54 schule oder der Handelslehranstalten von Dresden, Leipzig und Chemnitz befinden; II. a) d) e) (übereinstimmend mit der Beilage 8ud O deS Berichts der ersten Deputation der ersten Kammer), ä) die Schüler der ersten Classe der nach dem Regulative vom 2. Juli 1860 organisirten Realschulen, sowie der Han delslehranstalten von Dresden, Leipzig und Chemnitz, wenn sie mindestens ein halbes Jahr darin gesessen, ingleichen die Schüler derjenigen anderen öffentlichen Bildungsanstalten, denen etwa später noch diese Begünstigung im Wege der Verordnung ausdrücklich zugestandeu wird, e) (übereinstimmend mit der Beilage 8ub O zum Berichte der ersten Deputation der ersten Kammer)." Zu 8 103. In. der Fassung dieses Paragraphen, wie sie in der Beilage 8ub (D zum Berichte der ersten Deputation der ersten Kammer ersichtlich ist, sollen ein geschaltet werden: a) nach den Worten auf der achte» Zeile: „ihres Ernährerverhältnisses" die Worte: „und endlich die zur Zeit Untauglichen," b) auf der vierzehnte« Zeile nach den Worten: „zu erwartender Maßlänge" die Worte: „beziehcndlich wegen zeitlicher Untauglichkeit." Endlich soll der Antrag des Herrn Abgeordneten Riedel in die Ständische Schrift ausgenommen werden: „Die Kammer wolle die Regierung ausfordern, mit allen Kräften dahin zu wirken, daß in der Kriegsverfassung des Norddeutschen Bundes nicht die drei- beziehendlich vierjährige, sondern nur die zwei- beziehend lich dreijährige Dienstzeit als Regel angenommen werde."