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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.03.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-03-09
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186303099
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630309
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-03
- Tag1863-03-09
- Monat1863-03
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 09.03.1863
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Amtsblatt drs KiM. Btjirksznichls md dcr Raths da Stadt üchM W K8. Montag den 9. März. 188». Das bürgerliche Gesetzbuch »Nb einige der wichtigste« darin getroffenen Bestimmungen. N. Da also der zu Anfänge de- Jahre- 1853 erschienene Ent wurf zu einem bürgerlichen Gesetzbuche für Sachsen zur Publi kation sich nicht eignete, wie aus den Ergebnissen der teilweise« Borberathung der hierzu und zu andern Gesetzentwürfen 1851/52 bestellten Deputationen der ersten und zweiten Kammer hervor- giug (l854), so wurde sofort zur Revision desselben geschritten. Die thüringischen Staaten so wie Anhalt-Dessau hatten sich bereit erklärt, daran Theil zu nehmen und da- Gesetzbuch, wie eS Sü den gemeinschaftlichen Berathungen hervorgehen würde, so weit thunlich unverändert in ihren Ländern ebenfalls einzuführen. Die ses Anerbieten glaubte die StaatSregieruna nicht zurückweisen zu dürfen, um durch die Gemeinsamkeit der Gesetzgebung in mehreren benachbarten Staaten vorzüglich das materielle Wohl dieser in soweit verbundenen Staaten zu befördern (1856). Nachdem der Entwurf der nochmaligen Prüfung einer außerordentlichen Com mission unterworfen worden war, ging er an die Regierung zu rück, welche ihn den Ständen von 1860/61 vorlegte. Diese haben ihn in Bausch und Bogen angenommen, woraus er die Sanctiou des König- erhielt. Kürzlich ist diese- Gesetzbuch erschienen; die ""udlication-verordnung ist vom 2. Januar 1863 da'irt. Der eitpunct, mit welchem dasselbe für da- Königreich Sachsen in raft treten soll, wird durch Verordnung des betreffenden StaatS- miuisteriumS bestimmt werden, doch ist bestimmt, daß zwischen der Publikation de- Ges tzbuche- und dem Zeitpunkte, mit welchem dasselbe in Kraft tritt, wenigsten- ein Jahr inne liegen soll. Statt an da- System des Gesetzeswerkes näher heranzutreten, wird eS nöthiger sein, den Umfang seiner Rechtslehren kürzlich in'S Auge zu fassen. E« enthält dasselbe bloS da- Privatrecht, aber auch diese- nicht in seinem ganzen Umfange; eS sind davon einige Lehren ausgeschlossen geblieben, welche man vielleicht darin zu suchen sich berechtigt glaubt. In Paragraph 3 der Publi- eation-verordnung. welche darüber Auskunft giebt, heißt eS: Neben dem bürgerlichen Gesetzbuche bleiben noch ferner in Kraft: 1) alle in Verwaltung-gesehen zugleich über Gegenstände de- bürgerlichen Rechte- mit enthaltenen Bestimmungen ; 2) die in den AblöfungS- gesetzen getroffenen Bestimmungen; 3) die Bestimmungen über die besonderen Rechtsverhältnisse der Bannrechte, Erbpacht-- und ErbzinSgüter; 4) da- Lednrecht; 5) die gesetzlichen Bestimmungen über ») Jagdrecht und Fischerei, (ausgenommen sind die Be stimmungen der §Z. 22S, 231); l>) das Handelsrecht, (wie be kannt, besieht gegenwärtig ein umfassende- Handelsgesetzbuch für ganz Deutschland); e) da- Wechselrecht, mir Einschluß der Be stimmungen über die kaufmännischen Anweisungen, (bekanntlich hat auch dieser Gegenstand durch die bereit- im Jahre 1849 publicirte allgemeine Wechselordnung seine Lösung erhalten); ck) das Wasserrechk, soweit nicht in ßZ 281 bi- 283 und tztz 354 bi- 356 etwa- Andere- bestimmt ist (vaS Uebrige ist dem umfassenden Gesetze über die Benutzung der fließenden Wasser Vorbehalten worden, an welchem bereit-, wie verlautet, seit längerer Zeit ge arbeitet wird); o) oa- Eigentum an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen (in dieser Beziehung gebricht e- nicht an gesetzlichen Bestimmungen au- den Jahren 1841, 1844, 1816, 1855, 1857, sämmtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt der betreffenden Jahr gänge; daher batte da- Gesetzbuch nicht nölhig, diesen Geaen- tand von Neuem zu bearbeiten; dagegen