Die Tischdiener mögen auch in der Hochzeit blei ben /vnd mit einem Special/ neben einemBierzum trancke/gespeiset/ Die andern Gäste aber sollen zu hau- segchen/ vnd nicht widergcsordert werden. Des andern Tages mag der Wirt / da es in seinem vermögen ist / auffeincgewisse Stunde seine Gäste wider zu einer Mendt coÜLcion bitten lassen. Doch wil ein Rach / das im aufftragen Speise vnnd trancks/mässrgkeitgebraucht/vnd ein essen oder zwey abgebrochen werde. Sonderlich sol man bey den un vermögenden Handwergöleuten desselben tags keinen Wein speisen. Vnd sol sich hierinnen ein jeder Gast selbst prüfen vnd mercken / damit der Wirt vbcr die zeit nicht beschweret werde. Es sollen auch auffdiesen Tag / dieFrüstücke mit den Spielleutcn gantz eingestellet sein / vnd dieselben nicht ehe dann zwo Stunden vor dem Abendessen er scheinen / Es were darin das srembde Gäste ankommcn vndvcrhanden. Darnach sich also ein Wirt mit anstellung der ^ Mahlzeit wird zurichten haben/damit er sich vbcr sein vermögen nicht angreiffe/oderzu gebürlichern einschen vrfachgcbe. Nach dem Abendessen des andern Tages / wil ein Rath widerumb einen ehrlichen Tantz/doch nicht len- ger dann auffzwo Stunden/vnd mit der Ordnung/ Masse i. > <rl> ü! 5' rill Ol! xu> -