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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.06.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-06-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186406246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640624
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640624
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-06
- Tag1864-06-24
- Monat1864-06
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.06.1864
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boa. abttg. »Prinz >itie «. chvan. arni wburg. durg. oa br« nration' rlin. » i. »iere. Ovtff«, lon dt« öchwao. Itt.-; lk.-r ä - All. Bank te 80; uuge» v. 18L4 l. Wesl- itanstalt do. Z«o 057.50; ; Ober» iOOPst. ssd. loco '/ 4 matt. -34^ ral. bez., << Pr. /,4 matt. Quart. 5°k. 6«. und voa hwe.) - vollen. npWtr und Anzeiger. »atltlatt dk» Sivjl. Lijiia-liichti md da »ah» der Stadt 8chM. N 17«. Freitag dm 24. Juni. I8K4. Bekanntmachung, Mlechtmindening-anzelgk« detteffend. L» d«B Be«Eich»tG der «ach Maßgabe von §. 3 d« die Vi«q„«rtßer»«g 1« Hßrteg»-ette» dezügttchen Wb«- ß,«ktteru«-O - iyrd»««- str die Stadt Sechzig vom 30 I«li 1851 zur Ä»f«ah«e vo« Matnrsl - i-twqwavtteeeuwg «eiane-L» -rS«MUchkeite« «nd dere« J«h»ber stet- in gehörigem Stande und Ordnung zu erhalten, ist e- «othwendig, -tWechvertzrderung« nachzutraaen, und geben wir de« Wausbefktzer» und Ad«inistratore« hiermit auf, »ed« in den von alteren Hau-grundfiücke« eingetrete«e Mtelh - refp. Ai«S»erawder»«g btwire« la«-st««- acht W» befeffemn oder verwa ßag«» »ach deren Eintritt bei unserem Quartieramt, Rathhau- erste Etage, fehvlfkttch a«»»rebge«. Vde Unterlassung oder BersLummß der vorgefchriebene« Anzeige wird rmt einer Weldfkrafe von schief Lhalee« geahndet «rd«. — Leipzig, den 32. Juni 1864. " Der Math -er Gtadt Letzezig. . vr. -och. Lamprecht. Noch emmat Geschwörnengericht oder Schöffengericht. Diese Alternative, zunächst angeregt ^sprechende Schrift und heftig diS- der Bestimmungen de- Strafgesetz« Richtern Vorbehalten bleibe oder )u wenn dur rrjchimeve, weiter unten zu besprechende M in den jüngsten Verhandlungen unserer II. Kammer, be ligt auch außerhalb jener Kreise alle Diejenigen lebhaft, r iderhaupt ein Interesse au der naturgemäßen Entwickelung unser- Östlichen Leben- an den Tag leaen. Steht doch «fahrungS- rrßig die Strafrechtspflege in engstem Zusammenhang mit der jrde-maliae» Bildungsstufe eine- Volke-, daß sich unschwer au- w Handhabung der ersteren eine richtige Schlußfolgerung bezüglich bck GtavdeS und der Höhe der letzteren ziehen läßt. ES bedarf whl »icht erst de- Hinweise- auf Beispiele au- der Geschichte, m dm ausgesprochenen Satz zu begründen. Jeder nur halbwegs Wldete wird sich nicht verhehlen können, daß die Art und Weise, dir Aecht gesprochen wird, unbedingt von Einfluß ist auf die öffentliche Meinung. Steht nun auch nach den regierungsseitig abgegebenen Er Körungen nicht zu erwarten, daß obige Frage bei ihrer hohen Wichtigkeit und tief einschneidenden Wirkung noch während der "Mwärtigen Sitzungsperiode der Stände zur definitiven Lösung angen wird, so dürste gleichwohl schon jetzt eine nähere Br echung derselben am Platze sein, theilS um denjenigen, welche durch ihre BerufSstellung au emem eigenen Studium der Frage behindert sind, Gelegenheit zu bieten, sich ein einigermaßen klares Bild zu entwerfen, lHecks aber auch um den baldigen Austausch kr in dieser Hinsicht bestehenden verschiedenen Ansichten zu ver- »itteln. Gehen wi? zunächst auf die KrmmerverhandLusgen vom 24. md 25. Mai über, von welchen hier, — da