848 von deren Borlesung die Kammer nach Vortrag des Königlichen Decrets abzusehen beschloß, sowie dies bezüglich des Gesetzentwurfs und der Motiven mit Zustimm ung der Staatsregierung von der Kammer beschlossen wurde. Nach einer Bemerkung des Herrn Referenten stellte Herr Abgeordneter Sachße den Antrag: in die Seite 7 25 des Deputationsberichts der ersten Kammer vor geschlagene Ermächtigung für die Staatsregierung den § 23 des Gesetz entwurfs als solchen aufzunehmeu, dessen Bestimmungen im Verordnungs wege von der Staatsregierung erlassen werden sollen, welcher Antrag auf Präsidialfrage durch Zustimmung der Mitglieder der ersten Deputation der zweiten Kammer zum Deputatiousvorschlage erhoben wurde. Hierauf beschloß die Kammer, gemäß dem Vorschläge der Deputation, auf gesonderte Fragstellung allenthalben einstimmig: l. die Staatsregierung zu ersuchen, den mittelst Königlichen Decrets Nr. 99 an die Kammer gelangten Entwurf eines Gesetzes, das Brandversicherungs wesen betreffend, wieder zurückzuziehen und denselben nach Befinden der nächsten Ständeversammlung zur Berathung zugehen zu lassen, nicht minder derselben das Brandversicherungsgesetz vom 23. August 1862 zur Revision vorzulegen, 2. die Staatsregierung zu ermächtigen, alle auf die Form der Geschäftsführung im Braudversicheruugswesen bezüglichen, in den §8 l 4, 17, 18, 20, 2 2 und 2 3 des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen im Wege der Ver ordnung zu entlassen, 3. die in dem Berichte der Deputation der ersten Kammer 8ud s., b., 6. und 6. erwähnten Petitionen, sowie 4. die bei der zweiten Kammer unter Nr. 1597 und 1632 der Haupt registrande eingegangenen Petitionen, über welche Herr Referent ausführ lich Mittheilung gemacht, an die Staatsregierung zur Kenutnißnahme abzugeben, mit Ausnahme der Petition, welche man der Staatsregierung zur Berücksichtigung zu empfehlen einstimmig bereits beschlossen hat. Endlich wurde die Frage: will sich die Kammer auf den vorliegenden Gesetzentwurf in der beschlosse- nen Weise gegenüber der Staatsregierung äußern? bei der Abstimmung mittelst Namensaufrufs von allen Anwesenden bejaht.