Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. MM Gormtaa de» 29. März. 186». PnSführnrrgS-Berordnnng Bekanntmachung, die Aß. S und SS der zum Jmmobiliar-Brandversicherurrgs-Gefes vom 2V. Oktober L86L betrei, ^ Da- Ministerium de- Innern hat sich bewogen gefunden, die §. 5 der Ausführungs-Verordnung zum VI. Abschnitte de- Im mobiliar-BrandversicherungS-Gesetze- vom 20. October vorigen Jahres S. 598 de- Gesetz- und Verordnungs-Platte- äs no. 1862 für die Revision der Versicherungsbedingungen rc. vorgeschrittene Frist bis Ende Juni diese- Jahre- zu verlängern und bringt solche- lierdurch vorläufig zur Kenntniß der betreffenden Verwaltungsbehörden und der zum Geschäftsbetriebe in Sachsen coucessionirten Privat- L- — - """ " - cschnft - " ' " ' -- » - - — —— ktze gehörige« rffend. sührungS-Verord der Zkrs gegenwärtige Bekanntmachung haben ilu-sührungSverordnung aufzunehmen. Dresden, am 26. März 1863. Ministerium des ! Frhr. v. Beul tnuern. Schmiedel, S. Bekanntmachung der Königlichen Brandversichernngs-Commission, die im Königreiche Sachsen coneesstonirte Hamburg-Bremer Feuerversicherung--Gesellschaft betreffend. Vom 23. März 1863. Nachdem die Direction der Hamburg-Bremer Feuerversicherungs-Gesellschaft unterm 7/9. dieses Monats Anher angezeigt hat, daß sie nach beschlossener Einstellung, des Geschäftsbetriebes innerhalb des Königreich- Sachsen neue Versicherungen nicht abschließen werde, auch deshalb als dem Gesellschafts-Interesse entsprechend befunden habe, die noch bestehenden Versicherungen in ihrer Totalität bei dar Oldenburger Feuerversicherungs-Gesellschaft rückzuversichern, so wird solches auf Anordnung des Königlichen Ministerium de- Innern hierdurch vorläufig zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — Wie nun schon der obigen Anzeige weiter als selbstverständlich hinzugefügt worden, daß die Hamburg - Bremer Feuerversicherungs - Gesellschaft an die Aushaltung aller älteren von ihr ein- gegangenen Versicherungsverträge bis zu deren Ablaufstermin sich verbunden erachte und im Interesse der Versicherte» ihre Central vertretung für da- Königreich Sachsen fortbestehen lasse, so hat dem die Brandversichernngs-Commission noch als weitere Folge hivzuzufügen, daß die fraglichen laufenden Versicherungen wider den Willen der Versicherten weder einseitig aufgehoben, noch einer anderen Feuerversicherungs-Anstalt überwiesen werden dürfen, daß ater auch ebensowenig den Versicherten erlaubt ist, vor ordnungs mäßig erfolgter Aufhebung des VersicherungSverhältnisseS zu einer anderen Versicherung--Anstalt überzutreten. — UebrigenS wird vor Zurücknahme der, der Hamburg-Bremer Feuerversicherungs-Gesellschaft ertheilten Concession seiner Zeit weitere öffentliche Bekanntmachung deshalb erlassen werden. Die vorstehende Bekanntmachung ist nach §. 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 14. März 1851 in allen unter die Bestimmung dieser Gesetzesstelle fallenden Zeitschriften zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 23. März 1863. Königliche Versicherung--Commission. — Oberländer. Rudolph. Oeffentliche Sitzung der Stadtverordneten Mittwoch den 1. April n.e. Abend- t/,7 Ubr. Tagesordnung: 1) Gutachten des Ausschusses zu dm Kirchen, Schulen und milden Stiftungen über mehrere Schul- und Stiftung- - Rechnungen. Eventuell: 2) Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen, die Herstellung einer Straße von der Sternwartenstraße durch da- Irmlersche und Engelhardtsche Grundstück nach der Windmühlenstraße betr. Bekanntmachung. Der unterm 16. Mai 1853 von uns erlassenen Bekanntmachung, wornach wir das Ausschütten von Privetflüssigkeiten in die Straßenschleußen oder in die nach denselben führenden Beischleußen bei einer Strafe von 5 Thalern untersagt haben, ist in neuerer handelt worden. zene Bekanntmachung mit dem Bemerken in Erinnerung, daß fernere Contraventionen hiergegen unnach- Zeit wiederholt zuwider aehan Wir bringen deshalb jen. sichtlich werde» geahndet werden. — Leipzig, den 28. März 1863. ra< Der Skath der Stadt L Vr. Koch. erpztg. Bekanntmachung. Die Inhaber von Gartmgrundstücken, welche die darauf befindlichen Bäume seit vorigem Herbste noch nicht von den Raupen- ange- 1^7 vr. Koch. Bekanntmachung. bi» Kenntniß Preise vo» 3 Thlr. für 1000 Kubikfvß bewendet. Leipzig, de» 23. März 1863. Der Nath der Stadt vr. Koch. Schleißner.