2320 §. 2. Das Untersuchungs-Verfahren gegen Aufrührer soll summarisch feyn und möglichst beschleunigt werden. Den Beteiligten ist, sofern nicht eine Lcbcnsstrafe in Frage kommt, vor dem Erkenntnisse keine dessen Vollstreckung aufhaltende Vertheidigung zu gestatten, indem bei der Untersuchung sowohl als bei dem Erkenntnisse vom Richter amtshalber alle zur Entschuldigung gereichende Umstande zu berücksichtigen sind. In Kapitalfallen bedarf cs weder eines artikulirten Verhörs, noch einer zweimaligen Vertheidigung des Angefchuldigten; vielmehr soll die richterliche Behörde, sobald der Thatbestand des Verbrechens summarisch erörtert worden ist, den Angeschuldigtcn zwar mit einer Vertheidigung hören, diese muß jedoch von dessen erwähltem oder bestelltem Vertheidiger binnen drei Tagen, von Vorlegung der Akten an gerechnet, abgeliefert werden. Das hierauf zu sprechende Urtheil ist sodann, wenn darin nicht auf Todes strafe erkannt worden, ohne allen Aufenthalt zu vollstrecken, entgegengesetzten Falles aber unverzüglich an Uns zur Entschließung wegen dessen Bestätigung zu bringen. §. 3. Zu Führung der Untersuchung und zu Abfassung der Erkenntnisse in Aufruhrsfällen werden von Uns nach Befinden Spccialcommissionen bestellt werden, die zum Behuf der Urthcilsfallung mindestens aus drei mit dem Richtereide belegten Mitgliedern bestehen müssen. §. 4. Im Falle der Notwendigkeit werden Wir einen in Aufruhr begriffenen Ort mit telst einer daselbst bekannt zu machenden Erklärung in Belagerungsstand versetzen lassen, wodurch bis auf bereit Zurücknahme die Anordnung und Ausführung aller auf Herstel lung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung Bezug habenden Maaß- regcln ausfchließend und unbedingt in das Ermessen des von Uns ernannten Militair- commandanten gestellt wird. Zu Urkund dessen haben Wir dieses Mandat, welches nach Vorschrift des Generalis vom 1Z. Juli 1796- und des Mandats vom 9- März 1818. zu publiciren ist, eigenhän dig vollzogen und Unser Königliches Siegel Vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am