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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.01.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-01-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186401198
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640119
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-01
- Tag1864-01-19
- Monat1864-01
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.01.1864
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hricht Anzeiger. AmMlatt dki KSmgl. Brjirkkzmcht» u«d dl» Ratz» drr Stadt ttchM. M 1». Dienstag den 19. Januar. 1864. id die Bei- o wie »volle uSru- vchick- en. rast- «UW> »Men allen :t Alle .an. »ert. Rnfstr. o« d« ce<dev. «rb. chwan. S »bau». . Rest. vLl»^ !estaur. Bekanntmachung. Die Geburts- und Militairfrei-Scheine rc. der im Jahre 1863 militairpflichtig gewesenen Mannschaften liegen aus unserm Quartier amte, Rathhaus 1. Etage, zum Abholen bereit, was hiermit zur Kenntnißnahme der Betheiligten gebracht wird. Leipzig am 16. Januar 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. CichoriuS. Lamprecht. Wildpret - Auction. Eine Anzahl Rehe soll Mittwoch den 2tt. ds. von'Nachmittag 2 Uhr an im Marstalle gegen baare Zahlung meistbietend verkauft werden. Leipzig, den 17. Januar 1864. Des Raths der Stadt Leipzig Forst-Deputation. Lin Wort über Ehrenstrafe«. Eins der wichtigsten Güter muß für jeden Menschen die Ehre sein, welche er von Andern genießt. Freilich können die Menschen nicht bis in die innerste Herzenssalte eines Andern schauen, und ihr Uriheil über denselben wird daher selten ganz sicher sein. Jeder kennt am besten sich selbst; Jeder wenigstens, der einen unparteiischen Blick auf seine Schwächen und Fehler oder auf seine guten Eigen schaften richtet, wird ein richtigeres Bild von sich entwerfen können als Andere, die doch mehr nach dem Schein urtheilen müssen. In sofern ist auch die Ehre, welche man vor sich selbst hat, die beste und wen sein Gewissen nicht ehrt, den kann man mit Stern und Ordensband schmücken, den kann man öffentlich loben und aus zeichnen, den kann man von Rang zu Rang emporheben, man wird ihn doch nicht glücklich machen ; die angepinselte Ehre kann den faulen Herzensgrund nicht überdecken, ja sie kann vielleicht das innere Gefühl der Nichtswürdigkeit nur noch mehr schärfen. Die äußere Ehre kann also die innere niemals ersetzen. Aber doch wird auch die erftere, wenn sie zur Gewissensehre hinzukommt, für den Menschen von reichem Segen sein. Sie erhebt sein Selbstgefühl, sie stärkt sein Vertrauen zur Menschheit und kann auch in vielen Fällen ein gewaltiger Sporn für seine Thätigkeit werden. Ja sie ist für Viele geradezu der Hebel ihrer Existenz, ihres zeitlichen Glückes. Denken nur an einen Dienstboten. Sein bestes Capital ist sein Ruf und die Achtung, die er genießt. Hat er Je verloren, steht es schlimm mit seinem Fortkommen, und schon Mancher hat in einem solchen Falle zum traurigen Selbstmord gegriffen. Gehen wir weiter ins Leben ein. so finden wir, daß namentlich auch der Kaufmann einen Glücksstern an seiner Ehre hat. So wie der Student den Ehrenpunct in der Anerkennung seiner geistigen Bildung findet, so wie ihn der Soldat in die Anerkennung des Muthes, der Beamte in die Voraussetzung seiner Treue scht ; so legt der Kaufmann den Schwerpunct seiner Ehre in den Ruf der Rechtlichkeit. Denn macht ihm Jemand diese streitig, so schwindet der Boden seiner Existenz. Das Vertrauen zu ihm nimmt ab, man weicht ihm aus, man bricht den Geschäftsverkehr mit ihm ab, und oft ist ein gänzlicher Ruin. die letzte Folge. Es bleibt also die äußere Ehre für Jeden, er mag einem Berufskreis angehören, welchem er wolle, ein theurer und wichtiger Schatz. Sehen wir darauf, wie sie zu Tage tritt, so kann sie entweder still, im Herzen der Menschen vor sich gehen, oder sie wird offenbar durch gewisse Zeichen. Giebt solche eine Gesellschaft oder die Obrigkeit, so heißen sie wohl auch Ehrenrechte. Dieselben sind dann für jeden Bürger von großer