1732 nach vollzogen werden, so war es zu erklären, daß dieses der Obereigenthümer nur gegen Entschädigung zuließ, oder dafür vielleicht gar die Gewährung des Pfandes übernahm. Mag nun auch, wie kaum anders anzunehmen, das Gunstgeld auf irgend eine Weise mit andern Verhältnissen im Zusammenhangs gestanden haben, so sind doch in der spä tem Zeit jene Gründe unzweifelhaft weggefallen. Denn weder in dem heutigen Rechts- zustande der Besitzer von Landgrundstücken hinsichtlich ihres EigeMhums daran, noch in der das Pfandrecht betreffenden Gesetzgebung, findet sich eine Motive für diese eben so auffallende als drückende Last; vielmehr wurde bereits im Jahre 1815. ein analoges plU68tan(1iim, das sogenannte Hülfsgeld (peeuuia exeemionir») im General-Gouver nementsblatt cl. cl. 18ten Februar 1815. NO. 104. l>. 723 aufgehoben, und diese Auf hebung erhielt durch des Hdchstsel. Königs Friedrich August Majestät feine Bestätigung, nachdem die Stande auf dem Landtage v. 1817. über die Zweckmäßigkeit der Disposi tion des Gouvernements in der Schrift vom 28sten April 1818- »cl num. 3. sich aus gesprochen und bemerkt hatten, daß schon in früherer Zeit auf Aufhebung des Hülfsgel- deö sei angetragen worden. 201. Decket an die Landstände. Die Verstärkung der Dresdner Garnison betreffend. Eingcgangcn dcn 6. Mai 1831. ^)hro K. M. und des Prinzen Mitregenten K. H. finden, in Folge der neuerdings statt gefundenen Ereignisse, für ndthig, in Dero Residenzstadt Dresden die Garnison zu ver stärken, und sind entschlossen, annoch ein zweites Linien-Infanterie-Regiment und das Garde ^Reiter-Regiment dahin zu verlegen. Es bedarf daher sowohl einer Erweiterung der dasigen Infanterie-Casernen, als einer besonder« Casernirungsanstalt für gedachtes Cavalerie-Regiment, welches zum größten Theil im Jägerhaft untergebracht werden soll. Da zu den diesfallsigen baulichen und sonstigen Einrichtungen, einem vorläufigen An schläge zufolge, über Einmal Hundert Tausend Thaler — - — - erforderlich seyn werden, so sehen Allerhöchst- und Höchst-Dieselben Sich genöthigt, die Deckung dieses außeror dentlichen Aufwands den getreuen Ständen anzusinnen, und haben zugleich Ihren Con- ferenz-Minister und wirkt. Geh. Rath von Zezschwitz und den wirkl. Geh- Rath und Präsidenten des Geheimen Finanz-Collegii von Zeschau ermächtigt, bei Gelegenheit des dem Erster» bereits ertheilten Auftrags, wegen verschiedener finanzieller Gegenstände mit der betreffenden ständischen Deputation Verhandlungen zu pflegen, der letztem auch hier-