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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.02.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-02-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186302211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630221
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630221
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-02
- Tag1863-02-21
- Monat1863-02
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 21.02.1863
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fürchten wüste, da- Gewicht der Anträge der Versammlung in hervorragend bedeutende« Angelegenheiten abzuschwäckev. Jeden falls erscheine es ganz unpassend, der polizeilichen Überwachung auch die oft nur für gewerbliche Zwecke angelegten Privatbrunnen zu unterwerfen, während doch ein Jeder nur das Master suchen und trinken wird, welches von ihm für schmackhaft und rein be funden worden. Die Schließung von Prwatbrunnen würde aber ein Eingriff in Recht und Gesetz sein, wie man ihn dem Stadt- ralh durchaus nicht zumuthen könne. Der Ausschuß rieth mit 4 gegen 3 Stimmen dem Collegium an: beide Anträge des Herrn Or. Kollmann auf sich beruhen zu lasten. Die Minderheit, obige Bemerkungen bezüglich der Privatbrunnen theilend, wollte doch die Gelegenheit benutzen, um dem Stadtrath die unausgesetzte Inobachtnahme des öffentlichen Brunnenwesens, besonders aber die Warnung des PubUcumS vor der Benutzung ' schlechter Brunnen durch Anschlag an denselben anzuempfehlen. Der Herr Vorsteher theilte hierzu mit, es sei ihm von compe- tenter Seite versichert worden, daß jede an den Rath in Brunnen- angeleaenheiten gebrachte Beschwerde bisher sofort untersucht worden sei. Auch habe noch heute Morgen der betreffende Herr RathS- deputirte sämmtliche Brunnen der Johannisvorstadt untersuchen lassen. Herr vr. Kolbmann erkannte zwar an, daß die vom Rache bezüglich des Brunnenwesens veröffentlichte Bekanntmachung eini gen Uebelständen abhelfe, machte aber doch darauf aufmerksam, daß sie hauptsächlich nur von der Anlage neuer Brunnen handle, und wenn danach auch in Zukunft die Brunnen entfernter von Senk gruben u. s. w. anzulegen wären, so gelte das Alles doch nicht von den bereits bestehenden Brunnen. Fragen, welche die Gesund heitspflege und damit das Wohl der Allgemeinheit so nahe berührten, könne er wenigstens nicht als unbedeutende und unwichtige ansehen. Der Einfluß guten TrinkwafferS auf die Gesundheit sei noch lange nicht in seiner ganzen Bedeutung erkannt. So viel stehe aber wissenschaftlich fest, daß schlechtes Wasser schwere Krankheiten er zeuge. Im Uebrigen bleibe er dabei stehen, daß auch die Privat- drunnen mit Fug und Recht einer Controle zu unterwerfen seien. Die Sorge für das Gemeinwohl rechtfertige selbst eine geringere Berücksichtigung der Privatrechte. Dafern die Versammlung sich der Ausschußmehrheit anschließe, beantrage er: die ganze Angelegenheit an den Ausschuß mit dem Aufträge zurückzugeben, bei weiterer Berathung derselben Sachverstän dige zuzuziehen. Herr Vr. Schildbach beleuchtete, im Anschluß an den Koll- mannschen Antrag, den großen Einfluß, den gutes Master auf die Gesundheit übe, und führte Beispiele dafür an. Bei verfügter Schließung eines Privatbrunnens könne man nur dann von Eingriffen in Privatrechte sprechen, wenn der Besitzer des Brunnens allein von dessen Master trinke. Wenn es sich aber um die Gesundheit vieler Anderen handele, dann habe die Behörde die Verpflichtung einzuschreiten. Die Brunnenunter- fuchungen, wie sie durch den Brunnenmeister