436 Diesen Beschlüssen sei jedoch die erste Kammer nicht beigetreten, habe viel mehr in ihrer Sitzung am 1 9. Februar 1867 beschlossen: die Petitionen im Allgemeinen aus sich beruhen zu lassen. Der Herr Referent widerlegte hierauf die von der jenseitigen Deputation für diesen abweichenden Beschluß angeführten Gründe und beantragte Namens der Deputation: die Kammer wolle bei den früher gefaßten Beschlüssen unter 1, 2 und 3 beharren. Die Kammer trat diesem Vorschläge einstimmig bei. Weiter führte der Herr Referent an, daß bei der jenseitigen Berathung dieser Petitionen darauf hingewiesen worden sei, wie im diesseitigen Berichte die Depu tation zwar: a) Lohnfuhrleute, d) Solche, welche auf Grund freien Vertrags ihr Geschirre der Armeeverwaltpng zur Disposition gestellt haben, und e) Diejenigen, welche mit oder ohne Geschirre desertirt sind, als von einer nachträglichen Vergütung ausgeschlossen bezeichnet, die Kammer aber hierüber einen Beschluß nicht gefaßt habe. Die Deputation gebe es nun dem Präsidium anheim, ob über diese Ausnahmen eine nachträgliche Abstimmung, welche der Herr Referent zwar nicht für unbedingt nöthig, jedoch auch nicht für ganz überflüssig erklärte, stattfinden solle. Demgemäß richtete der Herr Präsident an die Kammer die Frage: ob die unter u., b. und e. bezeichneten Kategorien von Fuhrwerksbesitzern von der beantragten Vergütung ausgeschlossen sein sollen? welche Frage von der Kammer einstimmig bejaht wurde. Nach somit erledigter Tagesordnung beraumte der Herr Präsident die nächste Sitzung auf morgen Vormittag l 0 Uhr an, bestimmte die Tagesordnung für die selbe und schloß die heutige Sitzung. Dem Hergänge gemäß niedergeschrieben von Haberkorn, vr. Loth, Präsident der zweiten Kammer. Secretär der zweiten Kammer. Schreck. S eydel.