Beim Austreten von großen Wassern ist das Fischen ini Schlaghahmen gänzlich verboten. Stier. V. 8 5, mit Einschaltung der Worte: „in der Regel" nach dem Worte: „dasselbe," nach der Vorlage anzunehmen. Bauer. N. Zu 8 6. „oder einzelnen Gemcindemitgliedern" hinter den Worten: „von Gemeinde mitgliedern. " Baumann. VII. Zu 8 1. Ich beantrage folgende Fassung des von der Deputation vorgeschlagenen Zusatzes: „auch darf Fischerei nur dergestalt in einzelne Strecken getheilt verpachten, daß jede derselben mindestens 1500 Ellen beträgt." Schenk. VIII. Bereits bestehende und rechtlich erworbene, kleiner als 1500 Ellen um fassende Rechte bleiben unverändert. Stier. IX. 1. 8 8. Für Erlangung einer Fischkarte ist eine Abgabe von 1 5 Ngr. zu entrichten. IX. 2. Zeitherige Besitzer sind von der Fischkarte frei. Stier. X 8 12. „ Einfuhren." von Schönberg. Dritte Abteilung. 5 3