oder sonstige tech nische Beamte bewirkt würden, halte er nicht für ausreichend; es sei hier eine chemische Untersuchung nöthig; er unterstütze daher den Kollmannschen Antrag. Letzterer fand Unterstützung. Herr Fecht verkannte nicht die gute Absicht rer Anträge. Nur gingen dieselben zu weit und würden nicht den gewünschten Erfolg haben. Er gebe zu bedenken, welche Verlegenheit für Viele ent stehen würde, wenn man eine Anzahl Brunnen wegen weniger guten Wassers schließen wollte. Die Bodenbeschaffenheit bedinge das Master. Man möge sich einen Antrag auf genauere Über wachung der Brunnen Vorbehalten. Herr vr. Vogel theilte mit, daß schon im vorigen Jahre durch den Bezirksarzt die städtischen Brunnen untersucht worden. Dadurch erledige sich zum Theil der Kollmannsche Antrag. Man könne daher denselben so lange auf sich beruhen lasten, bis über den einen oder den andern Brunnen Beschwerde einliefe. Es thue nicht gut, allgemein gehaltene, nicht auf Specialitäten begründete Klagen zum Gegenstände von Beschwerden über mangelnde Auf sichtsführung der Verwaltung zu machen. Uebrig<MS habe der Rath nicht das Recht, den Brunnen eines Hausbesitzers zu schließen. Herr vr. Günther bemerkte, daß sich die Anträge der Mi norität nur auf die öffentlichen Brunnen bezögen; namentlich auf Bezeichnung der schlechtes Master führenden Brunnen. Herr vr. Kollmann gab unter Mittheilung von Beispielen wiederholt zu bedenken, welch wesentlichen Einfluß die Beschaffen heit des TrinkwafferS auf die Gesundheit ausübe. Er halte es für ganz unbedenklich, auch die vielfach angefochtene Stelle seines Antrags, welche „nötigenfalls" die Schließung von Brunnen ver langt, anzunehmen und an den Rath zu dringen. Letzterer werde wahrscheinlich den Antrag ohnehin nicht im vollen Umfange zur Ausführung gelangen lasten. Es sei angeführt worden, daß der Bezrrksarzt die Brunnen untersucht habe. Allein gerade diese Untersuchung habe gezeigt, daß durch die Senkgruben rc. den be stehenden Brunnen mannichfache Nachtheile zugefügt worden find (Taaeblatt vom 24. October 1862) und durch sie sei Vit Verord- nuüH RS -ktrths vewvlaßt. «vch Sit heük vtranstältetb Unter suchung in der JohaNviS-Vorstadt habe kein günstigeres Resultat geliefert. Zum Schluß sprechend entgeanete der Herr Referent, daß er bei der Verhandlung im Ausschuste die heute angeführten Gründe auch vom Standpunkte des Arzws ans erwogen habe. Er habe Lber mit dem Ausschüsse die Ueberzeugung gewonnen, daß der Rath das Brunnenwesen ganz besonders im Auge halte; ein An trag, ihn zur Aufmerksamkeit auf die Brunnen anzutreiben, sei daher unnöthig. M^ri möge keine vermehrte Gelegenheit zu poli zeilicher Einmischung in Privatrechte geben. Leipzigs Gesundheits zustand spreche übrigens nicht gegen die Güte seiner Brunnen, welche überdies durch den Stadtbezirksarzt untersucht worden seien. Eben weil der Brunnenmeifter die Brunnen gut überwache, habe man ihm erst kürzlich eine Tantieme bewilligt und bei dieser guten Überwachung halte er die Anträge nicht für nöthig. Für den Antrag der Ausschußmehrheit erklärten sich darauf 24 Mitglieder, ebensoviele dagegen. Durch Stichentschied des Vorstehers war der AuSschußantrag als angenommen zu betrachten. Der heute eingebrachte Kollmannsche Antrag wurde nach län gerer Debatte über die Fragftellung durch die erfolgte Abstimmung für erledigt erachtet. Jk der nun folgenden nicht öffentlichen Sitzung kam eine Mittheilung des Raths zum Vorträge, wonach derselbe beschlossen hat, die bisher in Anwendung gebrachte GehaltSnorm der provi sorischen Volksschullehrer