wäre. Da aber nunmehr, nach dem oben geschehenen Vorschlag, auch alle Unangesessene, welche ihren Verhältnissen nach, die nöthige Garantie der Unabhängigkeit und des In teresse am Gemeinwohl gewähren, ohne Ausnahme zu Abgeordneten wählbar seyn sollen, so scheint aller fernere Grund zu jener Ausnahme ganz wegzufallcn, und man kann die Bei behaltung einer Anomalie in dieser Hinsicht um so weniger für räthlich sinden, da bei der großen Anzahl der Städte des Landes und der Mittellosigkeit, die in solchen zum Theil herrscht, gar nicht zu übersehen ist, in welchem Verhältnisse die Anzahl derjenigen Candi- daten zur Deputirtenkammer, welche die konstitutionellen Garantieen nicht besitzen, dadurch vermehrt werden würde. Mit diesem Antrag der Ritterschaft können jedoch wir, die Abgeordneten der Städte, uns nicht vereinigen, da es uns ganz unzweifelhaft scheint, daß Ew. K. M. und K. H. bereits über denselben in Folge des auf Allerhöchst- und Höchst-Ihre Entscheidung gestell ten Compromisses entschieden haben. Es kann, wie uns dünkt, bei Stellung eines An trags darauf Etwas nicht ankommen, ob die Erlangung desselben direct, oder auf indi rekte Weise bezweckt wird. Indem die Ritterschaft erklärte, daß sie nur dann mit der Aufnahme der Stadtverordneten in dem 58. §. einverstanden seyn könne, wenn dieselben bei ihrer Wahl zu Stadtverordneten einen Census unterworfen würden, ging doch ihr An trag jedenfalls dahin, daß die Stadtverordneten nicht ohne Census fähig seun sollten, bei Erwählung der Wahlmänner mit zu stimmen, oder als Wahlmänner und Abgeordnete zur Ständeversammlung erwählt zu werden. Ob nun also der Census für die Stadtver ordneten früher, bei ihrer Wahl zu Stadtverordneten oder später, bei ihrer Wahl zu Wahlmänncrn oder zu Abgeordneten eintreten solle, war, in Beziehung auf den Antrag der Ritterschaft, ein ganz gleichgültiger Umstand, da die Absicht dahin ging, daß keine Stadtverordneten ohne Census in die Ständcversammlung eintreten sollten. Schon die Fassung des ritterschaftlichen Antrags in den Worten: letztere, (die Stadtverordneten) nur in dcm'Falle, daß in der allgemeinen Städ teordnung ein wegen ihrer Wahlfähigkeit in Obacht zu nehmender Census fcstge- stcllt wird; dürfte darüber keinen Zweifel übrig lassen, indem diese Fassung die Erklärung enthält: man könne sich mit der Zulassung der Stadtverordneten in der Ständevcrsammlung ohne Census nicht einverstehen, und cs würden daher die Stadtverordneten aus dem §. 58. hinweg zu lassen seyn, es sey denn, daß die Stadtverordneten bereits, als solche, einem Census unterworfen würden. Indem sich nun die städtischen Abgeordneten gegen einen Census der Stadtverordneten erklärten, und daher bei der Bestimmung des §. daß nämlich bei den Stadtverordneten aus gleichem Grunde, wie bei den Stadträ- then, eine Ausnahme von den allgemeinen Bedingungen der Wählbarkeit zu städ tischem Abgeordneten stattsinden solle,