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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.07.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-07-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186407028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640702
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640702
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-07
- Tag1864-07-02
- Monat1864-07
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.07.1864
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Pnch. «dev. uritiri. iburg. Pal»b Vavittr vrrlinn Kr««»,. chteostl«. tiov K« Dreien, Zieu. »ombmz llschasi«, in. Russe. ne. laviere. türnberz srankfmk »bürg »bäum irbrrg. Frau an« bchwi de Russe t. Nümd, . KlWl hawburz chweu. tmann i.! de Pich Franksvli tadt I , bl. «ss e Lavieie 14« 15' r und nahmt.) - wollen. tag- von 4 u. 5. Anzeiger. AmMatt dki SUzl. Ltjirki«mchlr md d« Uichi dn StM Schm. W 181. Sonnabend dm 2. Juli. Den Herren Stadtverordneten 1864. zeige ich, Behufs ihrer in nächster nicht öffentlicher Sitzung abzugebenden Erklärung andurch an, daß der Stadtrath an die Stelle de- Herrn vr. Reichenbach Herrn Carl Trarrg. Reimer, Oberlehrer an der Realschule zu Chemnitz, zum Lehrer der Natur wissenschaften an hiesiger Realschule erwählt hat. Den 1. Juli 1864. Joseph. alt «; Ml ncr 83>r l Englril )lge drfiki auf 65,'« Rani! o/a Sy-L c 1056R Obe- Pfd. l«I w. 33 fä ^ nach Lrl al. bezch; 8 tl ober 13'4 Mt. 1L>.I Holzanction. . Lvv Stockholzhaufen sollen auf dem im RitterÄerder am Plagwitzer Wege liegenden Gehaue Montag den 4. Juli Nachmittags um 3 Uhr gegen Anzahlung von 10 Ngr. für jeden Hausen und unter den übrigen- an Ort und Stelle bekannt zu machenden Bedingungen meistbietend verkauft werden. Leipzig, den 29. Juni 1864. Des RatheS Aorft-Deputation. Holzauktion. SOV Stockholzhaufen sollen auf dem Gehau de- Eonnewitzer Revier- im Streitholze Donnerstag den 7. Juli Nachmittags um 3 Ubr gegen Anzahlung von 10 für den Haufen und unter den übrigens im Termine bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, den 1. Juli 1864. Des Raths Forst-Deputatiotr. Vrrhmdtml-en der Stadtverordnete« am 16. Juni 1864. (Ans Grund de- Protokolls bearbeitet und veröffentlicht.) (Schluß.) Herr vr. Günther trug hierauf da- Gutachten de- Aus schußes zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über 5. die Erbauung eines Lagerhauses für feuergefährliche Gegen stände vor, worüber sich auch der Ausschuß zum Lagerhofe ausgesprochen hat. Der Rath sagt: , Wie Ihnen bekannt ist, haben wir uns bereits eit längerer Zeit mit der Frage beschäftigt, ob eS nicht rathsam ei. für feueroMhrliche Artikel eine Räumlichkeit zur Lagerung zu «schaffen. Die Niederlegung derartiger Artikel im städtischen Lagerhofe kann, da die Affecuranzgeseüschaften auf Versicherung solcher Gegenstände nicht eingehen, nicht gestattet werden. Dagegen erschien eS, IheilS im Interesse der Sicherheit, IheilS im HandelS- mtereffe unserer Stadt dringend nothwendig, eine Gelegenheit zu solcher Lagerung zu bieten. Insbesondere trat diese Frage durch den so außerordentlich gesteigerten Verbrauch von Petroleum »äher an un- heran, zumal da wir un- in einem speciellen Falle veranlaßt sahen, eine in der Stadt gelagerte beträchtliche Menge Petroleums zwangsweise au- der Stadt zu entfernen. Wenn diese Maßregel sich durch dir Sorge für die Sicherheit der Gemeinde nchifertigt, so kommt andererseits das handelspolizeiliche