vom 12. August 1819) vorgeschriebenen Gebrauchs von gestempeltem Papiere für stempelpflichtige Urkunden aller Arten oder neben demselben die Erhebung der Stempelsteuer einzuführen und die Beschaffenheit der selben, sowie die Art ihrer Verwendung und alle deshalb nöthig werden den Vorschriften im Verordnungswege zu bestimmen und die entgegen gesetzten bisherigen Vorschriften aufzuheben, einstimmig annahm. Mit Genehmigung der Kammer und unter Zustimmung des Herrn Negier- ungscommissars wurde eingeschaltet 2. 541. der zweite Bericht der zweiten Deputation über Abteilung L. des Ausgabebudgets, das Depar tement der Finanzen, einen Difscrenzpunkt mit der ersten Kammel betreffend, nämlich die in der zweiten Kammer abgelehnten, in der ersten Kammer bewilligten, bei Pos. 30 Unterabtheilung N. postulinen 200 Thlr. Gehaltszulage für de« Director des Finanzvermessungsbureaus, welchen Herr Abgeordneter Uhlemann, als Referent, vortrug, nach dessen Erfolge die Kammer ohne Debatte einstimmig den Vorschlag der Deputation: bei dem früher gefaßten Beschlusse zur Zeit stehen zu bleiben, annahm. Auf 3. Seiten des Herrn Abgeordneten Heinrich, als Referenten, erfolgten Vortrag 5 4 2. des anderweiten Berichts der zweiten Deputation über Abtheilung des Ausgabebudgets, die allgemeinen Staatsbedürfnisie betreffend, trat die Kammer ohne Debatte, auf Aurathen ihrer Deputation, dem von der ersten Kammer gefaßten Beschlusse: die Staatsregierung zu ersuchen, ob nicht durch geeignete Einrichtungen, ähnlich denen wie in London und Wien, die Benutzung der in den öffent lichen Sammlungen enthaltenen Kunstschätze als Vorbilder für die Kunst industrie erleichtert werden könne, einstimmig