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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.05.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-05-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186405272
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640527
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640527
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-05
- Tag1864-05-27
- Monat1864-05
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.05.1864
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Juni I. anberaumt.und fordern Miethluftige auf, sich an diesem !aae Vormittags H Uhr an Rathsstelle einzufinden, ihre Gebote zu thun und darauf weiterer Beschlußfassung des Rathes, wlchem die Auswahl unter den Bietern, so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, sich zu gewärtigen. Die VersteigerungS - und Miethbedingungen können schon vor dem Termine an Rathsstelle eingesehen werden. Leipzig den 21. Mai 1864. DrS SkathS -er Stadt Leipzig Finanz-Deputation. lieber Einführung der Geschworenengerichte in Sachsen. Me, i« der zweiten Kammer der Stände gehalten von vr. Wilhelm Hamm am 24. Mai 1864. ZS ist notwendig und nützlich, wenn in Fragen von solch' allgemeiner Wichtigkeit, wie die Einführung der Geschworenen gerichte, auch die Stimme des nicht Rechtsverftändigen, des Laien, des schlichten Bürgers gehört wird. Im Gegensatz zu der im Bericht der Deputation ausgesprochenen Ansicht kann ich die Ver sicherung ertheilen, daß in den Kreisen, i., welchen ich mich bewege, der Einführung der Geschworenengerichte in unserem, in dieser Hinsicht völlig isolirten Sachsen mit Sehnsucht entgegengesehen vird, und daß man sich veraebenS fragt, weshalb ein bestimmtes Versprechen der Regierung so lana auf seine Erfüllung warten läßt. Und wollte man im ganzen Land, von Haus zu Haus, von Mann zu Mann die Stimmen über diese Angelegenheit sammeln, dann würde das Resultat unzweifelhaft lauten: „Wir Sachsen dünken uns an Bildung und Intelligenz nicht geringer als andere deutsche Bruderstämme, welche die Geschworenen längst besitzen und sich wohl dabei befinden — gebt sie auch uns!" — Aber gebt sie ins ganz! Nichts Halbes, kein Zwitterdina von einem Schöffen gericht, für besten Bewähr nicht die mindeste praktische Erfahrung redet, von welchem daS Volk nichts weiß, während über die Ge schworenengerichte von allenthalben her in der civilisirten Welt unumstößliche Zeugniste vorliegen, -egen die kein theoretischer Ein- vand mehr erlaubt ist. Das Schöffengericht, dies sagen wir voraus, wird so wenig Boden im Volke finden, wie das jetzige Verfahren der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit. Bon vorn herein wird es erinnern an jene Schöffen, welche zu Criminalproceduren beigezogen werden, um mit Nicken und Prisen ein Paar Groschen zu ver dimen, und die der Volkswitz längst mit einem andern, ihrem Amte ähnlich klingenden Spitznamen nennt: Diesen Spitznamen wird er auch den Schöffengerichten beilegen, verkästen Sie sich darauf, wenn sie eingeführt werden sollten, was der Himmel verhüten möge! Die juristische Seite der Frage vermag ich natürlich nicht zu behandeln, ich überlaste dies gern den Männern von Fach. Eigent lich handelt eS sich aber hier aar nicht mehr um eine bloße Frage der Rechtswissenschaft; diese ist längst entschieden, wenn die Stim me« der größten, wirklichen Autoritäten des Fachs irgend eine Geltung haben; wenn von der Elite der Jurisprudenz Deutschlands sich aus dem Juristentag 700 für und nur 40, darunter 30 säch sische Richter, gegen die Geschworenengerichte ausgesprochen haben. Dagegen wird eS mir vergönnt sein, ihre sittliche Bedeutung hervor zuheben, und diese ist wahrlich nicht gering. Die Geschworenen gerichte find unbestreitbar ein Weg zur Bildung, zur Veredelung de- Volkes. Sie flößen demselben nach und nach Theilnahme ein an dem öffentlichen