Diese Vorschrift rechtfertigt sich dadurch, daß bei Staatseigenthnm Interessen von größter Bedeutung in Frage kommen können, welche von der Behörde, welche den Erörterungen wegen der Expropriation sich unterzieht, nicht jedesmal mit Sicherheit übersehen werden können. Es ist von Wichtigkeit, daß solche Interessen rechtzeitig zur Sprache gebracht und in den Kreis der Erwägung gezogen werden. Uebrigens ist die Vorschrift keine Neuerung; sie befindet sich gleichmäßig bereits in dem Gesetze vom l 1. Juni 1868 § 4. Zu 8 12 flg. Hier wie anderwärts in der Vorlage sind die bereits bewährten Grundsätze befolgt worden, welche dem Gesetze vom 3. Juli 1835 über die Expropriation Behufs der Anlegung von Eisenbahnen, dem Gesetze vom 15. August 1855 Betreffs der Berichtigung von Wasserläusen :c. und dem Gesetze vom 1 1. Juni 1868, die Gültigkeit der Lccalbauordnungcn betreffend, zum Grunde gelegt worden sind. Zu 88 14 und 15. Es liegt in der Natur der Sache und wurde von dem Königlichen Commissar ausdrücklich anerkannt, daß der in § 15 gedachten Entscheidung eiue Verhandlung mit den Betheiligten vorausgehen muß und daß die letzteren zu einer solchen speciell und ausdrücklich vorgeladen werden müsse». Es soll in dieser Richtung den Behörden eine ähnliche Anweisung ertheilt werden, wie solche in der Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 15. August 1855, die Berichtigung von Wasserläufen rc. betreffend, 8 62 enthalten ist. Unter dieser Voraussetzung glaubte die Deputation von einem Anträge, daß hierüber in das Gesetz etwas ausgenommen werde, absehen zu dürfen — er achtete auch den in 8 14 vorgeschriebenen Weg der Bekanntmachung für den dort angegebenen Zweck für ausreichend — zumal die in Mitleidenheit kommen den Grundstücksbesitzer davon, daß eine solche Anlage im Werke sei, wohl ohne Ausnahme schon durch die Vorbereitungen und Vorarbeiten zu einer solchen Kenntniß erlangen werden. Wer — zu 8 15, Absatz 1 — in zweiter Instanz zu entscheiden habe, wird von der jedesmaligen Behördenorganisation abhängeu. Zu 8 17. Der dreijährige Termin für Verjährung solcher Ansprüche ist ebenfalls als