enthält e- aber den ver- ag-conlract, §tz. 1139 flgde ); 6) die Berggesetzgebung (mit Aus nahme der Beyimmungen in HZ. 609, 630 sind diese Bethält- nisse, wenigsten- wa- de« Regaldergbau angeht, durch daß um- fassende Gesetz vom 22. Mai »851 geregelt worden); 7) da- Con- eur-recht (ist der Eivilgese-gUmnz Vorbehalten worben). Außer dem hat dar bürgerliche Gesetzbuch Alle- au-geschiede«, wa- man mit dem der Instruction für den Richter oder de- Regle- Begriffe d< . . mentären in Verbindung zu bringen pflegt; an der Gesindeord» geaud dring nung vom 10. Januar 1835 ist Nicht- geändert worden. unser bisherige- Recht ist darin theil- vereinfacht, theil- erwei- ert worden. So ist z. B. in jener Hinsicht, wa- schon der erste Entwurf gethau hatte, der bisherige Unterschied zwischen Testa menten und Eodicillen (welche bekanntlich keine direkte Erbein setzung enthalten), aufgehoben worden (tz. 2063); Erweiterungen hat da- Gesetzbuch in Bezug auf die Pacht- und MLeih Ver hältnisse erfahren. Beide gehen in der Gesetzgebung Hand in Hand. Wir bleiben zunächst bei den letzteren stehen und greisen die hauptsächlichsten Bestimmungen au- dieser Lehre heraus. 1) Ist die Zeit, auf welche vermiethet wird, bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Vertrag nur in der bestimmte« Zeit erfüllt werden kann. Ter betreffende Paragraph 1192 ent hält eine Anwendung de- praktisch sehr wichtigen Satze-: Ist ei» Vertrag nach seinem Inhalte oder nach der au- den Verhältnissen, namentlich au- der Beschaffenheit de- Gegenstandes, zu entnehmen den Absicht der Vertragsschließenden darauf gerichtet, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit, weder früher noch später, oder bi- zu einer bestimmten Zeit und nicht später erfolge» soll, so giebt die Nichterfüllung de« Vertrage- zur bestimmten Zeit dem anderen Theile da- Recht, von dem Vertrage zurückzutrcteu und da- etwa Geleistete zurückzufordern (H. 865). 2) Ist für die Dauer de- Mietvertrages eine Zeit bestimmt, so erlischt der Vertrag mit Ablauf dieser Zeit (§. 12 l<). — Für die Anwendung diese- Satze- ist eS gleich, ob die Zendestimmnug eine ausdrückliche oder eine au- einer dahin spielenden Lhalsache zu folgernde ist. 3) Ist hingegen keine Zeit bestimmt, so ist bei Wohnungen und andern Miethräumen, wenn der jährliche MiethzmS fünfzig Thaler und mehr beträgt, einjährige, und, wenn er weniger al- funfzig Thaler beträgt, halbjäpige Dauer de- Mietverträge- an- blo- dann, Miethzin-- llgiten« ei» hatbe- Jabr^ und bei einem MiethzinSbetrage unter fünfzig Thalern, we nigsten- ein Vierteljahr vor der beabsichtigten Auflösung des Ver trage-, erfolgt ist. Die Kündigung muß im ersteren Falle spä testen- am 31 März oder am SV. September, im letzteren spä testen- am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 3l. December erfolgen, wenn sie für den Schluß de- nächsten Kilenderhalbjadre- oder KalendervierteljahreS gelten soll. Mietverträge, in welchem ein monatlicher oder wöchentlicher Miethzin- -u-aemacht ist, sind monatlicher oder wöchentlicher Kündigung unterworfen (A. 1215). — Ln diesem Paragraph find die Vorschriften de- MiethregulativS für die Stadt Dre-den vom Jahre 1816/47, H tz. 4, 5, mit einigen Aenderungen in der Fassung, ausgenommen worden. 4) E- wird dw Astermiethe oder Untermiete gestattet, wenn nicht etwa- Andere- verabredet ist. Durch Untermiete enisteht blo« ein RechtSverhältniß zwischen Untervermiether und Unter mieter (1194). 5) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Miether die Sache zur vertragsmäßigen Benutzung zu überlassen. Erfordert die Be nutzung Juuehabuug der Sache, so ist er verbunden, diese dem Pachter oder Miether zu verschaffen (Z. 1195). — In wie weit dem Miether auch die Zubehöruvgen der Sache mit z« überlassen sinv, ist von den Gesetze-factoren als eine Thatfrage angesehen worden, folglich ist hierauf keine Rücksicht zu nehmen gewesen. —, Desgleichen ist 6) der Vermiethrr verpflichtet, die Sache während der ganze» der Sacht, welche d« Benutzung hindern, und für gänzliche oder cheilweise Einziehung der Sache in Folge von Rechten Dritter
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