Interesse m Erwägung. Nicht Jeder, der in Petroleum und andern feuer gefährlichen Waareu Geschäfte macht, hat zu deren Lagerung «eignete Räume; solche zu ermiethen würde oftmals mit unver- HLltnißmäßigen Kosten und anderen Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten verbunden sein, da begreiflicher Weise die Haus besitzer feuergefährliche Maaren aufzunehmen nicht geneigt sind. Wollte man sich darauf beschränken, ein behufigeS Verbot zu er lassen, die Lagerung außerhalb der Stadt selbst aber dem Einzelnen «heimzugeben, so würde man nicht nur Gefahr laufen, daß dennoch unerlaubte Lagerungen stattfänden, daß die Vorsichts maßregeln nicht gebührend beobachtet würden und daß einzelne Geschäftsleute mit ihren Anträgen auf Lagerung zurückgewiesen Verven könnten, sondern man würde auch den Handel mit den fraglichen Gegenständen von Leipzig weg und in andere Städte drängen, wa- jedenfalls al- ein Nachtheil bezeichnet werden müßte. Diese Erwägungen führten un- zu der Ueberzeuguna, daß eS im allseitigen Jutereffe der Stadtgemeinde liege, eine Räumlichkeit für die Leerung feuergefährlicher Maaren au» städtischen Mitteln zu beschaffe», »»d zwar al- eine Erweiterung de- städtischen Lager- Hofe-, also aus dem Eonto de- letzteren und von demselben mit zu verwalten. Sollte jedoch die ganze Maßregel den beabsichtigten Zweck erreichen, so durfte die Lagerung keine fakultative sein, viel mehr war den sich mit diesem Handel Befassenden die allgemeine Verpflichtung zur Benutzung der herzustellenden Räume aufzu erlegen, insoweit die Menge der einzelnen Gegenstände eine gewisse Grenze überschreitet, bis zu welcher dieselben un freien Verkehr belassen werden können. »ES handelte sich zunächst darum, welche Gegenstände als feuergefährliche in dem bezeichneten Sinne zu betrachten und somit für die obligatorische Lagerung in dem neuen Raume zu bestimmen und bis zu welchem Quantum dieselben dem freien Verkehr an heimzugeben seien. Nach eingeholtem Gutachten eines bewährten Sachverständigen, de- Herrn vr. Hirzel, so wie nach eingezogenen Erkundigungen über die dieSfallsigen Einrichtungen anderer Plätze entschieden wir uns dahin, in die Kategorie der erwähnten Maaren folgende aufzunehmen: s) Petroleum, b) die au- Petroleum destillirten Produkte, Naphta u. s. w., v) Schwefelkohlenstoff, ä) Schwefeläther, «) Phosphor, k) Knallquecksitber, g) Feuerwerkskörper, d) mit Oel oder Fett getränkte Faserstoffe, als: Goddh, englische Kämmlinge, Spinnerei-Abfälle und dergl., die Quantitäten aber, bis zu welchen der freie Verkehr gestaltet sein soll, folgendermaßen festzustellen: zu » bi- zu 2 Faß ä. 300 Pfd. »/o, zu d - - 5 Pfd. u/o, zu e - - 50 Pfd. -, jedoch in Flaschen nicht über S Pfd., zu ä deSgl., zu v bis zu 50 Pfd. »/o, zu k - - 12 Pfd. - zu e - - 50 Pfd. - wogegen zu b die Lagerung dieser Stoffe im freien Verkehr, der Selbstentzündbarkeit wegen, m jeglicher Quantität zu verbieten ist. »Selbstverständlich ist eS hierbei, daß andere minder gefährliche, weil bei gewöhnlicher Temperatur keine oder doch in ungefährlicher Menge brennbare Gase entwickelnde Gegenstände von der Lagerung in den neuen Räumen nicht ausgeschlossen sind, insoweit der vor handene Platz die Niederlegung daselbst gestattet. »Wa- die Art und Weise des Neubaues selbst betrifft, so hatten wir un-, der Natur der Sache gemäß, für Errichtung eines den Güterschuppen auf dem dermaligen Lagerhofe ähnlichen Gebäude-
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