435 s) den in der Ständischen Schrift vom 19, Juli 1864 gestellten Antrag unter 1, wie er Seite 7 des Berichts Zeile 2 bis 4 zu lesen, gegen eine Stimme aufrecht zu erhalten, und genehmigte sodann einstimmig: b) den von Herrn Abgeordneten May eingebrachten und abgeänderten, sowie e) den von der Deputation am Schlüsse des Berichts Seite 9 bevorworteten Antrag. Schließlich stellte der Herr Präsident unter Namensaufruf die Frage: will sich die Kammer in der eben beschlossenen Weise auf das Königliche Decret, die Zoll-, Steuer-, Handels- und Schifffahrtsverhältnisse des Königreichs Sachsen betreffend, der Staatsregierung gegenüber erklären? welche Frage von sämmtlichen anwesenden Kammermitgliedern mit „Ja" beantwortet wurde. Weiter erstattete Herr Vicepräsident Oehmichen 375. münklichen ankerweilen Bericht der zweiten Deputation über die Petitionen Heinrich Jost'S unk Genoffen in Dresden, des Gutsbesitzers Fuhrmann und Genossen und der Gemeinde zu Bockwen, nachträgliche Erhöhung der Sätze für an Sächsisches Militär geleistete Spannfuhren betreffend. Der Herr Referent bemerkte, daß die zweite Kammer bezüglich dieser Petitionen in ihrer Sitzung vom 29. Januar 1867 gegen 5 Stimmen beschlossen habe: 1. daß die Königliche Staatsregierung denjenigen Sächsischen Fuhrwerks besitzern, welche durch Umtausch oder sonst Vergütung für die zu Spann fuhren für die Königlich Sächsische Armee requirirt gewesenen, bei ihrer Rückkehr durch die geleisteten Dienste aber erweislich unbrauchbar gewor denen Pferde bis jetzt nicht erhalten haben, solche in billiger Weise nach träglich gewähre; 2. denjenigen Spannfuhrwerksbesitzern, deren Geschirre von der Königlich Sächsischen Armeeverwaltung reqmrirt worden sind und länger als eine Woche unausgesetzt abwesend waren, außer der ihnen bereits gewährten Vergütung von täglich 1 Thlr. 5 Ngr., ferner noch für entzogene Arbeit des Geschirrführers täglich 7 Ngr. 5 Pf. als Vergütung gewährt werde, wobei jedoch die erste Woche nicht in Anrechnung kommt; 3. im Uebrigen aber die Petitionen, soweit sie sich auf höhere Entschädigung erstrecken, auf sich beruhen zu lasten.