174) §. 68. Für die Feldmesser wird eine besondere Taxe entworfen werden. §. 69. Reisekosten und Diäten der etwa besonders zuzuziehenden Sachverständigen werden mit Rücksicht auf ihren Stand und ihr Verhältnis in jedem einzelnen Falle besonders regulier. §. 70. Für Abwartung von Terminen, sie geschehen persönlich oder durch Bevollmächtigte, kann von den Interessenten nie eine Vergütung für Reise, Zehrung und Versäumniß in Ansatz gebracht werden. Auch trägt jeder Theil die Kosten seines Rechtsbeistandes, selbst dann, wenn auf Kostenerstattung erkannt wird. Hiervon ist jedoch der Fall aus zunehmen, wenn bei Gelegenheit der Auseinandersetzung ein wirklicher Rechtsstreit ge führt wird. §. 71. Den Commissarien ist Wohnung, Heizung, Licht und ein Erpeditionslocale von den Interessenten zu gewähren. Nehmen sie außerdem noch Beköstigung an, so sind die betheiligtcn Interessenten berechtigt, ein Drittheil der Diäten inne zu behalten. 203. Decret an die Landstände. Die Resolution auf die unttrm 22. April 1831. eingegangene ständische Schrift betreffend. Eingcgangen den 1t. Mai 1831. ^2e. K. M. und des Prinzen Mitregenten K. H. haben ersehen, wohin die getreuen Stände, in Verfolg der höchsten Decrete vom 5. März und 2. April d. I-, theils wegen Deckung der ihnen bekannt gemachten außerordentlichen Militair - Bedürfnisse, theils wegen der in verwichener Ostermesse fortzufetzenden Ausloofung der vierprocen- tigen landschaftlichen Obligationen, in der unterm 22. April d. I. eingereichten Schrift ihre Erklärungen und Vorschläge gerichtet haben. 222*