Bedeutung, weil ja die Welt im Allgemeinen nach diesen Zeichen über den Einzelnen uriheilt, und wem man die bürgerlichen Ehrenrechte nimmt, den straft man auf eine äußerst empfindliche Weise. Nun ist freilich solche Strafe ganz am One, wenn Jemand eine unehrenhafte Handlung oder gar ein Verbrechen begangen hat. Wer Schwindelei getrieben, wer ÄS boshafter Verleumder sich brandmarkt, wer die gute ehrbare Sitte mit Füßen tritt oder wer sonst in einer Weise moralisch bankrott sich zeigt, den soll kein Ehrenamt schmücken, der mag den wohlverdienten Lohn der Mißachtung auf sich nehmen. Aber die Gesetze sind leider mitunter hart und schlagen auch die Ehre dessen zu Boden, der nicht im Stande war, seine Un schuld vor Gericht vollkommen darzuthun, auf den vielleicht im Verlaufe der Verhandlungen ein Schein der Schuld fiel, von wel chem er sich nicht genügend befreien kann. Wie mancher geräth unter Gauner und wird in ihr elendes Gewebe wie die Fliege ins Netz der Spinne verwickelt; wie Mancher kömmt rein durch Zufall in schmutzige Händel oder sieht sich durch unerhörte Ränke schlauer Betrüger unschuldig an den Pranger gestellt. Gelingt es ihm auch dann seine Unschuld darzuthun und wird er aus Mangel voll ständigen Beweises (oder aus Mangel mehreren Verdachts) frei gesprochen, so trifft ihn doch noch eine harte Strafe, die Ent ziehung der bürgerlichen Ehrenrechte. Wohl ist bekannt, daß das Gericht den Grundsatz befolgt: Lieber 10 Schuldige (die den Schein der Unschuld für sich haben) freisprechen, als einen Unschuldigen (der den Schein der Schuld hat) verurtheilen. Daher spricht auch das Gericht niemals das »schuldig- aus, wenn nicht alle erforder lichen Beweise dazu vorhanden sind. Nun kann man wohl in solchen Fällen trotz des Mangels vollständigen Beweises die mora lische Ueberzeugung haben, daß der Angeklagte doch ein gemeiner Wicht sei, wenn ihm auch die Larve gerichtlich nicht abgenommen werden kann. Dann mag die Entziehung der Ehrenrechte als natürliche Folge eintreten; denn ein Mann, von dem man über zeugt ist, daß er unredlich, niedrig und schlecht gehandelt hat, kann nicht mehr die Plätze einnehmen, welche für Ehrenmänner da sind. Allein ist es nicht sehr leicht möglich, daß der Verdacht, welcher auf einen Menschen sich durch besondere ungünstige Umstände ge häuft hat, null und nichtig'ist? Welch' ein Ungeheuer ist der Verdacht! Er überfällt den Menschen, wo er es nicht denkt, und er hat seine Quellen in tausend Dingen, die zu Mißverständnissen geeignet sind. Ein Blick, ein Wort, eine unüberlegte oder miß verstandene Redensart, eine einzelne zweideutig erscheinende That, eine künstliche und klügelnde Verdrehung einfacher Verhältnisse, dies Alles kann mitunter schlimmen Verdacht gegen Jemand erwecken. Und ist er einmal ausgesprochen oder auch nur angedeutet, wie leicht wird er genährt durch böse Zungen, wie wachst er durch feindliche Hände zu einer Lawine, die zuletzt nicht mehr aufzu halten iß und die Ehre und Unschuld eines Menschen vor der Welt begräbt. Ist es dem Unschuldigen nun nicht möglich, all' und jeden Verdacht zu beseitigen, so kommt er, wie gesagt, in die traurige Lage, seme bürgerlichen Ehrenrechte einzubüßen und ob gleich freigHprochen, doch eine bittere Strafe auf sich nehmen zu müssen. Äa", sagt man, »das ist immer noch besser als un schuldig wirklich verurtheilt zu werden." Wohl wahr! Aber auch der Verlust der Ehrenrechte ist für die Betreffenden ein harter Schlag; man bedenke nur, wie weit die Folgen dieses Verlustes sich erstrecken können. Der seiner Ehrenrechte beraubte Bürger leidet un Geschäftsverkehr, er verliert seine Kundschaft; er muß verzichten auf alle Ehrenämter, die er zu seiner und seiner Familie Freude gern übernehmen würde; er kann und darf sür's öffent liche Wohl nicht mehr thätig sein als Vorsteher von Gesellschaften und Corporationen; er wird bitter gegen die Gesetze selbst gestimmt, die ihn auf der einen Seite freigesprochen und auf der andern
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