172 Entschließung über die Art und Zeit der Ausgabe der Stimmzettel den betreffen den Wahlbehörden überlassen, auf diesfallsige Anfragen aber angeordnet habe, daß mit Ausnahme ganz kleiner Wahlabtheilungeu die Stimmzettel im Allgemeinen vor dem Wahltage auszugeben seien, daß dagegen ein Verbot der Ausgabe ein zelner Stimmzettel am Wahltage aus Zweckmäßigkeitsgründen unzulässig sei. Weiter erstattete Herr Abgeordneter Mosch 150. mündlichen Bericht der dritten Deputation über die zwischen den Beschlüssen beider Kammern bezüglich des Antrags des Herrn Abgeordneten Schreck, eine Abänderung des Z 2 der Berord- nung vom 24. Januar 1853 betreffend, bestehenden Differenzen. Der Herr Referent legte die Gründe dar, aus deneu die Deputation ein Festhalten des diesseits früher gefaßten Beschlusses und demnach ein Nichteingehen auf die Beschlüsse der ersten Kammer bevorworte, und nachdem die Herren Ab geordneten Di'. Hertel und von Criegern sich wiederholt über den Gegenstand aus gesprochen hatten, beschloß die Kammer mit allen gegen 4 Stimmen: bei dem Seite 7 4 des diesseitigen Berichts empfohlenen, bei der ersten Berathung genehmigten Anträge auch jetzt noch stehen zu bleiben. Hiernächst erstattete Herr Abgeordneter von Nostitz-Drzewiecki 151. schriftlichen Bericht der vierten Deputation über die Beschwerde resp. Petition I. G. Löhnig's und 15 Genossen, die Aufhebung des Verbots des Uhlig'schen Sonntagsblattes und die Erlassung eines Dissidentengesetzes in Sachsen betreffend. Da nach dem Vortrage des die Petition wiedergebenden Berichts Niemand das Wort ergriff, wurde sofort zur Abstimmung übergegangen und dem Vorschläge der Deputation gemäß beschlossen: die Beschwerde Löhnig's und Genossen, die Wiederaufhebung des Verbots des Uhlig'schen Sonntagsblattes, als erledigt zu betrachten, einstimmig, und gegen 1 Stimme: die Petition Löhnig's und Genossen auf Erlassung eines Dissidenten gesetzes auf sich beruhen zu lassen. Endlich erstattete Herr Abgeordneter von Nostitz-Drzewiecki noch Namens der vierten Deputation