mit Beginn des neuen Schuljahre- von Ostern d. I. ab dahm abzuändern, daß denselben bei ihrem Ein tritte in das Amt ein baares festes Einkommen von jährlich 35V Thlr. gewährt wird, welches nach zurückgelegtem dritten Dienst jahre sich auf 400 Thlr. jährlich erhöht. Dieser Beschluß, welcher auch auf die bereits angestellten provisorischen Lehrer rückwärts in Anwendung kommet soll, erfordert, wie der Stadlrath gleichzeitig miltheilt, für das laufende Jahr einen Mehraufwand von 2675 Thlr., für die Zukunft einen solchen von 3343 Thlr. 22 Ngr. 5 Pf. jährlich. Auf Vorschlag des Ausschusses zu den Archen, Schulen und milden Stiftungen ertheilte dre Versammlung zu diesem Beschlüsse, welcher früheren, von ihr gestellten Anträgen entspricht, einhellig ihre Zustimmung. Vas bürgerliche Gesetzbuch und einige der wichtigsten darin getroffenen Anordnungen. I. Die Entbehrung eines bürgerlichen Gesetzbuches war in Sachsen schon längst (s. Nescript von 1792) tief gefühlt worden, als gleich auf dem ersten constitutionellen Landtage dieser Gegenstand, ange regt durch ein Mitglied der damaligen Ständeversammlung, auf die Tagesordnung kam. Von Seiten der Staatsregierung wurde zwar die Dringlichkeit einer solchen Codification gern zugeftanden, zugleich aber auch die Schwierigkeit eines solchen Gesetzgebungs werkes betont. Man könne nämlich, so wurde hervorgehoben, keines von den bestehenden Gesetzbüchern zum Muster nehmen, mithin bleibe nur übrig ein neues dergleichen für das bisherige Recht aufzustellen. Die Wahrheit davon war nicht zu verkennen. In Betracht der ausländischen Gesetzgebung, so bezweckt zu nächst das preußische „Landrecht", durch Aufstellung von ungefähr zehn- bis zwölftausend Paragraphen materielle Vollständigkeit im Einzelnen zu erreichen, für alle in Rede stehende Fälle die Ent scheidung gleich im Voraus hinzustellen und die richterliche Tä tigkeit auf ein ganz kleines Gebiet einzuschränken. Dieß dürfte aber wohl nicht zweckentsprechend sein. Denn keinem Gesetzgeber ist es gegeben, die unendliche Mannigfaltigkeit zu beherrschen, in welcher die Rechtsverhältnisse nur zur Zeit der Abfassung de- Ge setzbuches Vorkommen können, geschweige denn vorherzusehen, wie sich die Fälle bei später veränderten Lebens- und Verkehr-Ver hältnissen gestalten werden, und ihre Erledigung finden. Für die vielen und gerade verwickeltsten Fälle, an welche der Gesetzgeber nicht gedacht hat und an wblche zu denken ihm unmöglich war, muß es in einem solchen Gesetzbuche nicht allein an Regeln, son dern auch an einer Anleitung, diese Regeln zu finden, fehlen. Aus diesen und andern Gründen hielt man nicht für angemessen, in der Anlage des Gesetzbuches dem Beispiele des preußischen „Landrechtes" zu folgen. UebrigenS hat man in Preußen da- Unzweckmäßige in seiner bürgerlichen Gesetzgebung längst herauS- gefühlt, und deshalb bat man schon seit mehreren Decennien das Clvilrecht einer Umaroeitung überweisen müssen. Anlangend sodann das österreichische Gesetzbuch, im Ganzen aus blos 1500 Paragraphen bestehend, so beschrankt sich diese- auf die Grundbegriffe und Gruudprincipien und hat somit einen Vorzug vor dem preußischen Landrechte, aber es ist zu kurz und verfallt somit in den gegentheiligen Fehler in Betracht zu jenem. Die Art und Weise seiner schriftlichen Darstellung ist zwar klar, gewandt und verständlich, aver e- mangelt chm diejenige Schärfe, au welcher man erkennt, daß der Gesetzgeber überall seinen Gegen stand in seinem ganzen Umfange und in seinem innersten Wesen
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