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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-02-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186402035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-02
- Tag1864-02-03
- Monat1864-02
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1864
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Anzeiger. . Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. ^8 Mittwoch den 3. Februar. 1864» An das Stadtverordneten-Collegium hat der Verfassungsausschuß folgenden Bericht erstattet: Der Verfassungsausschuß hat von der Versammlung Auftrag erhalten gehabt, zu begutachten, ob nach §. 276 der Städte-Ordnung nichtlutherische Mitglieder des Collegiums Stimmrecht in unfern Kirchen-, Schul- und Stiftungssachen hätten? Anfänglich ist das Eingehen in den Kern der Frage vermieden und vielmehr zur Vermeidung einer Differenz mit dem Rathe Veranlassung gegeben worden, die in §. 276*) gedachte Auffor derung zur Theilnahme an der Mitwirkung bei den in jenem Paragraphen gemeinten Angelegenheiten herbeizuführen. Dieser conciliatorische Versuch hat sich erfolglos gezeigt. Es bleibt nun nichts Anderes übrig, als ein genaueres Ein gehen auf Sinn und Bedeutung jenes Paragraphen, sowie die Frage der Anwendbarkeit desselben auf unsere Verhältnisse. Hierbei glauben wir mit Rücksicht darauf, daß diesem Landtage die Vor lage einer Kirchenordnung zuaesaat ist, zu der man das Vertrauen haben muß, daß sie die Selbstständigkeit der Kirchengemeinden in Verwaltung der Angelegenheiten derselben herbeiführen und fest begründen werde, die Kirchenangelegenheiten aus dem Kreise unserer Berathungen ausscheiden und so den Kreis einer Meinungs verschiedenheit in möglichst engen Grenzen Hallen zu sollen. Ohnedies hat in, unseren Verhältnissen die Beziehung jenes Paragraphen auf Schulangelegenheiten allein praktisches Interesse. Unter dieser selbst auferlegten Beschränkung legt der Ausschuß bas Resultat seiner Erwägungen und Prüfung in Folgendem nieder: Der §. 276 der Stävte-Ordnung enthält eine nähere Bestim mung üher »die hier in Frage kommenden Angelegenheiten" nicht. Da zedoch dieser Paragraph eine Stellung in der Städte-Ordnung erhallen hat, nach welcher er sich dem vorhergehenden Paragraphen anschließt, so erhält er durch den Zusammenhang mit diesem, zu dem er im Verhältniß einer Fortsetzung steht, die nähere Be stimmung deS Sinnes seiner Worte. Im letzteren, dem §. 275, werden im Allgemeinen die „Vermögensverwaltung" und als Bei spiele „die Aussicht und Leitung der Baue und Unterhaltung der Gebäude" als Gegenstände der Gesetzesverfügung angeführt. Das Wort „jedoch" in §. 276 zeigt, daß dieser Paragraph nur zur Ausführung und Beschränkung der Bestimmungen des §. 275 dient Beschränkungen in Ausübung der allgemeinen Rechte und Pflichten der Vertretung der Gemeinde, Abweichungen von der Gleichheit an diesem Rechte für alle Mitglieder des Collegiums dürfen nicht ausgedehnt interpretirt werden. Die Unterscheidung in H. 276 ist daher in den Grenzen der hier erwähnten Rechte und Pflichten nur vom Vermögen, von Aufsicht und Leitung der Baue und Unterhaltung von Gebäuden zu verstehen. WaS die im §. 275 insbesondere hervorgehobenen „Bauten" rc anlangt, so spricht das Gesetz hier nur von den Bauten rc., welche Ms emem Vermögen der Schulen rc. zu bestreiten sind; denn eS finden sich den „Bauten" rc. die Worte „dahin gehörige" Vor gefecht. Kein Satz eines Gesetzes darf als überflüssig angesehen werden; indem das Gesetz nur der dahin gehörigen Bauten ge dachte, gab es zu erkennen, daß es mit andern, dahin (zum Ver mögen) nicht gehörigen Bauten rc. sich nicht befassen wolle. Die Verbindlichkeit der Gemeinde, die Mittel zur Schaffung und Unterhaltung der betreffenden Anstalten aufzuvringen, kann an sich nicht „Vermögen" genannt werden. Das Gesetz deßnirt das, was eS unter Vermögen versteht, selbst; so nennt die Aus *) 8. 