nichts vett Speise oder trattck anheim gebe/ Sondern sollen dieselben die Hochzeit gäntzlichen vnbedreuget lassen. Nach gehaltener MahlZett / so den Tisch- Gästen abgedanckt/sollen diePfeiffer alsbald auffschla- gen/vnd zum Tantze fördern / nicht des truncks oder anderes fürwitzes warten / Die Gäste selbst auch mit dem nachsitzen / den Wirt nicht beschweren / Sondern alßbald nach dem Abdancken/wann die Drummel ge- schlagen/dem Breutigam folgen/ vnd mit einander zu gleich Braut vnd Breutigam auffden Tantzsaal gelei- ten. Die Weiber aber vber die Gassen nicht in blossen dünnen Hauben/ sondern in Mützen gehen. Es sollen auch hinfüro die Tantzsäle von den hier zu bestellten Dienern geschlossen gehalten / vnd nicht jederrrran / ohne vnterscheid / hienauffgelassen werden. Sonderlich aber sollen arme Leute vnd die Dienstbo ten nicht alle Täntze außlauffen. Weraber tantzen wil/ so! es mitzucht vnd beschei- denheit thun/vnd ein jeder wie ihm die Zungfraw oder 'Fraw auffgezogen wtrd/nachfolgen/ vn einem andern für ihm nicht vor oder einspringen. Alles verdrehen/ schwencken/ vmbführen/ drengen/ vnd dergleichen vn- geberde im Tantze / sol Mann vnd Weib/ Gesellen vnd Zungfrawen/ gäntzlich verboten sein. Bey des Raths vnabläßlicher Straffe/ von einem jeden verbrechen ein i Tha-