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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.02.1862
- Erscheinungsdatum
- 1862-02-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186202099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18620209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18620209
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1862
- Monat1862-02
- Tag1862-02-09
- Monat1862-02
- Jahr1862
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.02.1862
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 4V. Souütag den 9. Februar. 1862. Bekanntmachung. Für die Besorgung der das Firmen- und Procurenwesen der Stadt Leipzig betreffenden Geschäfte ist am unten angesetzten Tage statt deS früher dazu benutzten Locales das Zimmer Nr. 8d, III. Gtcrge, GmganK I deS BezirkSgerichtSgebäudeS eingerichtet worden. — Es wird dies mie dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß vom gedachten Tage an alle das Firmen- und Procurenwesen der Stadt Leipzig betreffenden Mündlichen Verhandlungen in dem bezelchneten Zimmer zu erfolgen haben. Schriftliche Eingaben hingegen sind auch fernerhin in dem EingangSbureau des Königlichen Bezirksgerichts Eingang II parterre rechts abzugeben. Zugleich wird hiermit die unterm 20. Januar 1862 erlassene Bekanntmachung Ln Erinnerung gebracht, wonach alle hier bestehenden kaufmännischen Geschäfte ihre Firma, deren Inhaber nach Namen, Vornamen, Stand und Wohnort, deren Prokuristen und bei Gesellschaften, den Zeitpunkt, mit welchem die Societät begonnen hat, mittelst schriftlicher Eingabe bei den» Königlichen Handelsgericht bis zum März R8VÄ bei Vermeidung von S Thlr. Strafe anzumelden haben. Leipzig, am 8. Februar 1862. Das Königliche Handelsgericht im Bezirksgericht daselbst. — Werner. Priber, Act. Bekanntmachung. Dem hiesigen Bürger Herrn Friedrich Wilhelm August John ist unter dem heutigen Tage zur gewerblichen Rachweisung von Miethlocalen, wie zur Vermittelt»» von GnmdstückSkäufen, Verkäufen und Geldgeschäften, Concesfion ertheilt worden, was wir hiermit zur öffentlichen Kemimtß bribtzm. 1862. DK Skath der Stadt Sechzig. vr. Koch. Dr. Günther. Leipzig, am 20. Januar Mittwoch den 1L. Februar d. I. Abends ' .7 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: I) Gutachten des Ausschusses zum Vau-, Oekonomie- und Forstwesen über die Beschaffung von Blechmänteln um die Oefen der IV. Bürgerschule. 2) Gutachten deS Ausschusses für Industrie-, Meß- und Verkehrswesen über die Errichtung eines ViehmarkteS. 3) Gutachten deS Finanzausschusses, die Anstellung eines Direktors deS AichamtS betreffend. -te in voraus getroffene Vereinigung des Notars oder Advocaten mit seinem Clienten über Berechnung der Kosten nach niedrigeren als den lax mäßigen Ansätzen zulässig? Im Königreiche Preußen ist vor einiger Zeit die Frage zur Entscheidung des Ehrenraths und in Folge eingewendeter Be rufung des Obertribunals zu Berlin gebracht worden, ob ein Notar, ohne die durch den Anstand bedingten Pflichten seines Standes zu verletzen, seine Ämtsgeschäfte gegen ge ringere Gebühren als die taxmäßigen verrichten dürfe? Der Rechtsanwalt R. zu C. war nämlich beschuldigt, mit dein dortigen Banquier S. ein Abkommen getroffen zu haben, nach welchem er sich bereit erklärt habe, dem Banquier S. für die ihm zugewendeten Wechselproteste 25 o/o von seinen Gebühren zu be willigen, resp. zu erlassen. Der Ehrenrath der Rechtsanwälte und Notare hatte in dessen Folge den R. zur Disciplinaruntersuchung gezogen und am 30. April 1859 dahin, daß dem Rechtsanwalt R. wegen des Erlasses seiner No tariatsgebühren eine Ermahnung ru ertheilen und demselben die Kosten des Verfahrens zur Last zu legen seien, erkannt, der erste Senat des k. Obermbuuals aber auf die ein gewendete Berufung diese Entscheidung unter ausführlicher Mo- tivirung im Juni 1859 bestätigt. Der Einsender kennt nun rwar die Gründe dieser beiden Ent scheidungen nicht, da die „Allgemeine Gerichtszeitung für das Königreich Sachsen rc. von Schwarze", Jahrgang IV, Seite 87, welcher obige Mittheilung entnommen ist, die denselben beiaegebeneu Rationen nicht mtt rum Abdruck gebracht hat. Er mochte aber glauben, daß obige Frage, käme sie in Sachsen zur Erörterung und Entscheidung, in gleichem Sinne, wie Seiten der gedachten preußischen Disciplinarbehörden geschehen ist, entschieden wer den müßte. Bei der großen Anzahl von Advocaten und Notaren, welche in Leipzig die Praxis betreiben, und von denen vielleicht nur der dritte oder vierte Theil ausreichend beschäftigt ist, insonderheit auch bei der hohen Taxe, welche die Notare für eine Recognitions- verhandlung zu fordern haben (mindestens 20 Gr. für die Nieder schrift des Protokolls und ebensoviel für den zugezogenen zweiten Notar oder 12 Gr. für die beiden Zeugen), während die Ne- coanitionsregistraturen bei den Gerichten für 15 Gr. überhaupt .gefertigt werden müssen, möchte es nicht einmal Wunder neh men, wenn ein Sachwalter oder Notar mit einem Banquier oder Kaufmann oder sonstigen Gewerbtreibenden, um von diesem vor zugsweise oder allein beschäftigt zu werden, das Abkommen träfe, daß ihm die Ausführung aller bei demselben vorkommenden advo- .catorischen und notariellen Geschäfte übertragen, von ihm dagegen dem Clienten ein verhältnismäßiger Rabatt bewilligt oder über haupt eine geringere Gebühr als die gesetzliche in Ansatz ge bracht werde. Nun gestatten allerdings die sächsischen Gesetze in gewissen Fällen eine Privatvereinigung über die Gebühren. Denn tanatszeuge, „wenn eine Vereinbarung mit ihm nicht stattgesunden habe", an Zeugengebühren 6 Gr. fordern. Ebenso ist 2) nach Vorschrift der Taxordnung vom 26. November 1840, Cap. II, die Gebühren der Advocaten und Anwälte in Proceß- «und außergerichtlichen Angelegenheiten betreffend, Nr. 38 (Gesetz- u. V.-Bl. S. 413) den Sachwaltern nachgelassen, „in An sehung der außergerichtlichen Geschäfte und Bemühungen, als: wegen Cntwersung eines Testaments, Kauf-, Pacht- und
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