2332 urkunde sammt Wahlgesetz mit den, von den getreuen Ständen vorgcschlagenen und von Allerhöchst- und Höchstdenensclben in dem obangezogenen Dccrete genehmigten Abänderungen ihre Zustimmnng. Indem nun die Prälaten, Grafen und Herren insgesammt sich zu fernerer Aller höchster Huld und Höchster Gnade empfehlen, verharren dieselben m tiefster Ehrfurcht, Ew. K. M. Ew. K. H. Dresden, rc. re. am 3. September 1831. der Abgeordnete des Domkapitels des Hoch ¬ stifts Meißen, Graf, und der Grafen und Herren Deputieret. Menmterthänigstes Inserat. Auch Allergnädigster König, Gnädigster Prinz Mitregent, darf der Abgeordnete der Fürsten und Grafen von Schönburg nicht ganz mit Still schweigen übergehen, daß in der Beilage sutr Xl. zu der ständischen Schrift 210. den Verfassungsentwurf betreffend, einer angeblichen Forderung an die Schönburgl- schen Receßherrfchaften wegen vorgeblicher rückständiger Beitrage nä nülitarin Erwäh nung geschehen. Ob wohl nun nach der Überschrift jener Beilage gedachte Forde rung selbst als eine solche bezeichnet wird, die weder anerkannt noch lignid sei, so glaubt doch vorbedachter Abgeordneter derselben, als ungegründet, ausdrücklich wi dersprechen zu müssen. Nicht minder muß gedachter Abgeordneter so wie der des Grafen zu Solms-Wil denfels, dem, von den getreuen Ständen von Ritterschaft und Städten, in der Schrift 196. dieses Landtags, den extraordinairen Aufwand zu Ausrüstung des Bun- descontingents betreffend, erfolgten Antrag zu Abforderung eines Beitrags von den Schönburgischcn Receßherrfchaften und der Herrschaft Wildenfels, als den dießfallö bestehenden Recessen zuwiderlaufend, widersprechen. Geschehen wie oben. Der Abgeordnete des Domcapitels des Hoch stifts Meißen, Graf, und der Grafen und Herren Deputirter.