz JaffS vermietheten GefchäftSlocalitaten im Erdgeschosse und Errtresol deS Stockhauses nach dem Salzgäßchen heraus, sollen vom I. April d. I. ab anderweit auf drei Jahre vermiethet werden. Miethlustige haben sich Donnerstag den v Fehruar d. I. Vormittags RI Uhr an Rathsstclle ein zufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung deS Natheö, welchem die Auswahl unter den Licitanten, so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die LicitationS- und Miethbedlngungen können an RathSftelle ungesehen werden. Leipzig den 16. Januar 1882. Des IkathS der Stadt Leipzig Finanzdeputation. Unter welchen besonder« Umständen stellt sich die öffentliche Bekanntmachung des Namens eines schlechten Schuldners als eine straflose Handlung dar? Das Strafgesetzbuch vom 13. August 1855 enthält in Art. 238 und 240 folgende Vorschriften: Art. 238. »Die Erzählung einer wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Andern nachtheilig ist, ist straflos, wenn sie nicht in beleidigender Form geschieht." Art. 240. „ Die Vorhaltung einer ehrenrührigen Handlung oder Thatsache ist straflos, wenn Derjenige, der sie thut, entweder durch seine Stellung zu dem Beschuldigten dazu berechtigt ist, oder an der Erwähnung des Vorgehaltenen oder der Ermittelung der Wahr heit desselben em Interesse hat, oder sonst nach den vorliegenden Verhältnissen eine beleidigende Absicht nicht angenommen werden kann und die Vorhaltung nicht in emer an und für sich beschim- pfe^»en Form geschieht." Diese Artikel müssen zur Anwendung gelangen, wenn es sich um Beantwortung der Frage handelt, ob der Verfasser eines durch Abdruck in einer Zeitschrift zur weitern Oeffentlichkeit gelangten Aufsatzes, worin ein Gewerbtreibender den Namen eines Schuldner», welcher den ihm ertheilten Credit gemißbraucht und dadurch den Creditgeber in Verlust gebracht hat, zu dem Behufe bekannt macht, um die Fachgenpffen vor ähnlichen Verlusten zu schützen, oderauch der Redacteur -er betreffenden Zeitschrift, der einen solchen Aufsatz aufnimmt, wegen Beleidigung zur Strafe gezogen werden könne. Allein daß diese Artikel einer sehr verschiedenen Auslegung fähig sind, lehren die Erkenntnisse, welche in einem im Jahre 1860 zur Entscheidung gebrachten Privatanklagefalle dieser Art von den Reckst sprechenden Behörden .ertheilt wurden. Denn während die erste Instanz — das Gerichtsamt im Bezirksgerichte zu Dresden — den von einem gewissen S. denuncirten Redacteur der daselbst erscheinen den Europäischen Modenzeitung wegen öffentlicher Bezeichnung als eines Schuldners, welcher den ihm von einem gewissen Schneider meister ertheilten Credit mißbraucht und solchen dadurch in Schaden gebracht habe, mit Strafe belegte, erfolgte auf erhobene Nichtigkeits beschwerde Seiten des königl. Oberappeüationsgerichts die Cassation der Verurtheilung und daher die Freisprechung des Angeklagten. Was es mit dieser Namensveröffentlichung und Freisprechung für eine nähere Bewandtniß habe, ist aus den beifolgenden Ent- scheidungsgründen des zuletztgedachten Urtlstls zu ersehe». .. Die deutsche Bekleidungsakademie, nach dem beiliegenden Druck exemplar ihre» Statuts ein Verein von Fachmännern zu Ein- und Durchführung einer selbstständigen deutschen Bckleidungsmethobe rc., betrachtet als ihr Organ die m Dresden erscheinende Europäische Modenzeitung, welche, wie versichert wird und wie um -deswillen glaubhaft erscheint, weil diese Zeitung nach dem Statute ein tech nisches Blatt ist< blos Schneidermeister des In- und Auslandes zu Abonnenten hat. Als Beilagen zu dieser Modenzeitung erscheinen nun von Zeit z» Zeit Verlustlisten für Fachgenosscn, welche den Zweck vorfolgen, sich dadurch gegenseitig vor Verlusten zu schützen, daß man sich die Namen solcher Personen, durch welche der lÄnrelne, nqch eigner Geschäftserfahrung, Verluste erlitten, offen bart. Man will hierdurch andere Fachgenossen, namentlich auch an
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