230. Decret an die Landstände, das Ober-Steuer-Collegium und die ständische Deputation zur Steuer - Credit - Casse betreffend. Eingcgangcn dcn 2. September 1831. K. M. und des Prinzen Mitregenten K. H. genehmigen / auf die von den ge treuen alterbländischen Ständen unterm 31. August d. I. eingereichte Erklärung, daß die in dem höchsten Decrete vom 15. desselben Monats unter litt. U. bemerkte Verän derung in dem Ressortverhältnisse des Dber-Steuer-Collegii so lange ausgesetzt bleibe, bis die Ernennung sämmtlicher verantwortlicher Vorstände der Ministerien und die Bil dung der im §. 41. der Verfassungsurkunde erwähnten obersten collcgialischen Staats behörde erfolgt feyn wird, ertheilen zu den sud und 0. gefertigten Entwürfen einer Bekanntmachung und Vollmacht Höchst-Ihre Zustimmung, und überlassen den getreuen alterbländifchen Ständen, das dießfalls weiter Erforderliche zu besorgen, finden es auch endlich angemessen, daß, nach dem ständischen Anträge, die ständischen Mitglieder bei den unter u. bis l. benannten Commissionen und Deputationen so lange in ihrer bishe rigen Mitwirksamkeit bleiben mögen, bis die Geschäftsführung der gedachten Commis sionen und Deputationen in die Hände der betreffenden Vorstände der Ministerien übergeht. Indem Allerhöchst- und Höchst-Dieselben der getreuen Landschaft diese höchste Ent schließung hierdurch eröffnen, bleiben Sie derselben mit Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Dresden, den 2cm September 1831. Anton. Friedrich August, H» z. S. Gottlob Adolf Ernst Nostin und Ianckcndorf. 0. Johann Daniel Merbach.