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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-03-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186303036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630303
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630303
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-03
- Tag1863-03-03
- Monat1863-03
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.03.1863
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. W 62. Dienstag den 3. März. 1863. Bekanntmachung. Der in Folge der vom Königlichen Finanzministerium beschlossenen Umarbeitung der seit ihrer Anfertigung so vielfachen Veränderung«: unterlegenen Grundfteuerdocumcnte der Stadt Leipzig, unter Zugrundelegung der vom Königlichen Fmanz- VermessungS-Bureau bewirkten neuen Stadt- und Flurausnahme ausgestellte Gntwurf zu einem neuen Flurbuche für die Stadt Leipzig liegt nebst den dazu gehörigen CroquiS und Menselblättern itt dem gegenüber dem Bauamte befindlichen Zimmer der 2. (Klage des RathhauseS vom 88. dieses Monats an bis mit dem L4. März d. I. in den Stunden von LO 18 deS Vormittags und 8— ö deS Nachmittags zur Einsicht für d»e betyeiligten Grundbesitzer aus. Etwaige begründete Einwendungen gegen den Entwurf haben die Interessenten bei deren Verlust binnen 14 Tagen nach abgelaufener AuSlegungSsrist und längstens bis zum 80. März d. I. bei uns schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Nach Ablauf dieser 14tägigen Frist werden sie mit ihren Einwendungen nicht weiter gehört, vielmehr wird der Flur buchs-Entwurf alsdann für von ihnen anerkannt erachtet werden. Leipzig den 26. Februar 1863. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Die Erd- und Maurerarbeiten an einem 563 Ellen langen Schleußentracte in der Georgenstraße sollen im Submisfionö- wege vergeben werden. Reflcctirende können Anschlagsformulare auf dem RathSbauamte in Empfang nehmen, woselbst auch die Profilzeichnungen einzusehen und bis zum S. März d. I. die Preisforderungen versiegelt einzureichcn sind. Leipzig den 25. Februar 1863. DeS Raths Bau-Deputation. Bekanntmachung. Auf dem Gehaue deS Burgauer Reviers am Leutzsch-Wahrener Wege sollen Mittwoch den 41. März d. I. von L Uhr ab ca. 400 Lang- und Abraumhaufen gegen IVNgr. Anzahlung für jeden Hausen und unter deu übrigens an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig den 23. Febmar 1863. " DeS Raths Forst-Deputation. Bekanntmachung. Auf dem diesjährigen Gehaue des Connewitzer Reviers sollen Donnerstag den S. Märr d. I. von 0 Uhr ab ca. 800 Langhaufen und ca. 80 Abraumhaufen gegen Anzahlung von 10 Ngr. für jeden Haufen und unter den übrigens an Orr und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig am 23. Februar 1863. DeS RathS Forst-Deputation. Gin Nechtsfait aus -cm Wechfelverkehr. Wenn der Assignat die ihm am Verfalltage präsentirte An weisung ohne jede Erklärung einlöst, so erlöschen dadurch alle wechselmäßigen Verbindlichkeiten des Ausstellers, de- AssignatarS und aller auf der Anweisung befindlichen Indossanten. Eine erst nach dieser Zahlung abgegebene Erklärung des Assignaten, daß er unter Protest zu Ehren eines Indossanten intervenire, hat auch dann keine rechtliche Wirkung, wenn dieselbe noch vor Ablauf der abgegeben wird. Protestfrist Im Ja im unterm 8. October 1860"eine Anweisüng an den L über 1344 Thlr fällig drei Monate a äato au die Ordre de- 0 ausgestellt. 0 hatte die Anweisung weiter girirt. Am Verfalltage den 8. Januar 1861 oder spätestens am 9. desselben Monats zahlte der Assignat L auf ordnungsmäßige Vorlegung und gegen Empfang der quittirteu Anweisung deren Bettag an v, als den durch Giro legitimirten Inhaber baar auS. Am 10. Januar veranlaßte S jedoch den V zu nochmaliger Vorlegung derselben Anweisung und verweigerte nunmehr zu zahlen, erklärte aber zugleich, daß er zu Ehren und für Rechnung deS AssignatarS und erste» Giranten 0 unter Protest intervenire. L klagte nun, gestützt auf den erhobenen Protest, gegen 0 aus Erstattung der an V gezahlten Summe sammt Zinsen, Protest- kosten und Provision. Die Frage, ob unter diesen Umständen L als Ehrenzahler für Rechnung des 6 an diesen zu regrediren befugt sein würde, ist von dem königlichen Bezirksgericht Leipzig, welche» in erster Instanz hierüber erkannte, bejaht, von dem königlichen Appellationsgericht zu Leipzig und dem königlichen Ober-AppeuationSgericht zu Dresden in zweiter und dritter Instanz verneint worden. Bei dem großen Interesse, welches auch in weiteren Kreisen diesen Entscheidnngen gezollt wird, möge« die Gründe, auf welchen dieselben beruhen, hier im AuSzuge mitgetheilt werden: Die erste Instanz führt zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung an: Der Kläger, d. i. der Assignat, hätte am 8. oder 9. Januar 1861 die Zahlung keineswegs ausdrücklich für deu Aussteller ge leistet, daß er dies Ihäte, habe derselbe gegen Niemand erklärt. Vom Beklagten sei die Leistung einer solchen, für den Aussteller geleisteten Zahlung nur aus der Thatsache gefolgert worden, daß Kläger vor der Protefterhebung gezahlt habe. Aus der bloßen Thatsache der Zahlung dürfe man aber auf da- Entstehen von Rechten dritter Personen, die bei diesem Acte nicht concurriren, dann nicht schließen, wenn die Zahlung für verschiedene Personen geleistet werde» könne. Hätte aber auch der Kläger gegen den Inhaber der Anweisung bei einer vor Ablauf der Protestzeit geleisteten Zahlung eine Er klärung de- Inhalts: er zahle für Rechnung des Aussteller», auS- aesprochen, so würde er doch berechtiat gewesen sein, eine solche Erklärung wieder zurückzunehmen, sobald er «it de» Inhaber der Anweisung hierüber einverstanden gewesen. Denn eine der-
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