276 der Allgemeinen Städte-Ordnung. „Diejenigen Mit. glleder de- Stadtrath- und der Stadtverordneten, welche einer andern Eonfesston zugethan find. al- welcher die in der Sache kompetente geist- liche Znspectron angehört, haben stch jedoch aller Mitwirkung bei den brer m Frage kommenden Angelegenheiten zu enthalten, es sei denn, daß und Stiftung-fachen von den geistlichen Behörden selbst znr Theilnahme aufgefordert würden." führunas-Verordnuna zu dem Gesetze über das Elementar-Volks- schutwesen vom .. Juni 1835 (Gesetz-Sammlung Seite 282)*) Schulgüter, Schullehn-Capitalien und Schulfonds als Gegenstände des Vermögens, in §. 29 **) werden diese Fonds als Ausnahme und Gegensatz der Einrichtungs- und Unterhaltungskosten der Schulen hingestellt. Ein „Vermögen" besitzen die Leipziger Stadt-Elementarschulen gar nicht; §.276 findet daher rücksichtlich ihrer keine Anwendung auf den Rath und die Stadtverordneten und deren unterscheidungs- loses Recht des Beschlusses und der Zustimmung zur Aufbringung der Kosten, zu denen jeder in Leipzig als Bürger ohne Unterschied der Confession mittelst der Leistung der allgemeinen städtischen Steuern beizutragen hat. Die Gemeindevertretung befindet sich daher glücklicherweise nicht in der Lage einen Baumeister bei Berathung über die Schulgebäude, einen Schlosser bei der Wahl der Schlösser rc. vor den nicht sach verständigen Mitgliedern zurücktreten lassen zu müssen, weil sie Katholiken rc. sind. Auch kann an sich schon daS Aufführen von Gebäuden, Aenderungen, Reparaturen, Einrickstungen in ihnen nicht als eine Schulsache betrachtet werden. Anders würde es sein, wenn aus den privatrechtlichen Fonds einer ConfessionSschule die Kosten bestritten würden. Nach §. 271 der Städteordnung ist die Anwendbarkeit der §§. 275 und 276 aber auch nur eine beschränkte. Letztere leiden nur Anwendung auf diejenigen Kirchen, Schulen und geist lichen Stiftungen, bei deren Angelegenheiten der Stadtrath schon zeither mitgewirkt hat, nicht also auf solche, welche er zeither allein verwaltete; ebensowenig auf solche, welche er zeither weder verwaltet, als auf solche, bei deren Verwaltung er auch nicht ein mal mitgewirkt hat. Der, wenn auch nicht klar ausgesprochene, doch offenbar nächste Zweck der ganzen 21. Abtheilung besteht darin, der geistlichen Co- inspection in allen den Fällen ihr Mitwirkungsrecht zu sichern, i» denen sie bis zur Publication der Städteordnung ein solches Recht hatte. Die in allen §§. dieses Abschnitts enthaltenen Verordnungen sind daher auch nur auf diese Fälle anzuwenden, wo eine geistliche Coinspection zeither nicht concurrirte, wo der Stadtrath zeither nicht mitwirkte, wohl aber allein wirkte. Für die Verhältnisse in Leipzig greift aber auch §.14 des Gesetzes, die Publrcalion und Einführung der allgemeinen Städte- ordnung btr. vom 2. Februar 1832, Platz. Hier wird erklärt: dagegen bezwecken diese (§. 273 flg.) Bestimmungen der Städte- ordnung zur Zeit keine Veränderung in den gesetzlichen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verhältnissen hinsichtlich der Ausübung der weltlichen Jnspections-, Patronat- und Collatur- Rechte der Stadträthe, welche vielmehr bis auf Weiteres den letz teren verbleibt, wo und in welchem Umfange sie ihnen zeitweilig zugestanden hat. Solche besondere Rechtstitel hat Leipzig für sich; sie bestehen in landesherrlichen Privilegien und Observanz. Der vom Rath selbst aufgestellte erste Entwurf zum Localstatut sagt insbesondere: §. 133. Vermöge der seitherigen, auf landesherrlichen Privilegien und Observanz beruhenden hiesigen Partikular-Verfassung sind die weltlichen Jnspections-, Collatur- und PatronatSrechte in Beziehung auf alle evangelisch-lutherische Kirchen, Schulen und geistlichen Stiftungen vom Stadtmagistrate allein auSgeübt worden. *) 8- 17. „Da- Vermögen der bisher gemeinschaftlichen Schule an „Schulgütern, Schullehn-Capitalien und StiftungS» „sonds verbleibt derselben ungeteilt" rc. rc. **) 8, 29. „Die Mittel, welche zur Errichtung einer Volksschule er» „forderlich find, hat die Schulgemeinde aufzubringen und zu gewahren, „„insoweit nichtdazu b esondere Fonds vorhanden sinb"",c.
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