2354 Verfahren, wenn die Kam- Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesctzvorschlags gccheilter Meinung sind, '«rfti-rerM haben sie vor der Abgabe ihrer Erklärung das §. 131. vorgeschriebene Vereinigungö- gethciltcr Mei- mittel zu versuchen. Illing sind. H, 02. Verwerfung ei- Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern getheilt, so ist zu dec ' schlags"^ Verwerfung des Gesetzvorschlags erforderlich, daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Drittheile der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben. Darlegung der 93» Beweggründe . , . . zu Verwerfung Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetzvorschlag ganz abgelehnt wird, oder Aeudcruug oder Veränderungen dabei beantragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten, eines Sesenvor- schlags. H. 0^. wenu^cu^'vvu Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom den Standen Könige nicht genehmigt, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch mit Abanderun- während desselben Landtags mit Widerlegungögründen in der vorigen Maaße, oder mencr^Gcft^ auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen an die Stände gebracht cntwurf vom werden. In beiden letzter» Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung über urhnügt'wttd^ Annahme oder Ablehnung desselben zu verlangen. Verfahren, §« 95- eu^w>m"vondcn Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann zwar bei einem folgenden Stauden ganz Landtage anderweit unverändert an sie gebracht werden, während desselben Landtags aber abgelchnt wer- nur in veränderter Maaße. den ist. 9.) Wirksam- 06' keil der Staude Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden directen und indirekten Landeö- "'^ustittinnuig'' abgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mit Aus- dcrsclbcii zu nähme des §. 103, bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden. Veränderung und Erhebung der Abgaben. H 0^ Erörterung und Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außer- Staats'bcdarft ordentlichen Sraatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu durch die sorgen. Sie haben dagegen das Befugniß, hierbei die Nothwendigkeit, Zweckmäßigkeit Stande. und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die Grund-