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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-03-05
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186403055
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640305
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-03
- Tag1864-03-05
- Monat1864-03
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 05.03.1864
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. IM HA, Sonnabend den 5. März. 1864. Bekanntmachung. Das 2. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 10. Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten des Zwickau - Lugauer Steinkohlenbauvereins ; " vom 14. Januar 1864. - 11. Bekanntmachung zu Ausführung der wegen der Aufhebung des Parochialzwangs in Bezug auf Stolgebühren in den gemischten Parochien des Markgrafthums Oberlausitz ergangenen Allerhöchsten Verordnung vom 15. Iull 1863, sowie eine theilweise Abänderung der vom Apostolischen dVicariat unterm 17. August 1855 bekannt gemachten Einpfarrung katholischer Confessionsverwandten betreffend; vom 26. Januar 1864. - 12. Gesetz, die Dauer der Schutzfrist für gewisse Werke der Literatur und Kunst gegen unbefugte Nachbildung be treffend; vom 30. Januar 1864. - 13. Decret wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten des Steinkohlenbauvereins Gottes Segen zu Lugau; vom 8. Februar 1864. - 14. Gesetz zu Abänderung und Erläuterung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Berichtigung von Wasser- läufen rc. vom 15. August 1855 ; vom 9. Februar 1864. - 15. Decret wegen Bestätigung der Statuten des Vorschuß- und Consumvereins zu Jahnsdorf; vom 20. Januar 1864 ist bei uns eingeganaen und wird bis zum 2tt. März d. I. auf hiesigem Rathhaussaale zur Kenntnißnahme öffentlich aushängen. Leipzig, am 4. März 1864. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Thorbeck. Die Abgeordnetenwahlen betreffend. Bei dem ungewöhnlich regen Interesse, welches die Wahl eines Abgeordneten unserer Stadt zur zweiten Kammer bei allen Parieigenoffen hervorgerufen hat, sowie bei der besonders unter den jüngern Stimmberechtigten herrschenden Unkenntniß über die dahin emschlagenden gesetzlichen Bestimmungen dürste es von einigem Interesse erscheinen, wenn wir in Nachstehendem einen kurzen Auszug des Wahlgesetzes vom 19. October 1861 geben. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der Besitz des sächsischen Unterthanenrechts und die Erfüllung des 25. Lebens jahres erforderlich. — Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind: Frauenspersonen; Diejenigen, welche nicht dispositionsfähig sind; inaleichen welche öffentliches Almosen erhalten, so lange solches geschieht und daS Almosen nicht wieder erstattet worden ist; welche sich mit Abführung von Landes- oder Gemeinde-Abgaben länger als ein Jahr im Rückstände befinden, dafern sie an die Ab entrichtung in der ortsüblichen Weise erinnert worden sind; zu deren Vermögen gerichtlich oder außergerichtlich ein Schuldenwesen entstanden ist, so lange nicht ihre Gläubiger vollständige Befrie digung erhalten zu haben erklären; welche von öffentlichen Aemtern, von der Advocatur und von dem Notariate entsetzt oder suspendirt worden sind, letzteren Falls auf die Dauer der Suspension; welche von der Communalgarde nach §. 