Wohle überhaupt; sie entwickeln den RechtS- finn in ihm rascher und gründlicher, wie dies auf jede andere Weise möglich ist. Der Abscheu vor dem Verbrechen wird durch die Asstsen mehr und weiter in allen Kreisen der bürgerlichen Ge sellschaft verbreitet wie durch Strafandrohungen oder blutige BoltS- ichauspiele, welche im Gegentheil zur Entsittlichung, zur Rohheit führen. Wer e- noch Nicht erlebt hat, in welche Aufregung die öffentliche Verhandlung einer 6au«6 eelöbre eine ganze Stadt, einen Landesbezirk versetzen kann, wie da Jedermann bestrebt ist, nach Kräften das Seine beizutragen, damit den Betheiligten zu ihrem Rechte verholfen werde — der kann sich auch keinen Begriff davon machen, wie tief daS Geschworeneninstitut in das Leben ein wächst. Und seine schönste Blüthe endlich ist die Liebe zum Staat, das Vertrauen auf dessen Institutionen, das Gefühl der unbeding ten Rechtssicherheit in jedem einzelnen Bürger. Es ist ein Trost für den Angeklagten, wenn er daS Recht hat, auf welches der Brite so stolz ist: „Ich will von meinen Mit bürgern gerichtet werden". Sie stehen ihm näher wie die gelehrten Richter, von ihnen darf er ein billigeres Berftändniß seiner Lage, seiner Fähigkeiten, ^Heiner ganzen Verhältnisse erwarten, wie von Men. Und wenn er von ihnen schuldig befunden wird, dann öffnet er erfahrungsgemäß weit leichter sein Herz zum endlichen Geständniß, wie vor dem Richtercolleaium, denn er weiß: Sobald die Geschwornen ihr Verdict gegen ihn abgegeben haben, ist auch die öffentliche Meinung gegen ihn — unv diese sich zu erhalten ist ja oft daS einzige Bestreben des Verbrechers, der aus falscher Scham daS Eingeständnis verweigert. Dem Unschuldigen, fälschlich Angeklagten kann aber keine glänzendere Genugtuung werden, wie die Freisprechung vor einem Geschworenengericht, öffentlich, vor seinen Mitbürgern, durch seine Mitbürger. Dies ist offen bar eine der hervorleuchtendsten Eigenschaften des Instituts, für diese giebt kem anderes Verfahren auch nur annähernden Ersatz. Es sei erinnert hier an zwei denkwürdige Proceste, welche dermal einst Aufsehen in ganz Deutschland gemacht habe». Im ersten, im Proceß Görlitz zu Darmstadt, beschuldigte ein Bolksgerede den Grafen Görlitz des GattinmordeS und schwer lastete auf ihm die allgemeine Ueberzeuaung von seiner Schuld — die öffentliche Ver handlung vor den Geschworenen verschaffte ihm vollständige Ehren rettung; hätte dies ein geheime- Verfahren, ein Richtercolleg over selbst ein Schöffengericht zu bewirUN vermocht? Oder wären durch die letzteren sachverständige Frßgen gestellt wordenstwie jene der Geschworenen über den verhLngnißvollen Platinring, die in dem fernen Berlin einen klassischen Zeugen aufrief? Noch näher steht unserer Zeit der nicht minder merkwürdige Proceß der Frau von Baumbach in Karlsruhe; sie war von ihrer Diener schaft angeklagt worden, an ihrem Gatten, dem dortigen Hof marschall . eine Vergiftung versucht zu haben. Nur die unbeding teste Oeffentlichkeit, nur da- einstimmige, gleichlautende Verdict vorurtheil-freier Bürger konnte dieser schwer gekränkten Frau ihre volle Ehre wiedergeben — und gab sie ihr wiever. Absichtlich wurden aus dem reichen Vorrath, den der „Neue Pitaval' in dieser Hinsicht bietet, zwei Beispiele aus den sogenannten höheren Ständen gewählt. Denn die minder glücklich situirten Staats angehörigen sind nur allzu geneigt, auch bei richterlichen Ent scheidungen daS Sprichwort von den Großen und Kleinen nach ihrer Weise zu interpretiren; das ist aber abaeschnitten, sobald Geschworene sprechen. Diese müssen daher selbst dem Richter will kommen sein, weil sie ihm einen viel unabhängigeren freieren Standpunkt gestatten, seinen Ausspruch über jeve Krttik heben und in keinerlei Weise irgend eine gehässige Deutung desselben z §SaS die Stellung de- Staatsbürger- zu dem Amte eines Ge-
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