Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags durch die jetzt bevorstehende Aushän digung der von Uns eigenhändig vollzogenen und mit dem Königlichen Siegel versehenen Ori- ginal-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche Beilegung im ständischen Archive Wir der getreuen Landschaft überlassen. In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde §. 22. insonderheit wegen der dem jedes- maligen Regenten gebührenden Civilliste verfassungsmäßig festgesetzt und zugleich von den ge. treuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 1 9ten Juli dieses Jahres erklärt worden ist, nehmen Wir hierdurch die Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugestcherte Civilliste von jährlich Fünsmalhundert Tausend Thalern —- —- nebst dem transitorischen Zusatze von Fünfzig Tausend Thalern auf das Jahr 1832. Vierzig Tausend Thalern - - - 1833. Dreißig Tausend Thalern - - - 1834. Zwanzig Tausend Thalern - - - 1835. Zehn Tausend Thalern - - - 1836. so wie die Uns, dem Prinzen Mitregenten, auf die Dauer Unserer Mitregentschaft ausgesetzten Zwanzig Tausend Thaler —- —- jährlich, vom Isten Januar 1832 an lausend, als verabschiedet nochmals an, und versichern dagegen die Erfüllung der über die Vereinigung aller derjenigen Gegenstände, wofür diese Civil liste als Aequivalent zu betrachten ist, mit dem Staatsguts, in dec Verfassung §. 22. enthal tenen Bestimmungen. Den getreuen Ständen Unsers MarkgrafthumS Oberlausitz von Land und Städten wieder holen Wir hierdurch die bereits in dem Deccete vom 10cen August enthaltene Zusicherung, daß über die Ausführung der im Zusammenhänge mit der neuen Verfassung unentbehrlich nöthigen sowohl, als der in Bezug auf dieselbe wünschenswerthen Veränderungen in der auf dem Tra- ditionSrecesse vom 30sten Mai 1635 und sonst beruhenden Particularvcrfassung und Verwaltung der Oberlausitz besondere Verhandlungen mit ihnen Statt finden werden, und erklären hierbei zugleich, daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Theile eben so verbindlich seyn solle, als ob sie in die Verfassungsurkunde selbst ausgenommen worden wäre. Wir werden hiernächst die Verfassungsurkunde, deren Wirksamkeit mit ihrer Aushändigung an die getreuen Stände eintritt, ohne Anstand, mittelst besonder» Mandats, als Gesetz publici- ren, und gleichergesialt daö mit den Bestimmungen derselben über die Bildung der landständi schen Kammern in Verbindung stehende Wahlgesetz in der Maaße, wie selbiges seinem Inhalte nach die Zustimmung der getreuen Landschaft gefunden hat, ins Land ergehen lassen. Was die durch die Verfassungsurkunde bedingten organischen Einrichtungen, insbesondere die Bildung der Ministerin!-Departements und des Gesammtministerii, so wie die hiervon als Folge