I. onMrlöbnüssem Rstlich / W von vnstrn Borfahren aus gutem bedencken/ heilsamlich geordnet/ vnd allen Göttlichen vnd Weltlichen Rech ten gcmeß / Das die Vorlöbnüst zwischen Zungen Leuten/ mit gutem willen vnd rach der Eltern vnd Vormünden / oder der Freunde / so an statt der El tern sein / öffentlich fürgenommen / beratschlaget vnd beschlossen werden. Darvmb dann auch die heimliche Dorlöbnüß/damit sich Personen ohne wissen vn willen der Eltern vndDormünden mit einander verreden vnd verbinden/güntzlich verbot?/ vnbündig/vn von vnwir- den sein sollen. Die Zenigen aber so dawider handeln/ So wol auch die zu solchen heimlichen Vorlöbnüffen dienen vnd fördern / sollen vngestrafft nicht bleiben/ Wie in der Willkühr versehen/ Das solche Leute bei der Stad nicht sollen geduldet werden. Weis auch bist anhero Hhr viel sich vntcr» standen wider Gottes vn Khristlicher Obrigkeit Ord nung vn Rechte/in verbotene Ars6u8 der Blutfreund- schafft einzulassen vnd zu Heyrathen/ auch vber der O- brigkeit vnd Seelsorger Vermahnung/ aus allerhand gesuchten Ursachen / chlpenktion außzubriugen/ vnd Aiij also