9 Nr. 7 des DiSciplinar-Reau- lativs vom 14. Mai 1851 ausgeschloffen worden sind; welche zu Zuchthaus- oder Arbeitshausstrafe verurtheilt worden, oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserunas- oder Arbeitsanstalt befindlich oder befindlich gewesen sind ; welche wegen solcher Ver gehen, die nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu Hallen sind, vor Gericht gestanden haben, so lange nicht die Einstellung der Untersuchung oder die völlige Freisprechung der An geschuldigten erfolgt ist; und endlich Diejenigen, welchen nach tz. 74 der allge meinen Vtädte-Ordnung oder nach H. 29 sub 7 der Landgemeinde- Ordnung vom 7. November 1838 die Stimmberechtigung entzogen worden ist. — Zur Wählbarkeit als Abgeordneter ist bei allen Wahlen die persönliche Stimmberechtigung und die Erfüllung des 30. Lebensjahres erforderlich. — Uever die Annahme der Wahl zum Abgeordneten hat sich der Erwählte binnen 3 Tagen nach erhaltener Benachrichtigung bestimmt und unbedingt zu erklären. Eine Wahl zum Abgeordneten kann nur dann ab gelehnt werden: 1) wegen Krankheit des Erwählten, die ihn auf längere Zeit zur Teilnahme an der Ständeversammluna unfähig macht; 2) wegen solcher häuslichen, Familien- oder Dienstverhältnisse, welche erweislich die persönliche und beständige Anwesenheit des Erwählten fordern, und 3) wegen 60jährigen AlterS; 4) Die jenigen, welche bereits drei ordentlichen Landtagen beigewohnt haben, sind bis nach Ablauf des nächsten ordentlichen Landtages berechtigt, eine auf sie fallende Wahl abzulehnen. — Leipzig ernennt zwei Abgeordnete. — Die Abgeordneten werden durch Vermittelung von Wahlmänuern gewählt. — Das Stintmrecht steht nur denjenigen (nach oben dazu befähigten) OrtSeinwohnern zu, welche Mitglieder der Gemeinde ihres Wohnorts sind und entweder ») das bürgerliche Eiaenthum an einem Wohnhause im Orte besitzen, oder lr) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlichen städtischen Grund stücken oder an directen Personal-LandeSabgaben oder an beiden zu sammen mindestens in großen Städten drei Thaler, in Mittlern und kleinen Städten zwei Thaler entrichten. — Auf den Fall, wenn daS Eigenthum an einem städtischen Wohnhause mehreren Personen gemeinsam und ungelheilt oder nach ideellen Theilen zu steht, kann nur eine derselben stimmberechtigt und wählbar sein, die zugleich OrtSeinwohner ist. — Um zum Wahl manne wählbar zu sein, ist außer den Erfordernissen der Stimmberech- tigung vorauszusetzen, daß der zu Erwählende an Grundsteuern von ihm eigenthümlichen städtischen Grundstücken oder an directen Personal-LandeSabgaben oder an beiden zusammen wenigstens ehn Thaler jährlich entrichtet. — Die Wählbarkeit zum lbgeordneten wird außer den vorher bemerkten Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Erwählende a) seit drei Jahren bereits im Wahlbezirke ansässig oder eben so lange als Gemeinde mitglied wesentlich wohnhaft ist, auch d) seit eben so langer Zeit a») an Grundsteuern (von ihm eigenthümlichen städtischen Grund stücken) mindestens zehn Thaler oder dd) an directen Personal- LandeSabgaben überhaupt in großen Städten wenigstens fünf zehn Thaler, in Mittlern und kleinen Städten aber wenig stens zehn Thaler jährlich entrichtet. — Bei dem CensuS sind die Ansätze der Steuerkataster zum Grunde zu legen, und ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu veranschlagen. — (Bei den Wahlen der Vertreter des Handels und Fabrikwesens sind noch andere Bestimmungen maßgebend.) Aus den „allgemeinen Vorschriften* über das Wahl verfahren heben wir hervor: Die mit Leitung einer jeden Wahl von der Re gierung beauftragte Behörde oder besonderer Commiffar hat nur auf die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften zu sehen, jedes Einflusses auf die Wahl selbst aber sich zu enthalten. — Jede Wahl soll lediglich aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervor gehen. Wer auf solche durch Drohungen, falsche Vorspiegelungen, Geschenke oder Versprechungen einzuwirken suchen sollte, verliert für immer das Recht zu wählen oder gewählt zu werden. Oeffent- liche Beamte, welche sich Solches zu schulden kommen lassen, haben überdies Dienstentsetzung zu erwarten. — Bei der Wahl der
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