den Umbau des sogenannten alten Schloßgebäudes im Zuchthause zu Waldheim zu genehmigen und den auf 29,000 Thlr. veranschlagten Auf wand zu bewilligen, letzteren aber nur nach Höhe von 15,000 Thlr. mit je 7500 Thlr. in das Budget der laufenden zweijährigen Finanz periode unter Pos. 28 nachträglich einstellen zu lassen. Ebenso beschloß die Kammer 4. nach einer kurzen Debatte, an welcher sich die Herren Abgeordneten Seiler und Dr. Hertel betheiligten, nach Schluß der Debatte Herr Referent auf das Schluß wort verzichtete, dem Vorschläge der Deputation gemäß: zu genehmigen, daß eine Dampfküchen- und Dampfwascheinrichtung für die vereinigten Landesanstalten zu Hubertusburg in einem zweckmäßig her zustellenden Gebäude angelegt werde, den hierzu erforderlichen Aufwand zu bewilligen und solchen mit je 7500 Thlr. unter Pos. 28 der Aus gabe in das Budget der laufenden zweijährigen Finanzperiode einstellen zu lassen, mit Einstimmigkeit. Derselbe Herr Referent trug sodann den 674. Bericht der zweiten Deputation über das Königliche Decret vom 15. November 1866, den Rechenschaftsbericht Abtheilung v., Departement des Innern, auf die Finanzperiode 1861, 1862 und 1863 betreffend, der Kammer vor, welche von der Vorlesung des Königlichen Decrets absah. An der hierüber entstandenen Debatte betheiligten sich Herr Geheime Re- gierungsrath von Zahn und Herr Abgeordneter Barth, wogegen nach Schluß der Debatte der Herr Referent auf das Schlußwort verzichtete. Hierauf beschloß die Kammer dem Vorschläge der Deputation gemäß: bei den über Abtheilung 0. des Ausgabebudgets aus die Finanzperiode 18^ in dem Rechenschaftsberichte Seite 42 flg. gebotenen Nachweisun gen Beruhigung zu fassen, einstimmig. Endlich erstattete Herr Abgeordneter Seiler, als Referent, 675. mündlichen Bericht der zweiten Deputation über die in den Beschlüssen bewer Kammern über das Königliche Decret Nr. 66, die Verwendung Ler Bestände des Stellvertietungsfonds betreffend, in Gemäßheit des Berichts der ersten Kammer und der hierbei in der dortigen Kammer gefaßten, den Vorschlägen der jenseitigen Deputation entsprechenden Be- Dritte Abtheilung. l03