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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-02-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186202268
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620226
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-02
- Tag1862-02-26
- Monat1862-02
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.02.1862
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r j - ..'lU Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 57,Mittwoch den 26. Februar. 1862. Bekanntmachung, die Anmeldungen zum Gewerbebetrieb betreffend. Nach § 9 der Ausführungsverordnung zum Gkwerbegesetz vom 15. October 1861 sind von uns Verzeichnisse der bereits am L. Januar L8V« allyier wohnenden und nach bisheriger Gewerbeverfaffung zum selbstständigen Gewerbebetrieb berechtigten Personen, insoweit dieselben nach 88 5 und 6 des Gewerbe gesetzes anmeldepflichtig sein würden, aufzuftellen. So weit es die uns zu Händen befindlichen Unterlagen gestatten, haben wir solche Verzeichnisse in alphabetischer Ordnung anfertigen lassen, welche bei uns bis zum I.März 1862 zur Einsichtnahme auSgelegt sind. Diese Auslegung der Verzeichnisse hat den Zweck, etwa nothwendige Berichtigungen vornehmen zu können, da spätere Einwendungen gegen die Richtigkeit der Verzeichnisse nicht berücksichtigt werden können. Die von uns angefertigten Verzeichnisse erstrecken sich jedoch lediglich auf 1) Kaufleute, so weit dieselben eine Firma angemeldet haben, einschließlich der Buch - und Kunsthändler, 2) die Mitglieder der hiesigen Innungen, 3) Schänkwirthe. Alle übrigen unter vorstehenden Kategorien nicht inbegriffenen und nach eingangs erwähnter Bestimmung zur nach träglichen Anmeldung verpflichteten selbstständigen Gewerbtreibenden haben sich binnen vier Wochen und spätestens bis zum 1. März d. I. in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr entweder mündlich oder schriftlich — letzterenfallS stempel- frei — bei uns anzumelden, wegen ihres Gewerbebetriebes zu legitimiren und beziehentlich Bürger-, HeimathS- und Geburtsschein zu produciren, auch hierbei die Brandcataster-Nummer des Hauses anzugeben, wo das Geschäft oder die Werkstatt des Gewerbtreibenden sich befindet. Die Anmeldepflichtigkeit erstreckt sich auch auf bestellte Stellvertreter, Pächter und Geschäftsführer. Bezüglich der Anmeldepflichtigkeit derjenigen Gewerbtreibenden, welche vor Schluß des Jahres 1861 ein Gewerbe noch nicht betrieben haben, vielmehr von da an erst zu betreiben gedenken, wird durch gegenwärtige Bekanntmachung etwas nicht geändert. Leipzig, den 15. Januar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. ^Koch. vr. Günther. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von §. 114 des Gewerbegesetzes angefertigte Liste der für die Handelskammern stimmberech tigten und wählbaren Inhaber hiesiger Handels- und Fabrikgeschäste liegt von heute an bis zum 20. März d. I. auf dem Rathhause zu jedes Beteiligten Einsicht aus. Reklamationen sind daselbst mündlich oder schriftlich bei Verlust derselben für die bevorstehende Wahl innerhalb der an gegebenen Frist anzubringen. Leipzig, den 25. Februar 1862. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Verhandlungen der Stadtverordneten am 19. Februar d. I. (Auf Grund de- Protokoll- bearbeitet und veröffentlicht.) Fortsetzung und Schluß. * Nach Eröffnung der Debatte ergriff zuerst Herr vr. Heyn er da- Wort für den Antrag unter a (Beitritt zum Rathsbeschlusse und Prolongation). Die Vertreter dieses Antrags — bemerkte er — hätten es zwar nicht ermöglichen können, eme ausführliche Begründung ihrer Ansicht zu geben, wie von der anderen Seite geschehen. Er wolle eS daher mündlich versuchen und habe hier mvörderst aller der Mühen zu gedenken, die es gekostet, bevor der Rach zu den vorliegenden, den Anträgen des Collegiums im Princip entsprechenden Beschlüssen gelangt fei. Er, wie alle Mitglieder des Ausschusses erkannten die vom entgegenstehenden Gutachten betonten woßen Vorzüge der Einzelverpachtung in volkswirthschaftlicher, manueller und kommerzieller Hinsicht vollständig an. Alle diese Rücksichten fänden dabei ihre Rechnung, besonders wenn das Areal an der Verbindungsbahn dem Handel und der Industrie zugäng lich gemacht werde. Er erkenne an, daß diese Vortheile durch die freie Verwerthung der bisherigen GutSgebäude, besonders der neuen Scheune und durch die Ersparniß an eventuellen Neubauten für die Oekonomie noch vermehrt würden. Er gebe ferner auch die Möglichkeit zu, daß auf die von der Gegenseite vorgeschlagene Weise ei» weil höherer Erlraa als bei Prolongation des Pacht- zu tck«-e» sei; allem man müsse dabei auch alle ungünstigen Even tualitäten, Mißernten, Hagelschlag u. s. w. in Rechnung bringen. Werde auch ein Privatmann gewiß in der von der anderen Seite vorgeschlagenen Weise Vorgehen, könne ein solcher das Wiliterge- treive auf dem Halme verkaufen, ein Körper wie die städtische Ver waltung könne und möge sich damit nicht befassen. Wie die Sachen jetzt einmal lägen, sei die Zeit bis zum 2. April d. I., dem End termin des Petermann'schen Pachtes, für die Einzelverpachtung viel zu kurz; man möge daher die nach dem Rathsbeschlusse noch ge botene Jahresfrist zur Erwägung der besten und lohnendsten Ver werthung der Felder benutzen. Auch der Stadtrath wünsche, wie das Communicat zeige, sich noch eine solche Frist zur definitiven Entschließung vorzubehaltcn. Die jetzt mit Wintergetreide besäeten Felder würden ja ohnehin nicht eher disponibel; die übrigen müßten sofort nach abgebrachter Ernte zurückgegeben werden ; es gehe also hierbei eigentlich nichts verloren, während man durch zu schnelles Vorgehen der guten Sache nur schade. Er müsse wiederholen, daß die Vorschläge der Gegner sich einem Privatmanne empfehlen würden; unter den vorliegenden Verhältnissen gelange man aber mit dem Bei tritt zum Rathsbeschlusse besser zu dem allseitig erwünschten Ziele. Vorsteher vr. Joseph bemerkte darauf berichtigend, daß er den Vortrag des anderseitigen Gutachtens nur mit Zustimmung des Herrn vr. Heyn er bewirkt habe und ohne diese ihn unterlassen haben würde, Letzterer auch jenem Gutachten gegenüber durch Ueber- nahme de- Referat- im Vortheil sei. Herr Lackirer Müller, die Vorzüge der Gutachten beider Fraktionen anerkennend, schloß sich dem von Herrn vr. Heyner
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