889 b. ;u tz 63 Ler Verfassungsurkunde Nr. 1 3 und die neue Nr. 17 in der Fassung Seite 550 des Berichts, erstere gegen 2 Stimmen, letztere einstimmig, zu genehmigen, und gegen 1 Stimme, 9!r. 14 unverändert beizubehalten; e. § 65 wurde gegen 2 Stimmen, und tz 11 des Wahlgesetzes gegen 3 Stimmen in der Seite 551 des Berichts zu lesenden Fassung, und <1. 8 66 der Lerfassungsurkunde in der Fassung Seite 554 des Berichts gegen l Stimme, ingleichen e. die daselbst zu lesende Erklärung in die Ständische Schrift gegen 2 Stimmen genehmigt. f. Die von der zweiten Kammer angenommene Fassung des 8 15 ist, wie der Herr Referent mittheilte, jenseits mit 24 gegen 13 Stimmen angenommen wor- den, mithin sür abgelehnt zu erachten, und rathet die deshalb sofort befragte De putation, nachdem der Herr Staatsminister von Nostitz-Wallwitz darauf aufmerk sam gemacht hatte, daß 8 75 der Verfassungsurkunde durch das Gesetz von 1861 abgeändert worden sei, an: von dem früheren Beschlusse zurückzutreten, und demgemäß beschloß die Kammer einstimmig: 8 75 mit der Abänderung durch das Gesetz von 1864 unverändert beizubehalten.