anzvuehmen ist, daß fit der größer« Mehrzahl unser« Leser nur. aus den kurzen Zeitungsberichten bekannt geworden, und bereit- wieder aus dem Tedächtniß entschwunden sind, — die hauptsächlichsten und für nsere Darstellung erforderlichen Momente wiedergegeben werden sollen. Der Abgeordnete Advocat Sckreck au- Pirna stellte in der vierten Sitzung der II. Kamm« den Antrag: .Die Kamm« wolle gegen die königliche Regierung die lieber zeuaung au-sprechen, eS sei die alsbaldige Einführung von Geschwornengerichteu im Königreiche Sachsen und zu diesem Behufs eine entsprechende Umarbeituvg der Strafproceß- ordnung vom 11. August 1855 durch die Pflicht der An bahnung ein« gleichmäßigen deutschen Rechtspflege dringend geboten. E Der DeputationSbericht sagt i» d« Hauptsache Folgende-: Da- Wesen d« Geschwornen- ad« Schwurgerichte in ihr« An- vendung im Strajvroceffe bestehe bekanntlich darin, daß die Beantwortung der Frage, ob Jemand ein bestimmte- Verbrechen begangen, emer gewissen Anzahl au- d« Mitte d« Bevölkerung hervorgegangen« und für den vorliegenden Kall eidlich al- Nicht« eine kürzlich hinüber > Verhältniß der Staatsgewalt^ zum Angeklagten in den Vordergrund stelle, darin, daß der bestellten Richtern nicht zur « nicht von einer durch da- Gesetz geklagte von den durch die Staatsgewalt ,ur Strafe gezogen werden könne, wenn en und nach lichterem Wickelung der Geschworueufrage in und außer Deutschland sowie -besondere in unser« engern Vaterlands führt d« Bericht die c die Ueberlassung der Beantwortung der Schuldfrage an die eschwornen nach Ansicht der Deputation sprechenden Gründe, auf welche spät« zurückzukommen fern wird. an, zählt sodann die erhobenen Gegengründe auf, betont insbesondere die Schwierig- gemc on der einen Seite rst dann vorgeschlägen worden , ein Mitglied de- Gerichtshofs zu den Berathungen d« Geschwornen abzuordyen, von einer andern, behufs d« Entscheidung der Schuldsrage, den Gerichtshof und die Geschwornen zu gemeinsam« Berathung uud Abstimmung zusarnmentreten zu lassen, von ein« dritten Seite endlich werde empfohlen, recht-gelehrte Nicht« und Laien zu einem Richtercollegrsmm verewigen und den aefammteu Richter spruch Leiden gemeinschaftlich zu überlassen (Schöffengerichte). Hiernäckst d« unmittAbar mit dem Geschwornen-Instilute ver bundenen Bortheile sowohl als Rachtheile, welche bei der Gesammt- nwägung wesentlich mit in Betracht kommen müßten, gedenkend, spricht dce Gesamrntheit der Deputation, die in ihren einzelnen Mitgliedern lew« zu ein« übereinstimmenden Auffassung nicht ge langen konnte, ihre Überzeugung dahin au-, daß die Bortherle ^ Schwurgericht« nur dann zu «warten seien, wenn die gefttz- Bestimmungen üb« die Bildung dn Geschwornenliste eine mna der Richterbank mit Männern in Aussicht stellten, welchen die für chre Aufgabe nöibigen inteklectuelleu und moralischen Eigen schaften beiwohnten, welche sich de- Ernste- der von ihnen »u Üder- nehmkuden Ruhtnpfiicht bewußt find vnd welchen ihre LebenSver- ..7. - . ^ ^ ^ ^ sichern. Auch nn Interesse . „ert der Ge schwornen nicht zu weit zu steckdn." Pie Staatsregierung hatte die Erklärmca abgegeben, sie ei nicht principiell gegen die Einführung d« Geschwornenaerichte; ie glaube jedoch mit ein« Gesetzvorlage «och Anstand nehmen zu osten, weil e- noch nicht gewiß jei, »b nicht auch auf dem Gebiete de- GtrafprocesseS chie allgemeine Gesetzgebung versucht werden würde und sodann, weil letzt ein neue S Project, drr Errichwng von SchSffsngerichten in Anregung gekömMen fei, wetches zunächst ein« näh«en Erörterung bedürft.
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