2308 Die Besitzer der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgifchen Receßherrschaf- Len erlauben sich daher den in der Schrift vom 19. Juli d. I. enthaltenen Antrag um Belassung des Rechtes der Bevollmächtigung ganz in der bisherigen Maaße, sub- missest zu erneuern und, dafern dieses bedenklich erscheinen sollte, wenigstens dahin ehrerbietigst und angclegentlichst anzutragen, daß der allerunterthanigst beantragte Zusatz zum 85. §. keine weitere Ausdehnung erhalte, als die nachbemerkte Fassung enthält: „den §. 60. 8iid 2. und 3. erwähnten Mitgliedern verbleibt jedoch die Be fugnis; durch Bevollmächtigte, welche für ihre Person die nach §. 69. erfor derlichen Eigenschaften haben und im Königreiche Sachsen angesessen sind, zu erscheinen." Ucbrigens wollen sich dieselben, hinsichtlich der zugleich allerunterthänigst angesproche nen Stimmenführung durch die Vormünder, bei dem ucl §. 61. zugcsicherten Wegfall der Worte: „im Fall der Minderjährigkeit ruht ihre Stimme," beruhigen, jedoch vermögen sie dieses nur unter der Voraussetzung zu thun, wenn kerne Worte ausgenommen werden, welche den Vormündern auch die Therlnahmc an der Wahl der Bevollmächtigten verbieten oder den Besitzern mehrbesagter Herrschaf ten während der Minderjährigkeit das Recht, durch Bevollmächtigte zu erscheinen, ent ziehen; Bestimmungen, welche sie jedoch um so weniger besorgen, als dieselben jedes Rechts- und Räthlichkcitsgrundes ermangeln würden. Noch darf der Abgeordnete der Fürsten und Grafen von Schönburg nicht unbe merkt lassen, das; der in der höchsten Resolution »0 2. gebrauchte Ausdruck „das Gcsammthaus Schönburg als Besitzer der Schöuburgischcn Receßherrschaftcn," ein facrischeö Verhältnis; bezeichnen würde, welches nicht bestehet, indem besagte Herr schaften kcincswegcs un gemeinschaftlichen und ungetheilten Besitz des ganzen Ge- sammrhauses Schönburg sich befinden, wie dieses die darüber abgeschlossenen und allerhöchsten Orts bestätigten Traditionsrccesse, auch über einige diesen Herrschaften besonders erthciltc Lehnschcine sowohl, als die an die einzelnen Besitzer der betr. Herr schaften erlassenen allerh. Rcscripte und bisher ergangenen Landtagsmisfiven hinrei chend beweisen. Wiewohl nun url 3. den Grafen und Herren nach obiger Darstellung allerdings besondere, noch aus ihrer vor maligen Reichsstandschaft fließende, und von der Krone Sachsen gesicherte, Standesrechte zukommen, nicht minder die Fortdauer der persönlichen Rechte und Vorthcile der ehemals reichsstandischen Familien und namentlich auch des Hauses Schönburg in der deutschen Bundesacte und dem Bundcsbeschluß vom 7. Aug. 1828 anerkannt und garantirt wor den, inglcichen, obwohl die Prälaten, Grafen und Herren schon in der Landcsordnung