426 i Vorgelesen, genehmigt und bemerkt von Geyer. A ii t r ä g e. Stauß. 7 0 7 r t 3 I t 7 Die Kammer wolle beschließen: das hohe Cultusministerium zu ersuchen, es möge durch Verordnung er klären und bestimmen, daß die in § 3 des Gesetzes vom 28. October 1858 cmsgeführteu Gehaltszulagen nicht blos den evangelischen, sondern auch deu katholische» Volksschullehrern zustehen, und zwar in Gemäßheit der bei der Berathung dieses Gesetzes in der ersten Kammer auf eine damals besonders gestellte Anfrage laut Seite 79, 80 und 81 der Land- tagsmittheilungeu der ersten Kammer 1 8^ von der Deputation ertheilten, durch Se. Excellenz den Herrn Staatsminister von Falkenstein ausdrück lich bestätigten Erläuterung des gedachten Paragraphen, daß ein Lehrer diese Gehaltszulagen nicht au ein und derselben Stelle, nicht in ein und derselben Gemeinde zu verdienen nöthig habe, sondern daß die Regier ungsvorlage sich im Allgemeinen auf die Dienstzeit erstrecke, dergestalt, daß der Lehrer, der anderwärts länger als fünf Jahre im Dienste ge wesen ist und das vorgeschriebeue Alter erreicht hat, dann auch deu höhereu Gehalt bekommen muß, wenn er auch an eine ganz andere Schule versetzt wird, mit einem Worte, daß lediglich die Dienstzeit und das Lebensalter den Ausschlag geben. Haberkorn, Präsident der zweiten Kammer. Schenk, ecretär der zweiten Kammer. angenommen, und die Frage des Herrn Präsidenten: will sich die Kammer auf die vorliegende Petition in der beschlossenen Weise gegenüber der Staatsregierung äußern? bei der Abstimmung mittels Namensaufrufs von allen Anwesenden bejaht. Hierauf bemerkte der Herr Präsident, daß in Ermangelung aller Verhaud- lnngsgegenstände mittelst Karten zur nächste« Sitzung Einladung und Festsetzung der Tagesordnung erfolgen werde, und schloß sodann die heutige Sitzung.